Volltext: Kleinstaaten in Europa

Luzern kann als Stichwortgeber für jene Städte dienen, die sich auf dem Weg der 
coniuratioder Bürgerschaften schliesslich zu Reichsstäd- ten, Freien Städten oder sonst autonomen Gemeinwesen entwickelten. Immer liegt ein Desintegrationsprozess aus einem territorialen Verband vor. Häufig handelt es sich um die Residenzen von Bischöfen oder Klös- tern, so im Fall von Strassburg oder Zürich, die sich damit aus dem je- weiligen Territorium lösten. Die 
coniuratioals Gründungsakt der autonomen und autokephalen Bürgergemeinde ist ein breit erörtertes Thema in der Stadtgeschichte, von Hans Planitz für Westdeutschland entwickelt, von Wilhelm Ebel für Deutschland generalisiert, von Gerhard Dilcher auf die oberitalienischen und von Albert Vermeesch auf die niederländischen Städte übertragen.43 Der heute sogenannte 
urban beltEuropas steht mehr oder minder auf der 
coniuratio. Ihr liegt wie bei Luzern ein Gesamtschwur von zwei Par- teien, dem Rat und der Bürgerschaft, zugrunde, der über Jahrhunderte hinweg jährlich erneuert wird. In Wahrheit zwingt die zunächst minder- berechtigte Bürgerschaft den stadtherrlichen Rat in die coniuratio und damit die oft patrizisch-adelige Schicht, auf ihr Fehderecht zu verzich- ten. Damit verliert aber auch der adelige, geistliche, ja sogar der kaiser - liche Stadtherr seine Klientel in der Stadt. Diese Schwurgemeinschaften schaffen ihr eigenes Recht 
(ius civitatis), das immer seinen Ursprung in Massnahmen zu Erhaltung des Friedens hat. Alle Eidgenossen, die Bür- ger also, werden auf das Gemeinwohl der Stadt verpflichtet, was in der Praxis die aktive Mitwirkung an der Rechtsfortbildung in Form der Ge- meindeverssammlung oder durch delegierte Räte verlangt und zur Über- nahme städtischer Ämter wie zur Verteidigung der Stadt verpflichtet. Das Stadtrecht nahm auch Gewohnheiten, etwa die Praxis des Erbrechts, auf und den ganzen Bereich des Statutarrechts, das zur Regelung des All- tags im öffentlichen Raum geschaffen wurde. Hier liegen die Wurzeln der «guten Policey». 76Peter 
Blickle 43Eine gute Zusammenfassung der Forschungsgeschichte in Deutschland und des heutigen Standes bei E. Isenmann, Stadt (wie Anm. 17), S. 89–93. Grundlegend für Italien Gerhard Dilcher, Die Entstehung der lombardischen Stadtkommune. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte NF 7), Aalen 1967; für die Niederlande Albert Vermeesch, Essai sur les origines et la signification de la commune dans le nord de la France, Heule 1966.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.