Waffe gegen Menschen, außer im Falle der Nothwehr, kein Ge-
brauch gemacht werden dürfe.
2. Sollte dem Lande resp. dem Landtage durch das Jagd- <
gefetz freigestellt werden die Jagd zu verpachten oder dieselbe
auf andere beliebige Weise zu vergeben.
3. Dürfte sämmtlichen Jagdpächtern und Jagdaussehern eine
dem revidirten Jagdgesetz entsprechende Dienstinstruktion ertheilt.
werden.
Herner wolle der Landtag beschließen, die Hochjagd Sr.
Durchlaucht dem Fürsten auf 10 Jahre unentgeltlich zu über-
lassen.
Motiviruug des ersten Punktes.
Der Passus, daß von der Waffe gegen Menschen einzig uur
im Falle der Nothwehr Gebrauch gemacht gemacht werden dürfe,
tst im Jagdgesetze in so ferne am rechten Platze, ja nothwen-
big, weil im dermaligen Jagdgesetz davon gar nichts erwähnt
ist und Gesetze und Verordnungen nur dann einen wahren Werth
Haben, wenn dieselben klar und deutlich ausdrücken was mit den-
selben geboten oder verboten werden soll.
Es ist nicht genug, daß dieser Passus nur in der Dienstin-
struktiou enthalten ist, denn diese wird blos dem Iagdpersonal be-
kannt gegeben; es soll aber auch die übrige Bevölkerung wissen
und aus dem Gesetze ersehen können, welche Rechte dem Jäger
znstehen. Die wesentlichsten Bestimmungen gehören in das Ge-
setz selbst und nur die weitere Detaillirung derselben in die Aus-
führungsverordnung. Im vorliegenden Falle vertritt die Dienst-
instruktion die Stelle der Ausführungsverordnung.
Begründung des zweiten Punktes.
Mit dem § 2 des Jagdgesetzes vom Z.Oktober 1872, welcher
besagt, „die Jagd wird bezirksweise von der Regierung verpachtet,"
hat sich das Land als Eigenthümerin der Jagd sein Eigenthums-
recht auf dieselbe dergestalt beschränkt, daß es die Jagd stets nur
verpachten muß, folglich sein Eigenthum nicht wie es sich gebührt
beliebig benutzen kann. Können nicht Fälle eintreten, wo eine
andere Vergebungs- oder Benutzungsweise der Jagd nicht Ws
erwünscht, sondern selbst nothwendig ist? Und wie schnell man
zu der Revision des Gesetzes kommt, hat die Erfahrung bereits
sattsam gelehrt.
Der dritte Punkt des Antrages
fand seine Motivirung dadurch, daß bemerkt wurde, die Abände-
ruug des Jagdgesetzes müsse auch-Aenderungen der Dienstinstruk-
tum zur Folge haben, indem sich die Dienstinstruktion nach den
Gesetzen richten muß und wie schon oben erwähnt keinen ande-
ren Zweck hat, als die im Gesetze ausgesprochenen Grundsätze
mehr zu detäilliren und zu erläutern. Ja es wäre ganz am
Platze, wenn dem Iagdaufsichtspersouale, welches nicht immer
dasselbe ist, die Dienstinstruktion von Zeit zu Zeit eingeschärft
werden möchte, damit dasselbe um so sicherer die nöthige Be-
achtung schenken würde.
Was endlich die unentgeldliche Überlassung der Hochjagd an
den Landesfürsten betrifft, so wollten die Liechtensteiner ihrem
Landesherrn den klaren Beweis liefern, daß sie dem Fürsten
und seinen Beamten das Jagdvergnügen von Herzen gönnen, in-
dem es der Liechtensteinischen Bevölkerung weder um die Jagd
nnch um den unbedeutenden Pachtzins, sondern lediglich nur darum
zu thun ist, ihr Eigenthum an Pflanzen und Thieren, vorzüglich
aber das menschliche Leben vor dem Muthwillen der Jäger zu
sichern.
Dieses ist mein Antrag und dies die Begründung.
Ob dieser mein Antrag nach dem Vorausgegangenen am
Platze oder nicht am Platze und ob derselbe patriotisch oder nicht
patriotisch sei, überlasse ich dem Urtheile des lesenden Publikums
und der öffentlichen Meinung. ^
Schaan, den 29. April 1875.
Christoph Wanger.
Wir unterzeichnete Landtagsabgeordnete stimmten für dieser!
