Volltext: Kleinstaaten in Europa

sche «Wille», der sich des Völkerrechts und vor allem der internationa- len Organisationen bedient. Die heutige Europäische Union erscheint wie eine Verkörperung dieser Idee, zumal nach einer häufig geäusserten Auffassung die Kleinstaaten in der Europäischen Union ein proportio- nales Übergewicht haben, was den Willen zum Recht und die Herrschaft des Rechts bekunde. Mit einem Zeitsprung von etwa 120 Jahren und einem Ortswech- sel, nämlich von Bern nach Champagne, wird die Szene wie folgt ge- wechselt: Entgegen der Erwartung, dass es sich dabei um die nördlich von Paris gelegene weltberühmte Weinbaugegend in Frankreich handle, die dem «Champagner» seinen Namen gibt, geht es um einen andern Ort – zwar auch namens Champagne, aber gemeint ist ein in der Waadt gele- genes Dorf, unweit des Neuenburger Sees. Tatsächlich wird auch im schweizerischen Champagne Weisswein angebaut, und dieser Wein nannte sich auch «Champagner». – «Nannte sich» ...darin besteht eben das Problem. Im Folgenden soll dieser Fall, der sich unterschiedlich in- terpretieren lässt, aus der Sicht der Betroffenen betrachtet werden. In den Bilateralen Verträgen I der Schweiz mit der EU findet sich im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirt- schaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 19994die folgende 
Klausel: «8. Der ausschliessliche Schutz nach Absatz 1, 2 und 3 dieses Arti- kels gilt für den Namen ‹Champagne›, wie er im Verzeichnis der Gemeinschaft in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt ist. Dieser ausschliessliche Schutz steht jedoch der Verwendung des Wortes ‹Champagne› zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter Weine mit Ursprung im schweizerischen Kanton Waadt (Vaud) während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs nicht entgegen, sofern diese Weine nicht im Gebiet der Gemeinschaft vermarktet werden und der Verbraucher nicht hinsichtlich ihres tatsächlichen Ursprungs irregeführt wird.»193 
Der Kleinstaat in suprastaatlichen Einigungen 4Vgl. SR 0.916.026.81 oder BBl 1999, S. 6633 ff., Anhang 7: Handel mit Weinbauer- zeugnissen, Art. 5 Ziff. 8.
	        

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