folgendes: Ein Grundstück im Katasterwerthe von 1000 sl.
ergibt, indem man nach dem bezüglichen Gesetzentwurfe 10%
hievon zur Grundlage nimmt, 100 sogen. „Steuergulden",
welche als Grundziffer zur Repartirung der Steuersumme die-
nen. Nehmen wir ein Hau? in demselben eingeschätzten Kata«
stralwerthe von lOOO fl, so ergäben sich hier, wenn man
nach dem Gesetzentwurfe 7% hievon als Grundlage nimmt,
70 »Steuergulden". Nach dem tatsächlichen Verhältnisse
jedoch glauben wir, daß das HauS im Werthe von 1000 fl
gegenüber dem Boben im Werthe von 1000 fl. in der Er-
tragS- lesp. Steuervergleichung von 70 zu 100 entschieden
zu hoch gegriffen erscheint.
Nach unserem obigen Vorschlage würde das HauS mit
1000 fl. Werth zu den mittleren Werthen gehören und dem-
nach mit circa 30 fl Ertrag resp. „Selbstmiethe" erscheinen
und diese Ertragssumme als sog. „Steuergulden" genommen,
entspricht nach unserer Ansicht der gerechten Steuervertheilung
besser und ist mit dem Bodenerträge auch besser in Einklang
zu bringen.
Da eine gerechte und mit den andern Steuerobjekten ver-
einbare Besteuerung sich nur auf die Steuerkraft beziehungS-
weise den Ertrag basieren kann, so glauben wir, daß der obige
Vorschlag diesem Grundsatze naher liegt, als die jetzige Me-
thode der Häuserbesteuerung und diejenige, die im neuen Ge-
setzentwulfe enthalten ist. Damit ist die durch den neuen Ge-
setzentwurs vorbereitete Einschätzung der Häuser nach dem
Werthe nicht überflüssig, sondern wie oben angedeutet notb-
wendig, um die Einreihung in die Ertrags- resp. Mieth-
Klassifikation auf sicherer Basis durchzuführen.
Diese Andeutungen, die wir in dieser Ausführung über
einen Tbeil unseres Steuerwesens mitzutheilen versuchten,
machen keinen Anspruch aus fachmännische Arbeit, und wollen
nur die Ueberlegung' und Besprechung dieser heiklen Frage
damit einigermaßen anregen und dem öffentlichen Interesse
unserer Bevölkerung näher bringen.
Vaterländisches.
(IN) Bilder aus der vaterländischen Geschichte.
60. Die Grafen von HohenemS—Vaduz.
(Schluß.)
Jakob Hanibal stand beim Volke wegen seiner Leutseligkeit
bisher in gutem Ansehen, bald aber änderte sich die Stimmung.
Auch er legte den Unterthanen außerordentliche Lasten auf und
trieb sie mit unerbittlicher Strenge ein. Durch die schlechte
Wirtschaft Ferdinand Karls war die gräfliche Familie in große
Schulden gekommen und von dieser nichts zu erhalten war,
so hielten sich die Gläubiger an die Landschaften. Nach län-
geren Verhandlungen kam eS 1688 zu einem Vergleich zwi-
schen dem Grafen und den Unterthanen. Nach demselben
sollten die Landschaften üder den jährlichen Schnitz hinaus zu
keinen andern Steuern verpflichtet sein. Die «Schulden sollte
die Herrschaft übernehmen, die Landschaften aber an dieselben
ein für allemal 6500 fl. bezahlen. Dieser Vertrag bestand
aber bloß aus dem Papiere, in Wirklichkeit blieb die Sache
beim Alten, ja der Graf machte noch 20,000 fl. neue Schul
den auf die Landschaften hin. Darum wandten sich die Letz
ter« wieder an den Kaiser. Dieser ließ die Beschwerden un-
tersuchen, fand sie begründet und ernannte darum 1693 den
Fürstbischof von Konstanz und den Fürstabt von Kempten zu
Administratoren der beiden Herrschaften. Jakob Hanibal war
somit in der Regierung eingestellt. Auch dadurch war den
Landschaften wenig geholfen. Außer den bisherigen Beamten
mußten noch die von den Administratoren gesandten Räthe
unterhalten werden. Allerdings wurde den Landschaften aus
den gräflichen Einkünften jährlich 2500 fl. zur Bezahlung der
Zinse und Leistung der ReichSabg«ben zugewiesen. Da aber
die Schulden 42,846 fl. betrugen und die Reichslasten groß
waren, so waren die Unterthanen immer noch übermäßig und
ungerechterweise belastet. Die Landschaften wandten sich daher
wieder an den Kaiser und der Bischof Ulrich VI. von Thür
unterstützte die Bittschrift in einem eindringlichen Schreiben
vom 23 September 1694. Die kaiserliche Entscheidung ver»
zögerte sich lange, endlich den 10 Oktober 1695 erschien ein
Dekret deS Reichsoberhauptes, Durch welches die Verträge von
1614 und 1688 aufgehoben wurden. Die Landschaften soll-
ten von nun an entgegen den Verträgen zur Leistung der
Reichsabgaben verpflichtet sein, dagegen sollte der Vertrags-
mäßige Schnitz wegfallen. Die Herrschaft Schellenberg soll
verkauft und der Erlös zur Bezahlung der Schulden verwen-
det werden.
