Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1875)

fast vollzählig erschienenen Abgeordneten erzielt. Die ttach- 
träglich aber im Landtage selbst eingebrachten Petitionen und 
der Wangersche Antrag wurde in dieser Versammlung vorent- 
halten, trotzdem mehrere Abgeordnete an daS Präsidium die 
wiederholte ., An frage stellten, od die für den nächsten Landtag 
bestimmte Tagesordnung nun vollständig erschöpft und vorbe- 
rathen sei. Warum fehlte damals der in der „Richtigstellung" 
so vorteilhaft heraus gestrichene Muth? 
Die Ueberrumpelung hatte die gewünschten Erfolge nicht, 
wie wir eS in der „Klarstellung" ausführlich mittheilten.— 
Bezüglich der juristischen Ereiferungen deS Herrn Einsen- 
ders bemerken wir, daß im Fürstenthum Liechtenstein schon seit 
Mehreren Jahren eine Reviston unserer Strafgerichtsordnung 
angestrebt wird und gerade daS Landgericht selbst hat zuerst 
darauf angetragen. Daß aber die bestehende Strafgesetzgebung 
derartig vorsündfluthlich rieche, wie eS der Herr Einsender vor- 
geben will, ist unrichtig, und in jedem Falle ist dabei die 
Person des Herrn Landrichters durchaus nicht verantwortlich. 
Die Mittheilung daß die That HartmannS in dem ersten 
Urtheil „alS eine bloß geringe Übertretung" behandelt worden 
sei, ist falsch. DaS Urtheil lautete auf das Vergehen der fahr- 
lässigen Tödtung und 10 Monate strengen Arrest. Der Fall 
wurde nach § 335 deS Strafgesetzbuches v. Jahre 1852 ab- 
geurtheilt, also nicht wie der Einsender behauptet, nach der 
Verordnung vom Jahre 1859. 
Der vielleicht absichtliche Effekt, der in dem Ausdrucke 
„2 Bauern" als Beisitzer (die Zuziehung von Beisitzern war 
in diesem Falle nach der Gerichtsordnung vorgeschrieben) 
liegt, stimmt nicht ganz zu dem „volksparteilichen" Wunsche 
nach einem Geschwornengerichte. Jedenfalls dürften die ,,2 
Bauern" Recht und Unrecht ebensogut unterscheiden und eben- 
soviel GesetzeSkenntniß besitzen, alS der Herr Einsender. 
Zum Schlüsse unserer Beleuchtung erklären wir noch, daß 
unser, fraglicher Artikel „zur Klarstellung" in der Garantiever- 
sammlung der Liechtenstein. Wchztg. einstimmig beschlossen wurde 
mit dem Zwecke: 
1. Die Stellung und Haltung der Zehnermajorität im 
Landtag»' dem Volke öffentlich klarzulegen und zu begründen. 
2. Den ungerechtfertigten Angriffen gegen unser Beam- 
tenthum und unsere öffentlichen Zustände in der ausländi 
schen Presse entgegenzutreten. 
Die That HartmannS selbst war und ist nie der Gegen- 
stand unserer öffentlichen Besprechung gewesen, weil wir, wie 
dieS auch in der Klarstellung betont ist, in keiner Weise ei- 
nen, wenn auch noch so geringen Einfluß auf den Gang der 
Proceßverhandlung ausüben wollten. 
Wir sind bereit für jedes Wort unserer „Klarstellung" 
die Beweise, zu leisten, wo man will und verurteilen auch 
heute noch ganz entschieden das agitatorische nnd verdächti 
gende Treiben in der auslandischen Presse. 
Die Mitteilung der LandtagSverhandlungen in unserer 
„Darstellung" ist eine. „aktenmäßige". Für die weitere Rich- 
tigkeit unserer Behauptung, daß die Herren Einsender in den 
„Werdenberger Anzeiger" und in die „Feldkircher Zeitung" 
ungerechterweise die That HartmannS, für welche nur 
der Thäter allein verantwortlich gemacht werden 
kann, mit unseren öffentlichen Personen und Zuständen in un- 
gerechter und theilweise ganz gemeiner We.se in Zusammen- 
hang brachten, wollen wir eine kleine Blumenlese aus den 
betreffenden Einsendungen unfern Lesern wörtlich mittheilen, 
um damit die Lobhelden unseres Baterlandes selbst reden zu 
lassen. 
Nr. 84 der „Feldk. Ztg." vom 13. Oktober: 
..... „ES wäre überhaupt zeitgemäßer und nützlicher, 
wenn das fürstliche Forstpersonal sich eifriger mit Forstkultur 
befassen würde, statt, wie es de «Anschein hat, daS Für- 
stenthum lediglich als Tummelplatz zum Jagd 
vergnügen für die fürstlichen Diener anzusehen." 
