Volltext: Kleinstaaten in Europa

Zusammenfassend kann man festhalten, dass der Fürst in der na- poleonischen Ära in einem politischen Verhau verwirrender Verhältnisse agierte. Dass dem Staat Liechtenstein Merkmale einer schwierigen Ge- burt anhafteten, ist 
unverkennbar. LIECHTENSTEIN IM DEUTSCHEN BUND Seit dem 28. Februar 1815 war Liechtenstein offiziell in den Verhand- lungen des Wiener Kongresses über die deutsche Verfassungsfrage ver- treten, und man wachte mit anderen Kleinen über die Respektierung der Souveränität durch grössere Staaten. Liechtenstein trat am 8. Juni 1815 dem Deutschen Bund bei und bildete in der Versammlung der 39 Staaten zusammen mit 6 anderen Fürstentümern die 16. Kurie. Alle Entscheide und Beschlüsse in aussen- politischen Belangen traf der Fürst allein.18So auch den Beitritt zur Hei- ligen Allianz am 18. Mai 1817.19 Eine Reihe von bilateralen und internationalen Verträgen regelte Territorialfragen, Militärprobleme, Grenzabkommen, Freizügigkeit, Rheinkorrektion, etc.20Bei Vertragsabschlüssen hatten zu Beginn des 19. Jahrhunderts die liechtensteinische Seite stets die Wahrung der Sou- veränität angestrebt, soweit dies überhaupt möglich war. Als Mitglied des Deutschen Bundes erhielt Liechtenstein gemäss der Bundesakte 1818 eine sogenannte «landständische Verfassung», ein aufoktroyiertes obrigkeitliches Konstrukt, das nicht vorhandenen Stän- den im Wesentlichen die Anhörung obrigkeitlicher Verfügungen und Massnahmen erlaubte. Lediglich neue Abgaben für die innere Wohlfahrt unterlagen ständischer Beratung mit empfehlender Verwendung der 234Georg 
Malin 18Press 1984, S. 62–65; Quaderer 1969, S. 201–213. 19Mazohl-Wallnig 1999, S. 20; Quaderer 1969, S. 218–219. 20Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Deutschen Bund unterzeichnete das souveräne Fürstentum neben den Bundesakten selbst eine Reihe weitere nationale und internationale Verträge. Vgl. Quaderer 1969, S. 214–223; zur Militärgeschichte vgl. Quaderer 90(1991), S. 1–261; Verträge: S. 263–281. – Aber auch bilaterale Ver- träge mit dem benachbarten Kanton St. Gallen wurden 1837 und 1847 im Zusam- menhang mit der Rheinkorrektion geschlossen. Desgleichen über die Freizügigkeit 1835. Ospelt 1972, Anhang, S. 10–17, ferner S. 77–78. – Hinweise zu späteren nach- barlichen Verträgen bei: Batliner 1973, S. 25, Anmerkungen 11–13.
	        

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