Die kaiserlichen Subdelegirten beriefen in Folge dieses Dekrets
die Abgeordneten der Landschaften und die Gläubiger deS Gra
fen nach Felökirch, wo die Verhandlungen den 7. Februar
1696 ihren Abschluß fanden. Nur ungern willigten die Land-
schaften in die Aufhebung der Verträge von 1616 und 1688.
Da die Schulden des Grafen vom Kaufschilling der Herrschaft
Schellenberg bezahlt werden sollten, so wurde in dieser Be-
ziehung den Unterthanen Schadloshaltung zugesichert. Die
Schulden beliefen sich im Ganzen auf 84,618 fl 24 kr, die
Landschaften hatten sich für 44,731 fl. 24 kr. verbürgt Die
Freiherrschast Schellenberg wurde nun zum Verkaufe bestimmt.
Es meldeten sich als Käufer Ferdinand Fürst zu Schwarzen-
berg, Karl Friedrich Graf zu Waldstein: Johann Adam
Andreas Fürst von Liechtenstein. Letzterer schloß den
Kauf ab für 115,000 fl. Zwölf Jahre später erwarb er auch
die Herrschaft Vaduz.
Badnz, den 15. Nov. Die landwirtschaftlich-
chemische Versuchsstation des Landes Vorarlberg, mit
dem Sitze in Feldkirch, hat nun, wie die „Feldkircher Zeitg."
mittheilt, ihre Thatigkeit unter der Leitung des früheren Assi-
stenten der Lehrkanzel für Agrikulturchemie an der Hochschule
in München Hr. Dr. Eugling begonnen. Den neuesten
„Mitteilungen deS Landw.-VereineS" liegt daS Statut der
Versuchsstation bei, in welchem der Zweck derselben dahin prä-
zisirt wird, „in erster Linie den Landwirthen Vorarlbergs zu
dienen, indem sie Die durch die Naturwissenschaften, inSbeson-
dere durch die Chemie gewonnenen Resultate nutzbar für die
landwirthschaftliche Praxis macht und in solcher Weise ein zum
Segen der Landwirthschaft gereichendes Mittelglied zwischen
Theorie und Praxis zu bilden hat. "
Die Station sucht diesen Zweck zu erreichen: 1. durch Em*
leitung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungen über
die Thier- und Pflanzenproduktion im weitesten Sinne deS
Wortes; 2 durch Untersuchungen, welche mit der landschast-
lichen Praxis unmittelbar im Zusammenhange stehen und durch
dieselbe angeregt werden; 3. durch Belehrung und Anregung
mittelst Wandervorträgen; durch spezielle Untersuchungen und
Gutachten, welche von irgend einer Seite verlangt werden;
5. durch Überwachung des Handels mit Düngemitteln, und
zwar einerseits durch Abschließung von Verträgen mit Dün-
gerfabriken und Handlungen, andererseits durch Untersuchungen
über die zur Verwendung gelangenden Düngemittel und Ver-
öffentlichung der Analysen, um so eine wirksame Kontrolle deS
DüngerhandelS durchzuführen; 6. durch thunlichste Überwachung
des SaamenmarkteS; 7. durch spezielle Unterstützung der Vm>
einSmitglieder durch Rath und That.
Politische Rundschau.
AuS Oesterreich ist nachfolgende Interpellation der Rechts,
Partei und der Polen als besonders bemerkenswerth zu ver-
zeichnen:
„Die wirtschaftlichen Zustände sämmtlicher im hohen Hause
vertretenen Königreiche und Länder erwecken in allen Kreisen