. . . „Wir wünschen den Liechtensteinern von Herzen bessere 
Zustände, denn, wie man oben im Volke hören kann, ist dort 
vieles faul." .... 
Nr. 90 der „Feldk. Ztg." vom 8. November: 
... „WaS daS liechtensteinische Strafverfahren betrifft, 
so mag ... dienen, daß in Liechtenstein heute noch die ver- 
altere, in Oesterreich selbst über Bord geworfene, österreichische 
Strafprozeßordnung vom I. 1803, ferner die Erlässe oder Ge- 
setze vom Z. 1859 und daS österreichische Strafgesetz vom I. 
1852 Giltigkeit haben — obgl eich sich selb e natÄrge 
rn äß oft widerstreiten; demGerichte st eht eS fre 
von Fall zu Fall bald dieses, bald jenes Gesetz 
in Anwendung zu bringen, wie eS eben passe nd 
erscheint. DaS zu erwartende Urtheil über den fürstl. Jäger 
dürfte daS soeben Gesagte näher beleuchten." ... 
Nr. 95 vom 28. November in der „Feldk. Ztg.": 
„Wir tretenNamenS der VolkSpartei de 6 Für- 
stenthumS Liechtenstein, die ihren durchlauchtig- 
sten Souverain, oen Fürsten, jedenfalls mehr 
schätzt und achtet, als die Beamtenherrschaft in 
Vaduz, welche die Liechtensteinischen Bürger 
nicht alS zivilisirte Europäer, sondern als R.Hein- 
kosaken betrachten und behandeln möchte, gleich- 
viel ob mit Knute oder Flinte — weil gerufen, d. h. 
neu provoziert — auch in der verehrl. „Feldk. Ztg." auf die 
Arena der ZeitungSpolemik." 
Im „werdenberger Anzeiger" Nr. 136 vom 17. Novem- 
der: „Die StaatSpfauen deö großen FlintenstaateS von Cho- 
chin.China mit dem Regierungshauptort Vaduz werden gar 
nicht müde, die Tödtung deö Laver Beck durch einen fürstlichen 
Waidjungen zu beschönigen DaS ganze Gebahren sieht ver- 
zogenen Staatsbeamten gleich, die nicht das Volk sondern sich 
und ihren längst erkannten Flitter ohne inneren moralischen 
Gehalt alS den Inl^griff deS StaaieS betrachten. Das Volk 
deS kleinen Staates scheint nur so als eine Art Composthaufen 
behandelt zu werden, mit dem Beamte- und Waidgesellen nach 
Belieben, wie mit jeder andern Waare umgehen zu dürfen 
glauben. . . Im „Werdenberger Anzeiger" Nr. 2 vom 7. Ja- 
nuar „Zum Hohne deS Gesetzes und der Wahrheit mußte 
aber die Sache (namltch die Hartmannsche Affaire) auf dem 
Wege der Schönfärberei in einem solchen Lichte dargestellt 
werden, daß der fürstliche Landrichter dadurch geblendet, zu 
dem Urtheile mitwirkte, eS sei der Waidjunge Hartmann »ye- 
gen fahrlässiger Tödtung zu 10 Monaten Arrest verurtheilt" .. 
Diese Proben werden hoffentlich genügen und ohne weitere 
Erklärung den Zweck der Herren Einsender in die ausländische 
Presse am thunlichsten darthun. 
Vaduz, 13. April. Letzten Sonntag fand auf dem Schlosse 
die Generalversammlung deS liechtenstem. ViehversicherungS- 
vereinS unter ungewöhnlich starker Beteiligung statt. Wir 
werden den ausführlichen Bericht über diese Versammlung in 
der nächsten Nr. nachtragen. 
Politische Rundschau. 
Deutschland. Eine größere Abhandlung in der „AugSb. 
Ällg. Zeitung" betitelt: „über Reichsorthographie" bringt am 
Schlüsse ein beachtenSwertheS Mahnwort zur Reinigung un- 
serer deutschen Sprache von der Masse der aus aller Welt 
Sprachen, namentlich aber aus der französischen Herübergekom 
menen Fremdwörter. ES heißt: Die Verunreinigung und 
Verwälschung unseres guten Deutsch hat schon eine eigene Ge- 
schichte, oder zeigt wenigstens einen Wechsel von Fluth und 
Ebbe. In der Mitte DeS vorigen Jahrhunderts stieg die er-
	        

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