Regierung nachgesucht werden, wenn für ganze Flurbezirke eine
Abänderung der Werthklaffe angesprochen wird.
Art. 4.
M^Die jährliche Grundsteuer wird für jede Finanzperiode im
verfassungsmäßigen Wege festgestellt und von der Regierung
gemeindeweise ausgeschrieben.
Die Umlage der den Gemeinden vorgeschriebenen Steuer-
quoten auf die einzelnen Steüerobjekte geschieht durch die OrtS«
vorstände, indem bei den Grundstücken 10%, bei den Wohn-
gebäuden aber 7% des nach den vorausgegangenen Bestim-
mungen (8 25 deS prov. GteuergesetzeS und Art. 1 und 2
dieses Gesetzes) mittelst Einschätzung ermittelten Katastralwer-
theS zur Grundlage genommen werden und auf diese die
Steuersumme repart irt wird.
Diese ermäßigten Werthsätze haben, im Gegensatze zum
Katastralwerth, den Steuerwerth der einzelnen steuerpflichtigen
Objekte zu bilden und sind in den Besitzstandsregistern bei
jeder Parzelle und bei jedem Gebäude vorzuschreiben.
Art. 5.
Die durch die Abrundung der Gemeindebezirke nochwendig
gewordene SteuerauSgleichung zwischen zwei oder mehreren
Gemeinden ist derart durchzuführen, daß die zum Erläge eineS
GteuerkapitalS verpflichtete Gemeinde der bezugsberechtigten
Gemeinde den von dieser ausgeschriebenen Steuer- und Ge-
«eindelastenbeitrag alljährlich nach dem Verhältnisse des schul-
digen SteuerkapitalS zu vergüten hat.
Art. 6.
ZumBehufe der Gewerbesteuerbemessung werden die im §
39 erwähnten Beschäftigungen in 4 Abtheilungen gesondert
und für jede der Steuerbetrag nach Klassen, wie folgt, festge
setzt:
Zn die erste Abtheilung gehören die Fabriken.
Da stch dieselben derzeit nur auf mechanische Webereien
beschränken, so wird für diese der jährliche Steuersatz mit je
i fl. von jedem aufgestellten Webstuhl festgesetzt.
Zn die zweite Abtheilung fallen alle HandlungSbefugnisse
und alle jene gewerblichen Beschäftigungen, zu deren Ausübung
die Erwirkung einer behördlichen ConMion nothwendig ist
oder deren ursprüngliche Anlage ^eine besondere RegierungSbe-
willigung bedingte.
Die Besteuerung hat zu erfolgen:
1. Klasse jährlich . 2 fl.
2'
ff W |f
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4. „ u * • 10 ff
5» ff n 15 ff
6» y ff • • 20 ff
Der 3. Abtheilung werden alle übrigen gewerblichen Unter-
nehmungen zugewiesen.
Die Steuer ist zu ermitteln:
1. Klaffe jährlich . . 50 kr.
2 1 ff
wi ^ 9f 9 I
3. „ , . 1 fl. 50 kr.
4. „ » • • . 2 fl. 50 kr.
5» p ff • • . 4 fl»
6. „ „ . . 6 fl.
Haustrbeschästigungen unterliegen einer besonderen Besteu-
erung.
Art. 7.
Mit Ausnahme der Fabriken bilden die in eine Steuer-
abtheilung gehörigen GewerbStreibenden während deSTrienni-
umS je eine Steuergesellschaft, deren jede an Gewerbssteuer
die Summe aufzubringen beziehungsweise unter stch zu verthei-
len hat, welche entsteht, wenn man den aus den 4 ersten
Klaffen sich bildenden Mittelsatz einer Steuerabtheilung mit
der Zahl der Steuerpflichtigen multiptizirt.
Eintretende Vermehrungen oder Verminderungen der Ge-
werbSunternebmuKgen haben auf den Steuersatz der betreffen»
den Steuergesellschaft während deS TrienniumS keinen Einfluß
und trifft der sich ergebende GewerbsteuerzuwachS oder Ausfall
lediglich die LandeSkasse.
Art. 8.
