Liechtensteinifehe
Fünfter Jahrgang«
Vaduz, Freitag
Xr. S.
den 9. Februar 1877.
Die liechtensteinische Wochenzeitung erscheint jeden Freitag. Sie kostet für das Inland ganzjährig 2 fl., halbjährig 1 fi. sammt
Pojtversendung und Zustellung in's Haus. Mit Postversendung für Oesterreich ganzjährig 2 fl. so kr., halbjährig l fl. S5 fr.; für das
übrige Ausland ganzjährig S fl., halbjährig l fl. 10 kr. ohne Postversendung. — Man abonnirt für das Zn- und Ausland beider
Redaktion in Vaduz oder bei den betreffenden Postämtern. — EinrückungSgebühr für die zgespaltene Zeile 5 kr. — Briese undGelder
werden f?anco erbeten an die Redaktion in Vaduz.
Streiflichter zum Währungsftreite.
Die Vorschläge, die wir in der letzten Nummer über die
zweckdienliche Beschaffenheit eines »zukünftigen MünzgesetzeS"
zur Mittheilung brachten, beabsichtigen Fingerzeige zu einer
nochmaligen und zwar gründlichen Durchberathung deS Münz»
gesetzeS zu geben. Schreiber dieses konnte um so eher die ge-
brachten Ideen entwickeln, als er dieselben schon längst hegte;
zudem ist er, wie schon bemerkt wurde, weder Abgeordneter ge-
wesen, noch ist er Beamter. Inkonsequenz, oder nachträgliches
Zu- oder Nachgeben kann also keineswegs zum Vorwurfe ge-
macht werden. — Eine andere Frage ist die: Warum wurden
die gebrachten Vorschläge nicht schon zur Zeit der Münzgesetz'
Verhandlung veröffentlicht? Die Gründe haben wir zum Theil
schon in Nro. 4 der „L.W." mitgetheilt und dahin zusammen-
gefaßt: daß das Münzgesetz in seinem EntWurfe erst Ä
Dezember vorigen JahreS bekannt wurde. Bekanntlich erfolgte
aber in der unverhältnißmäßig kurzen Zeit von ca. 8 Tagen
schon die endgültige Beschlußfassung deS Landtages und am 31.
Dezember die hohe fürstliche Sanktion. Daß in einer Wochen-
zeitung eine offene und gründliche Besprechung unter diesen
Zeitumständen kaum oder vielmehr gar nicht möglich war, ist
selbstverständlich. Nach erfelgter Abstimmung und Sanktion
mußte der günstige Zeitpunkt abgewartet werden, wo man ohne
der Würde deS sanktionirten Gesetzes zu nahe zu treten, für
eine verfassungsmäßige Abänderung des Gesetzes daS Wort er-
greifen konnte. Dieser Zeitpunkt kam mit dem Gesetze über die
Sistirung des MünzgesetzeS und über die LandtagSauflösung.
AuS diesen Gründen brachten wir unsere Vorschlüge erst in den
letzten Nummern der „8. W." mit dem Wunsche: sie möchten
für die zukünftigen LandtagSverhandlungen von Nutzen werden.
Nun könnte man weiter einwenden: War und ist eS nach
den stattgehabten Ereignissen u. f. w. politisch klug, überhaupt
noch für eine Münzregelung, wenn auch nicht in dem Sinne
deS MünzgesetzeS, daS Wort zu ergreifen. Darüber mögen die
Ansichten verschieden sein, wir unsererseits sind der Ueberzeugung:
daßdieNothwendigkeiteinerMünzregelungauch
jetzt noch wie überhaupt seit Beginn der fühl-
baren Sild erentwert bung unabweisbar vorliegt
und daßeSeinunverbesserlicher und bedeutsamer
politischerRückschrittwäre, wenn der zukünftige
Landtag: anstatt daö fehlerhafte Gesetz zu ver-
bessern, einfach mit Aufhebung deSGefetzeS von
einer MünzregelunggünzlichAb st andnehmen und
damit daSKind mit demBade ausschütten würde.
Mag man über daS Borgehen deS abgetretenen Landtages
urthellen wie man will, so erfordert eS die Billigkeit und Ge*
rechtigkeit: die Mühe und Arbeit, mit welcher der Landtag auf
korrekt verfassungsmäßigem Weg,e die Möglichkeit der Münz
regelung endlich erzielte, anzuerkennen. Daß dann, nachdem
auf diese Weise die Freiheit einer selbftständigen Münzregelung
erreicht war, die LandtagSmajorität zu rasch und ohne den hie-
bei in Betracht kommenden nöthigen Rücksichten vollständig ge-
recht zu werden, bei dem »Wie" der Münzregelung (d. h. bei
dem Münzgeseye) vorging, muß alS ein politischer Fehler
betrachtet werden. Diese Ansicht kann man aber hegen, ohne
die persönliche Ehrenhaftigkeit und den guten
Willen der betreffenden Abgeordneten anzugrei-
fen. Denn welcher Mann, und wenn er eS auch immer und
noch so redlich mit dem allgemeinen Wohle gemeint hat, hätte
dte Stirne, zu behaupten: er habe sich in seinem öffentlichen
Wirken und Leben noch nie einen „politischen Fehler" zu Schul»
den Hsmlyen lassen? Welcher hat nicht schon die Erfahrung
KeMchrfHaß^r zuerst mit besteck Willen und Wissen glaubH
den richtigen Weg eingeschlagen zu haben und erst später durch
genauere Einsicht und durch die Lehre der Thatsache sich auf
„dem Holzwege" fand? Zudem muß vor Allem anerkannt
werden, daß der Landtag auf verfassungsmäßigem Wege vor-
ging und insofern korrekt handelte. Das muß konstatirt wer-
den, trotzdem wir die zu rasche Beschlußfassung über daS Münz-
gesetz in seiner jetzigen Form als einen „politischen Fehler" be-
zeichnen müssen. Hätte man sich länger Zeit gelassen, und die
Stimmung und Wünsche des BolkeS in Bezug auf daS „Wie"
der Münzregelung damit genauer und besser kennen und wür-
digen gelernt, so wäre nach unserer Anficht daS Münzgesetz in
einer entsprechenderen Form beschlossen worden. Nun, diesen
Fehler kann der zukünftige Landtag wieder gut machen und zu-
gleich die jetzt geschichtlich gemachte Erfahrung sich zu Nutze
ziehen: über allgemein wichtige und eingreifende GefetzeSmaß-
regeln mit Zeit und Weile zu berathen und zu beschließen.
DaS scheint unS in dieser kritischen Frage der richtige und
auch sachliche Standpunkt zu sein. —
Eine ganz andere Kritik hat der ehemalige Abgeordnete M.
I. Oehri von Eschen in Nro. 9 der „Feldk. Ztg." zum Besten
gegeben. Wenn seine Worte nicht einen nur zu offen-
kundigen politischen Zweck verfolgen würden, so könnten
wir seinen Artikel füglich ohne „Streiflichter" als ein sich selbst
charakterisirendeS „Irrlicht" belassen und den sinnigen Denk-
fpruch für'S Leben befolgen, der sagt:
„Die schönste Antwort auf Berläumdung ist, daß man sie
stillschweigend verachtet." ,
Unter diesen Umständen hat aber Herr Oehri mit seinem
Artikel die .öffentliche" Besprechung hervorgerufen und
wir wollen ihm auf Grund urkundlicher Thatsachen die „offene"
Antwort nicht schuldig bleiben.
Zunächst müssen wir bemerken, daß die von Herrn Oehri
vorgebrachten persönlichen Entstellungen von emem
smmä