Verlust nach kch ziehen muß. Man neigte sich daher der An-
Kcht hin, die nachgewiesene Abnahme deS ReservefondSzuwach-
seS erstens diesem hervorgehobenen Umstände zuschreiben zu
müssen, zweitens aber auch dem Steigen der VerwaltungS-
kosten, welche nach Gesetz 10% deS ReservefondeS betrugen
Mit dem Anwachsen deS ReservfondeS stiegen die BerwaltungS-
kosten im gleichen Verhältnisse, während die reinen JahreS-
Überschüsse abnehmen, wie auS der oben angeführten Zusam
menstellung deutlich genug hervorgeht.
Die Dringlichkeit, der bereits von der fürstl. Regierung zur
LandtagSvorlage erschienenen Revision der Spar- und Leih-
kassastatuten, auch in dieser Hinsicht, geht auS dem Gesagten
abermals hervor. ES wurden schon letztes Jahr vom Land-
tage vorlaufige Bestimmungen getroffen, durch welche zu große
Anhäufungen von Einlagen bei geringer Geldnachfrage ver-
hindert werden sollten. Die Kommission erwartet, daß die-
selben nicht nur in das neue Gesetz aufgenommen, sondern sich
auch bewähren und ihr günstiger Erfolg sich schon mit Schluß
der 1875er JahreSrechnung bemerkbar machen werde.
Die Sparkassaverwaltung und die gattze Verrechnung
wurde bei der Prüfung übrigens korrekt gefunden, weßhalb die
Kommission den Schlußantrag stellt:
„Ter h. Landtag wolle der 1874er Spar- und Leihkassa-
rechnung die Genehmigung ertheiletk."
Vaduz, den 5. Juni 1875.
Die Finanzkommission.
Vaterländisches.
(m) Bilder aus der vaterländischen Geschichte.
49. Die Grasen von Sulz als Herren zu Vaduz.
Wie schon erwähnt, brachte das Jahr 1510 den Herrschaf
ten Vaduz und Schellenberg wieder neue Herren, die Grafen
von Sulz, welche allerdings mütterlicherseits mit den Freiher-
ren von Brandis blutsverwandt waren. Rudolf von Sulz,
welcher unser Land mit Blumenegg, im genannten Jahre durch'
Kauf erwaröj, war der Sohn *deS Alwig v. Sulz und der
Verena v. Brandis. Der Stammsitz der Grafen V. Sulz lag
im jetzt württembergischen Schwarzwalve zwischen Rottweil
und Tübingen, wo noch heutzutage ein Städtchen den.Namen
deS Geschlechtes trägt. Dieses gehörte zu den ältesten und
edelsten Adelsfamilien des SchwabenlandeS und erwarb nach
und nach die Landschaft Klittgau, die Herrschaften Rottenburg
und Krenkingen und daS Hofrichteramt zu Rottweil. Graf
Rudolf der nunmehrige Herr v. Vaduz war im Schwaben-
kriege mit seinem Bruder aus Seite deS schwäbischen Bundes
gestanden und hatte in demselben eure hervorragende Rolle ge-
spielt. Auch in unserm Lande waren die Spuren dieses Krie-
geS noch sichtbar, als Rudolf von seinen neuen Herrschaften
Besitz nahm. Die Befestigung des Schlosses Vaduz, welche
Ludwig und Sigmund v. Brandis nicht vollenden konnten,
brachte er zu Ende. Er ließ nämlich zwei runde Bauten zu
beiden Seiten des sogenannten HeidenthurmS aufführen, deren
eine 1523, die andere 1529 vollendet wurde. Beide Werke
ließ er mit Geschützen wohl versehen. Wahrscheinlich wurde
auch von ihm die jetzige Schloßkapelle erbaut und mit den
noch vorhandenen Gemälden und Altären versehen.
Im Winter 1513 erschienen Abgeordnete der Landschaft
Vaduz vor dem Grafen und trugen ihm vor: „Wie eS ge
halten sein sollte, wenn Einer das Seinige verkaufen und vom
Lande wegziehen wollte; ob man auch dann, wenn Einer über
die vier „Schneeschlaipfinen" d. i. über den Arlberg, den Bo-
den- und Wallensee oder über die Landquart wegziehen wollte,
den freien Abzug hätte. Ferner waS zu halten sei, wenn
Einer in eine Genoßame deS Brandis einziehen wollte. End«
lich ob eS nicht billig wäre, daß diejenigen, welche Wunn und
Weid, Holz und Feld „M gefährlich überschlugen, auch dar-
nach besteuert werden sollten."
