Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1875)

Liechtensteinische 
Dritter Jährgang. 
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Vaduz» Freitag. JJr, g, den 29. Jänner 1875. 
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Vaterländisches. 
(m) Bilder aus der vaterländischen Geschichte. 
40. Die Freiherren v. Brandis. 
(Fortsetzung) 
Die Söhne Wolfhards mit Ausnahme Rudolfs und Ort- 
liebs, die sich wie bereits erwähnt dem geistlichen Stande wid- 
meten, regierten die väterlichen Herrschaften gemeinsam. Georg 
siel bereits 1462 in der Schlacht bei Gängen. Als der kräf- 
tigste und thätigste unter den Brüdern zeigte sich Ulrich. Her- 
zog Siegmund von Oesterreich bestellte ihn zum Vogte in 
Feldkirch und dessen Gemahlin übertrug ihm die Ausgleichung 
einer Streitsache mit dem Herrn v. Hohensax Um diese Zeit 
geriethen die Herzoge v. Oesterreich aufS Neue mit den Eid- 
genossen in Krieg und obgleich die von Brandis mit den Letz- 
tern im Frieden lebten, mußte doch ihr. Gebiet eine muthwilli- 
ge Plünderung erleiden. Die Urner, Schwyzer, Glarner und 
300 Zürcher fielen unter Felix Oeri in das Gebiet von Ba- 
duz ein, plünderten Vaduz und Schaan und lagerten sich im 
Schaanwald. (1460.) Als sie jedoch hörten, daß ihre Ver- 
bündeten, welche einen Raubzug ins Vorarlbergifche unternom- 
men hatten, glücklich über den Rhein wieder entronnen seien, 
zogen sie ab. Nachdem der Krieg überhaupt beendigt war, 
belehnte der Herzog SiegeSmund den Ulrich v. Brandis mit 
der Herrschaft MaschlinS und den Leuten und Gütern in Ma- 
lanS. Graf Georg von SarganS wollte die Grafschaft Va« 
duz von denen v. Brandis zurückfordern und behauptete: Die 
Grafen Heinrich und Hartmann II. hätten bei ihrem Abster- 
ben seinen Großvater zum Erben ihrer Güter eingesetzt und 
namentlich die Einlösung der Pfandschaft Vaduz auSbedungen. 
Er begehre sonach die Einlösung. In Folge dieses oft wie- 
derhollen Begehrens entstand ein hartnäckiger und wichtiger 
Streit, welcher endlich durch ein Schiedsgericht in gütlicher 
Weife beigelegt wurde. Graf Georg trat nämlich (1466) 
seinr Ansprüche für 4000 fl an die v. Brandis ab. Dem 
Pfandbriefe gemäß stand das Recht entschieden auf Seite des 
Georg v. Sargans. Ulrich v. Brandis nahm bis zu seinem 
Tode an allen Begebenheiten, welche Churrätien betrafen thä- 
tigen Antheil und starb im Jahre i486. DaS Todesjahr 
seiner zwei Brüder Wolfhard und Siegmund iß nicht bekannt. 
Ulrich hatte 4 Söhne hinterlassen. Von denselben wurde 
Johann Dompropst von Chur, Ludwig, Siegmund und Wer- 
ner erbten die vaterlichen Besitzungen. Ludwig wohnte ge- 
wohnlich zu Vaduz. Der Bruder des VaterS dieser Freiherren, 
Ortlieb, lebte zu dieser Zeit noch. Er war 1458 Bischof von 
Chur geworden und gilt als einer der fah/gften und tüchtig- 
sten Männer, welche an der Spitze dieses BiSthumS standen. 
Als standhafter Verfechter der Rechte feines Hoch- 
stifteS mußte er manche Kämpfe durchmachen. Besonders 
nachte ihm die Stadt Chur manche seiner weltlichen Rechte 
ßreitig, die ihm jedoch theilweise von den drei Brüdern und 
^on» Kaiser wieder zugesprochen wurden. Ortlieb stmb 1491 
Und erhielt als Grab» Denkmal einen Sarkophag, der noch jetzt 
eine Zierde des DomeS von Chur bildet. Auf demselben ist 
daS Bild OrtlkbS in vollem bischöflichem Ornat in Marmor 
gemeißelt. 
Die Herrschaft Werdenberg gerieth um diese Zeit in an- 
dere Hände. Da Graf Wilhelm keine Nachkommen hatte ver- 
kaufte er diesen ursprünglichen Stammsitz seines einst so mäch- 
tigen Geschlechtes. Während 33 Zähren wechselten nun die 
Herren 5 Mal. Jedesmal ging mit Werdenberg auch 
Wartau auf den neuen Besttzer über. Eine Zeit lang befaß 
der Bischof von Chur diese Herrschasten. Zuletzt kaufte ße 
1517 daS Land GlaruS, bei dem sie als Vogtei bis zum 
Anfange dieses Jahrhunderts blieb. 
(Fortsetzung folgt.) 
Baduz, den 24. Jänner. (Postwesen). Im österreich. 
Reichsgesetzblatt finden wir eine Verordnung deS HandelSmi- 
nisteriumS, welche vom 1. Februar angefangen im Verkehre 
Oesterreichs — Ungarns mit Deutschland und der Schweiz die 
Postanweisungen einführt. Die Summe, welche zur AuSzah- 
lung durch die Postämter angewiesen wetven kann, ist rin Ma 
ximalsatz von 75 fl öst. W. Bankvaluta oder 150 deutsche 
Reichsmark oder 187^ Francs; die Ein- und Auszahlung 
erfolgt in der Landeswährung. Für Postanweisungen bis zu 
37% fl öst. W. sind nach Deutschland l0, nach der Schweiz 
20 kr. über 37% fl. nach Deutschland 20, nach der Schweiz 
30 kr. zu entrichten. Im österreichisch-schweizerischen Grenz- 
verkehr (bis zu 7 Meilen Entfernung) ist die Gebühr auf 
10 refp. 20 kr. ermäßiget. Der der Anweisung beigefügte 
Coupon kann zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art benützt 
werden. Postanweisungen auf telegrafischem Wege find nach 
Deutschland und der Schweiz nicht zulässig. 
Politische Rundschau. 
Der deutsche Reichstag hat in der Sitzung vom 20. d. 
M. das Civilehegesetz mit 207 gegen 72 St. angenommen. 
— Ueber die vielfach erwähnte Nachricht, nach weicher das 
deutsche Kriegsschiff „Nautilus" an der spanischen Küste bei 
Zarauz gelandet wäre, um die Carlisten für ihren Gewaltakt 
an der gestrandeten deutschen Brigg „Gustav" zu züchtigen, 
erfährt man vom Bord des „Nautilus" Folgendes: 
Capitän Zembsch war am 13. d. Abends von Santander 
abgefahren und traf am 14. Morgens vor Guetaria ein. 
Wie erinnerlich, ist das Städtchen und das Castell von Gue-
	        

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