Volltext: Kleinstaaten in Europa

taren um 57 Prozent (91200 ha) auf etwa 68800 Hektaren.29Ein Vor- gang, der bis in die Gegenwart hinein reicht; denn nach dem Zweiten Weltkrieg begründeten Benešund dessen kommunistische Nachfolger die Enteigung des verbliebenen Restes mit der grundsätzlich gleichen Argumentationskette wie Masaryk.30 Die herben Verluste des Hauses Liechtenstein nach dem Ersten Weltkrieg wirkten wie eine Spiegelung der katastrophalen politischen und wirtschaftlichen Lage im Fürstentum am Oberrhein. Österreich, in Liechtenstein wie ein Übervater präsent, versank im Chaos. Zoll, Post, Währung, diplomatische Vertretungen, Steuervereinbarungen, der In- stanzenzug in der Rechtsprechung: alles lag darnieder. Das Land kün- digte 1919 den Zollvertrag mit Österreich. Man löste sich aus der Umar- mung Österreichs.31 Liechtensteins verschlafene Souveränität musste den Siegermäch- ten vorgestellt werden. Nach langen Verhandlungen wurden die Gren- zen Österreichs im Friedensvertrag von Saint-Germain (11. September 1919) unter anderem mit der Nachbarschaft Liechtensteins umschrie- ben. Damals ein Lichtblick für die Souveränität des Mikrostaats.32 In der Nachkriegszeit wurden die absolutistischen Monarchien der Rheinbundzeit samt und sonders wie in einer Abrechnung durch Repu- bliken ersetzt. Liechtenstein aber blieb die Monarchie erhalten. In der Verfassung vom 5. Oktober 1921 wurde eine konstitutionelle Erbmo- narchie auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage geschaffen. Die in dualistischen Strukturen gefestigte Verfassung einte das Volk, so dass es den neuen Herausforderungen in den folgenden schwierigen Zeiten gewachsen war.33 Die Aufnahme Liechtensteins in den Völkerbund jedoch scheiterte Ende 1920. Die Vorbereitungen zum Aufnahmeverfahren waren unzurei- chend, die mangelnde aussenpolitische Präsenz in der zweiten Hälfte des 237 
200 Jahre souveränes Fürstentum Liechtenstein 29Geiger u.a.: Veröffentlichungen der unabhängigen Historikerkommission Liechten- stein. Zweiter Weltkrieg (UHK), 2005, S. 34–35; Quaderer 2005, S. 124. 30Geiger 2002, S. 248–249. Weitere Literatur in Anmerkung 52; Marxer 2005, S. 131– 150. 31Geiger 2002, S. 236–239; Quaderer 93(1995), S. 187–216. 32Quaderer 105 (2006), S. 106. 33Batliner (Hrsg.) LPS 21 (1994), S. 1–372; Raton 1969, S. 121–136. – Zu den Rechten und Pflichten der Volksvertretung innerhalb der verfassungsrechtlich gewährleiste- ten Normen: Batliner 1881, S. 3–191.
	        

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