Antrag und sind noch der gleichen Ansicht, daß derselbe fachge
mäß war. Ob nun der Artikel in der liechtensteinischen Wochen-
zeituug Nr. 9 betitelt „zur Klarstellung" rein sachlicher Natur
ist oder einen andern Zweck im Auge hatte, lassen wir dahin
gestellt, nur müssen wir den gemachten Vorwurf, daß wir „zu
guter Letzt, das frühreife Kind der leidenschaftlichen Agitation im
Landtagssaale präsentirt haben", Verwahrung einlegen.
Glücklicher Weise ist durch die Verfassung das Petitionsrecht
ewährleistet, somit sind wir lediglich unserer Pflicht nachgekommen.
Dr. Schlegel. Jos. Alois Schlegel.
Joh. Schlegel. M. I. Oehri.
Auf diesen gegnerischen Artikel hin erlauben wir uns, fol-
gendeS zu erwiedern.
WaS den ersten PassuS wegen deS gekränkten Patriotismus
betrifft, so bemerken wir: daß eS Niemanden einfallen, weder
wegen des heutigen Artikels als solchen noch deßwegen, weil
die 5 Abgeordneten für die Wanger'schen Anträge stimmten,
den Patriotismus in Frage zu stellen. Aber daß man in den
früheren Auslassungen von ganz gegnerischer Seite in der auS-
ländischen Presse, wo man daS Landgericht, die Zehnermehr
heit unv unser Ländchen selbst in kläglichen und verdächtigen-
den Ausdrücken entstellte, nicht viel Patriotismus mehr finden
kann, bedarf keiner weiteren Beweisführung.
Bezüglich der Aussage die Wangerischen Anträge feien
„absichtlich" oder „unwissentlich" entstellt worden, diene,
daß wir dieselben wortgetreu zur Mittheilung brachten und
uuS gegen die obige Insinuation entschieden verwahren.
Zur Motivirung Punkt I bemerken wir: eS ist richtig, daß im
Jagdgesetze von 1872 daS Verbot deS LHaffengebrauches gegen
Menschen nicht ausdrücklich und formell verzeichnet ist. Wie
wir eS aber in Nr. 9 aktenmäßig erwiesen, ist dies Verbot alS
selbstverständlich im Kommissionsberichte angeführt und
im Landtage damals deswegen nicht paragrafenmäßig aufge-
nommen worden, weil
1) bereits seit 1863 eine Dienstinstruktion mit dem streng-
sten unv ausdrücklichste» Verbote bestand und
2. weil die geringen und milden Strafmaße für Jagdfre-
vel (nach dem Gesetze nicht einmal als Diebstahl betrachtet)
selbstverständlich und implizite eine Ahndung durch Was-
fengebrauch von Seite deS JagdpersonalS ausschließen und weil
endlich
3) die Versammlung der Abgeordneten stch mit dieser Er-
klärung und mit der Dienstinstruktion als vollkommen gesetzlich
genügend zufrieden stellte.
Die formelle Aufnahme deS Verbotparagraphen in daS
Jagdgesetz war und ist demnach überflüssig, wenn auch statt-
Haft. Zur Zeit, wo der Wanger'sche Antrag gestellt würde,
hätte aber die Einsetzung deS Verbotparagraphen soviel bedeu-
tet, als, als erklären: bis jetzt hat noch kein Verbot in dieser
Beziehung existirt, waS durchaus nicht wahr ist.
Zur Begründung Punkt 2. Wir entgegnen: Der erste
Paragraph deS Jagdgesetzes heißt: „Die Jagd im Fürstenthum
ist ein Landeöregal"; somit Eigenthum deS Landes, das im
VerpachtungSwege durch Vertrag auf bestimmte Zeit verpachtet
werden kann. Ein völliges Freigeben der Jagd wäre weder
im Landesinteresse, noch im Jagdinteresse. Oder wie würde
eS bald in unseren Bergen aussehen, wenn Jedermann ohne
Patent der Pachtbesugniß freies Jagdrecht hätte. In 2—3
Jahren, daS geben wir zu, wäre dann eine Verpachtung nicht
mehr nöthig.
Zu P 3 bemerken wir kurz, daß eine Dienstinstruktion v.
1863 existirt mit dem Wortlaute: „v. d. Waffe zum B e-
Hufe der Arretirung von Wilddieben darf nur
imäußersten Not h falle als Nothwehr Gebrauch
gemacht werden." Im Januar dieses Jahres haben zu-
dem fammtliche fürstl. Jäger eidlich die protokollarische Er-
klärung abgegeben, daß jeder im Besitze der Dienstinstruktion
gewesen sei und genau das bezügliche Verbot wisse, und daß