Darauf bestimmte der Graf durch Urkunde Folgendes :
1. Erbfalle, Käufe und Verkäufe sollen in dem Dorfe oder
der Genossame, darin sie vorfallen und bisher versteuert wor-
den, fernerhin versteuert werden. ~
2. Wer aus einer Genoßame wegzieht und sein Eigenthum
verkauft, soll der Genoßame, daraus er zieht, von 30 Pfund
1 Pfund und von 50 Pfund Pfennigen 10 Schilling Pfennig
zu geben schuldig sein.
3. Der Abzug innerhalb der vier „Schneeschlaipfinen" ist
frei, nicht aber über dieselben hinaus.
4. Wer in eine Genoßame einzieht, zahlt derselben 4 fl.
und ebensoviel dem Grafen. Der Einziehende muß übrigens
beiden Theilen, der Genoßame und der Herrschaft genehm sein.
5. Jeder Einziehende, sei er frei oder unfrei, soll der Herr-
schaft huldigen, zieht er jedoch hinweg, so ist er seines Eides
entbunden.
6. Wer dieAllmeinden, Holz und Feld „zu gefährlich über
schlägt" den soll die Genoßame, darin er sich befindet, Macht
haben darnach zu besteuern.
In der Herrschaft Schellenberg, besonders in Ruggell be-
fanden stch viele „AuSburger" d. h. solche Bürger von Feld-
kirch, die nicht in der Stadt wohnten. Diese verweigerten der
Herrschaft die Steuern und Graf Rudolf drohte ihnen daher
mit Gesängniß Die Sache wurde jedoch 1515 durch gütliche»
Vertrag zwischen der Herrschaft Feldkirch und dem Grafen
Rudolf beigelegt, worin den beiderseitigen Leuten freier Zug
-versprochen wurde.
Politische Rundschau.
Deutschland. Der Kaiser nach Ems, der Kanzler nach
Varzin — das heißt so viel alS: die Ferien haben begonnen.
Die auswärtige Politik wird hoffentlich in der nächsten Zeit
ruhig bleiben. Wenigstens was Deutschland betrifft, kann der
letzte Jncidenzfall alS abgethan betrachtet werden. Nach Allem,
was, man in gut unterrichteten Kreisen hört, ist auch der Kai-
ser vollkommen einverstanden mit dem Fürsten Bismarck und
die letzten Vorgänge haben in dieser Beziehung keinen Schat-
ten zurückgelassen.
Auch der Groll gegen England wird wohl nicht zu lange
vorhalten, nur die Freude, mit welcher das konservative eng
lische Ministerium s. Z. hier begrüßt wurde, weil eS eine bes
sere auswärtige Politik als seine Vorgänger führen würde, hat
ein Ende.
Wie in jeder Diskussion, find auch in derjenigen über den
letzten Zwischenfall alle Argumente für und wider erschöpft.
Im Parlament kommt eS in solchen Fällen zur Abstimmung,
hier bildet sich Jeder seine Ansicht, von der er nicht leicht wie-
der zurückkommt. Der Fürst Bismarck hat, wo er Gelegenheit
hatte, die bekannten Gründe entwickelt, weshalb Deutschland
friedliebend sei. ES hätte, wie dieß ja auch Graf Moltke im
vorigen Jahre bei Berathung deS Militärgesetzes sagte, bei
einem Kriege nichts zu gewinnen, eS wolle keine Eroberungen
machen, weil diese ihm absolut nichts nützen, im Gegentheil
nur schaden könnten.
Frankreich versichert, daß eS jetzt nicht an Revanche denke,
sondern nur seine Armee wieder auf den Stand bringen wolle,
welcher seiner Stellung in Europa entspricht.
Hinter der einen Erklärung kann man so gut einen Hin-
terhalt suchen, wie in der andern. Der Streit Darüber führt
zu nichts, eS heißt abwarten und nur das Eine scheint gewiß,
daß daS Jahr 1875 dem Frieden gesichert ist.
Schweiz. Wir meldten in der letzten Nummer unseres
Blattes den Beschluß des schweizerischen BundeSratheS, der die
Berner Regierung auffordert, ihre Entscheidung bezüglich der
Ausschließung der jurassischen Geistlichen von schweizerische«
Gebiete aufzuheben. Der Bundesrath beruft sich insbesondere
auf die im neuen Bundebgefetze dem Schweizerbürger garan-