Die bei nochmaliger verfassungsmäßiger Durchberathung deS
Gesetzes der Abänderung und Verbesserung bedürftig erscheinen.
Zudem bat ja der Landtag in dem bezüglichen Eommisstons-
berichte selbst ausdrücklich erklärt: „daß es der nächsten Land-
tagSsaison vorbehalten bleibe, den allenfalls sich herausstellen-
den Mängeln abzuhelfen". Wenn wir daher auch an dem
jetzigen Münzgesetze Kritik übten und einzelne Mängel heraus-
fanden, so geschah dieS im verfassungsmäßigen Sinne und auf
Grund der Verfassung. Unser Wunsch und unser Standpunkt
ist der: eS möge bei nochmaliger verfassungsmäßiger Berathung
daS Münzgesetz alS solches erhalten bleiben und nur obige
Abänderungen in den betreffenden Gesetzesparagraphen derart
^vorgenommen werden: daß erstens nicht nur Darlehen aüS
dem Jahre 1876, sondern auch solche auS dem Jahre 1875
und 74 auf österr. Silber lautend im Vollwerthe mit österreich.
Silbergulden beglichen werden können; daß zweitens die Rück-
Zahlungsfrist mindestens auf ein Jahr verlängert werde; und
'drittens die Bestimmungen über den gesetzlichen Umlauf öfter-
Teichische»' Silbermünzen eine solche Abänderung erfahren mögen,
welche allfälligen Unzuträglichkeiten im vorhinein oder doch
möglichst bald abhilft.
Einem jeden steht es frei, und wir laden sogar hiezu ein,
^eine Ansichten über diese Frage in diesem Blatte zur Veröffent
lichung zu bringen; vorausgesetzt, daß die verfassungsmäßige
Würde deS jetzigen MünzgesetzeS, so lange eS besteht, nicht
verunglimpft wird, und die Besprechung aus sachlichem und
nicht auf persönlichen Boden beruht. Das ist der richtige und
auch der verfassungsmäßige Standpunkt, der auch dem Gegner
eines Gesetzes erlaubt, innerhalb obiger Gränzen seine Ansich
ten offen auszusprechen und zu begründen.
Es sind in diesem Blatte schon im I. 1874 und 75 grö
ßere Artikel über die Münzfrage als solche erschienen, und eS
ist auch in einem Artikel Ende 1875 die Aufforderung ge-
stellt worden: eS möchten auch die Gegner einer Münzreform
ihre Ansichten offen aussprechen. Ein einziger kleiner Artikel,
der denn auch wieder erwiedert wurde, war die Folge davon.
Aehnlich wäre es auch durchaus am Platze gewesen, wenn
die Abgeordneten des Unterlandes offen und mit Gründen
gegen daS Münzgesetz im letzten Landtage aufgetreten wären;
-anstatt, nachdem die beantragte Abänderung von den übrigen
Abgeordneten einstimmig angenommen worden war, mittelst
Handschlag sich zu verpflichten, für daS Münzgesetz zu stimmen;
um dann dem gegebenen Versprechen durch die Mandatsnieder-
legung sich zu entziehen. Wären diese Abgeordneten offener
And korrekter vorgegangen, so wäre nach unserer Ansicht man-
cheS Unangenehme zur Zeit vermieden worden, und eS wären
auf Grund dessen noch manche Zugeständnisse in dem Sinne
wie wir oben vorgeschlagen haben, zum Nutzen und Gedeihen
der Hache selbst, vom Landtage beschlossen worden. Wir wollen
danm nicht die kaum verheilenden Wunden wieder aufreißen,
sondern nur die Notwendigkeit deS offenen und korrekten Auf-
treter.S sei eS nun für oder wider eine so wichtige Sache an
der Hand der Thatsachen konstatieren.
Daß in diesem Blatte selbst erst jetzt eine nähere Aufklä-
rung über daS Münzgesetz alS solches erschienen ist, mag durch
folgende Umstände entschuldigt werden: DaS Münzgesetz in
seinem Entwürfe kam erst Mitte vorigen MonateS zur Kennt-
niß, und war der Raum der Wochenzeitung bis zur vorigen
Nummer größtentheilS durch die Veröffentlichung der Land-
tagSverhandlungen in Anspruch genommen. ES mußte ferner
mit Grund befürchtet werden, daß zur Zeit, alS dann daS
sanktionierte Münzgesetz zur Veröffentlichung kam, eine allso-
gleiche Besprechung bei der großen Erregung, die rasch und
über Erwarten Platz griff, größtentheilS falsch aufgefaßt werde,
waS bei den kleinen und kleinlichen Verhältnissen unseres Lan-
deS zur Vorsicht mahnte. Und endlich ist ohnehin ein Wo-
chenblatt gegen täglich erscheinende Blätter in dem Nachtheile,
die augenblickliche Neugier der Leser nicht so rasch, wie jene,
befriedigen zu können.