Die im 8 62 deS Steuergesetzes aufgeführte 2. Klasse der
Personalsteuer wird von */ 2 auf 4 % des steuerpflichtigen
Einkommens aus verzinslichen Kapitalien oder verpachteten Ge-
rechtsamen erhöht.
Art. 9.
Vorstehende gesetzliche Bestimmungen treten, soweit sie die
Häuserbesteuerung betreffen, schon mit dem heurigen Jahre, im
übrigen mit der Eteuerausschreibung deS ZahreS 1876 in'S
Leben.
Die Kommission, welcher dieser Entwurf zur Vorberathung
überwiesen war, konnte in ihrer letzten Sitzung zu einem form-
lichen Beschluß über diesen Gegenstand «och nicht kommen und
fand daher in derselben nur ein vorläufiger MeinungSauS-
tausch statt
Der Abg. Dr. Schädler suchte nun in der heutigen
LandtagSsitzung den in der bezügl. Kommissionssitzung zu Tage
getretenen Ansichten Ausdruck zu geben, indem er zunächst an-
erkennend hervorhob, daß die fürstl. Regierung und die Steuer-
regulirungSkommission dem in der letzten Sitzung ausgesproche-
nen Wunsche deS Landtages nach einer Regulirung deS prov.
Steuergesetzes durch die heutige Borlage so rasch entsprochen
habe; ebenso sei der Modus der neuen Häusereinschätzung als
durchaus richtig und gerecht anzuerkennen, doch glaube er,
daß der heute versammelte Landtag über einen Gegenstand von
solcher Wichtigkeit und Tragweite wie der vorliegende noch
nicht spruchreif sein könne; überhaupt scheine ihm ein Votum
hierüber erst dann zulässig, wenn die Objekte, welche besteuert
werden sollen, zuvor einer eingehenden und allseitigen Beleuch-
tung unterzogen worden sind; in vielen andern Staaten stehe
in dieser Beziehung den gesetzgebenden Faktoren ein besonderer
Zweig der Staatsverwaltung: die ämtliche und öffentliche Sta-
tistik zur Seite, indem durch diese ein Einblick in die Werth-
und Produktivverhältniffe der Steuerobjekte eineS Landes ge
boten sei, er stelle daher folgenden Antrag:
„In Erwägung, daß eine gerechte und wohlbegründete
, Verkeilung der Steuern auf die verschiedenen Steuer-
„objekte nur dann erreicht werden kann, wenn die zur
„Besteurung bestimmten Objekte in ihren Werth- und
„Produktivverhältniffen sowohl einzeln als im Berhälmiß
„zu einander hinreichend bekannt sind;
„in Anbetracht ferner, daß diese Kenntniß hier zu Land
„wohl nicht auf eine andere Weise, als in andern Staa«
„ten d. h. nur durch genaue statistische Erhebung aller
„wichtigeren in unserem volkswirtschaftlichen Leben vor
kommenden Erscheinungen erreicht werden kann,
„beschließt der Landtag:
„1 die fürstliche Regierung zu ersuchen, für die nächste
„LandtagSsession eine Gesetzvorlage über Einführung einer
„öffentl. und ämtl. Statistik, welche sowohl auf die Be-
„völkerungS- und WirthschaftSverhältnisse deS Landes
„Bezug nimmt, vorzubereiten;
„2. von einer Berathung und Beschlußfassung deS vor-
„liegenden Entwurfes über Revision des Steuergesetzes
„so lange abzustehen, bis die schon betonten statistischen
„Erhebungen eine bessere und zuverläßigere Einsicht in die
„wirthschastlichen Verhältnisse deS.Landes gestatten."
Der fürstl. RegierungSkommissär spricht sich ent-
schieden gegen diesen Antrag auS und führt an, der Landtag
habe in seiner.letzten Sitzung.von der fürstl. Regierung eine
Revision des prov. Sieuergesetzeö verlangt, die Regierung sei
diesem Verlangen mit Beihülfe der SteuerregulirungSkommission
in dieser verhältnißmäßig kurzen Zeit mit der heutiaen Vorlaae