Vaterländisches.
Vaduz, 23. Jänner. Von den sämmtlichen Gemeinde-
Vertretungen deS Oberlandes wurde am 18. dö. M. folgende
Adresse an Seine Durchlaucht unseren Landesfürsten beschlossen:
Gnädigster Fürst und Herr!
„Am 13. d. MonatS ist unser Ländchen der Schauplatz
einer ungesetzlichen Demonstration der Bewohner der untern
Landschaft gegen daS vom Landtage beschlossene und von Seiner
hochfürstlichen Durchlaucht sanktionirte Münzgesetz geworden.
Wir achten die Rechte der liechtensteinischen Staatsbürger:
ihre Wünsche und Beschwerden im verfassungsmäßigen Wege
geltend zu wachen, müssen aber unser tiefstes und aufrichtigstes
Bedauern über die vorgekommene gesetzeswidrige Demonstration
ausdrücken, welche zur Auflösung aller gesetzlichen Ordnung
im Lande führen könnte und damit sogar die Selbständigkeit
desselben in große Gefahr bringt.
Die in tiefster Ehrfurcht unterzeichneten Vertreter der Ge-
meinden der o b e r n Landschaft sehen sich daher veranlaßt,
Euer Hochfürstlichen Durchlaucht den AuSdruck ihrer Gesin
nungen und Wünsche zu Füßen zu legen und ehrerbietigst zu
erklären:
1. Wir halten unverbrüchlich fest an unser angestammtes
Fürstenhaus.
2. Wünschen wir, daß im Lande Gssetz und Ordnung herrsche
und die öffentliche Auktorität erhalten und gestärkt werde.
3. Wünschen wir, daß das vom Landtage beschlossene und von
Euer hochfürstl. Durchlaucht gnädigst sanktionirte Münz-
gesetz dem nächsten Landtage neuerdingS zur verfassungS-
mäßigen Behandlung überwiesen werde.
In tiefster Ehrfurcht unterzeichnen sich:
(Folgen die Unterschriften der Vorsteher und Gemeinderäthe
fämmtlicher Gemeinden deS Oberlandes mit Ausnahme eines
einzigen GemeinderathSmitgliedeS von Schaan, welches übrigens
nicht prinzipiell gegen obige Erklärung ist, sondern im gege-
denen Momente eine Adresse für nicht opportun hielt.)
Paduz, 17. Jänner. (Eingesendet.) Vorlage und
Beschlußfassung deS Liechtensteinischen neuen MünzgesetzeS ver-
anlaßten den Landrath Fr. Joseph Kind von Bendern seine»
Austritt auS der Liechtensteinischen Regierung alS Mitglied der-
selben am 10. d. MonatS anzumelden. Derselbe hat nun am
15. laufenden M. sein Gesuch um Entlassung von seiner
Landrathstelle zu Händen deS Herrn Tit. LandeSverweserS
überreicht und erwartet täglich die Erledigung desselben, waS
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gegeben wird.
Kind, Landrath.
Baduz, 24. Jänner. Herr I. M. Oehri von Eschen er-
sucht uns unter dem heutigen Datum nachstehende Berichtigung
zu veröffentlichen:
„In Nr. 3 der „Liechtenst. Wochenzeitung" in dem Artikel
„Zur Lage" ist unter andern die Erklärung ver Vorsteher der
untern Herrschaft aufgeführt, als habe die Deputation gegen
ihren Auftrag gesprochen. Hiegegen erkläre ich für dießmal
nur kurz, daß die Deputation sich keines willkürlichen Zusatzes
bewußt ist, kurz nach der Verhandlung aber unter gewissen
Rücksichten auf eine Modistzirung der Petition bereitwilligst ein-
ging. Das ist daS richtige der Thatsache."
Vaduz, den 24. Jänner. Wir erhalten von den unter-
zeichneten Vorstehern der untern Landschaft nachstehende Ein-,
sendnng, die wir wörtlich wieder zu geben, keinen Anstand nehmen:
In dem Artikel der liechtenst. Wochenzeitung Nr. 3 unter
der Aufschrift „zur Lage" Seite 11, Zeile 22 heißt eS:
„Seitdem haben zwar sammtliche Vorsteher deS Unter
landes erklärt: Die Deputation habe gegen ihren Auf-