Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1875)

Liechtensteinische 
Dritter Jahrgang 
Vaduz, Freitag 
Nr. 29. 
dm Iß. Juli 1875. 
Die liechtensteinische Wochenzeitung erscheint jeden Freitag. Sie tostet für das Znland ganzjährig 2 ff., halbjahrig 1 ff. fammt 
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Redaktion in Vaduz oder bei den betreffenden Postämtern. — Einrückungsgebühr für die zgespaltene Zeile 5 kr. — Briefe und Gelder 
werden kranco erbeten an die Redaktion in Vaduz. 
Landtagsverhandlungen. 
Fortsetzung deS Sitzungsberichtes. 
Als vierter BerathungSgegenstand in der LandtagSsitzung 
vom'3 Juli erschien ein Gesetzentwurf über die Ein- 
fübrung einerneuen Maß- unvGewichtSordnung 
nachdem metrischen System. 
(Anmerkung der Redaktion: Der genannte Gesetzentwurf 
und der darauf bezugnehmende Kommissionsbericht sind bereits 
in Nr. 26 unseres Blattes erschienen und können dort einge- 
sehen werden ) 
Sowohl die einzelnen Punkte dieses Gesetzes als auch 
schließlich das Gesetz im Ganzen gelangten unverändert nach 
dem Entwürfe der fürstl Regierung einstimmig zur Annahme. 
V. Gesetz betreffend die Abänderung »er 
Statuten der landschaftlichen Spar- und Leih- 
kassa. 
(Der bezügliche von der fürstl. Regierung vorgelegte Ent« 
Wurf kann in Nr. 27 unseres Blattes eingesehen werden) 
Die GesetzeSkommiffion, welche diesen Gegenstand einer 
Vorberathung unterzogen hat, ließ durch ihren Referenten Abg. 
Rheinberger nachfolgenden Gericht erstatten; 
Geehrte Herren! 
Zufolge eimS LandtagSbeschlußeS vom 27. Juli 1874 
wurden von der fürstl.Regierunq die bereits in Ihren Hängen 
befindlichen zwischen der fürst! Regierung und dem LanbeSauS- 
schuffe vereinbarten „revidirten Statuten der land- 
schäftlichen Spar- und Leih kassa", der GejttzeSkvM' 
Mission zur neuerlichen Berathung und Antragstellung vorge- 
legt. 
Ich habe die Ehre Ihnen meine Herren im Auftrage der 
Kommission über die Beschlüsse und Vereinbarungen derselben 
Bericht zu erstatten. 
Schon im vorigen Jahre kam im Landtage die Frage der 
neuen Fixirung des Gehaltes deS landschastl. Spar- 
kassavenraUerS zur Verhandlung, ohne hierüber eine Einigung 
und endgültiges Resultat zu erzielen, fonpern man kam viel- 
mehr zur Ansicht, daß überhaupt die Vornahme einer Revision 
der Statuten der landschastl. Sparkassa zeitgemäß sei. ES 
wurde dann auch der Beschluß gefaßt in dieser LandtagSsession 
gleichzeitig mit der Revision den Gehalt der betreffenden Beam- 
ten gesetzlich zu regeln. Die GesetzeSkommiffion einigte sich 
nun mit dem fürstl. Herrn Kommissär dahin, den Antrag zu 
stellen, bei dem vorliegenden Statutenentwurf nachfolgende 
Abänderung eintreten zu lassen: 
»6 § 1 und 2 verbleiben nach dem Entwürfe. 
„ 8 3 der erste Satz bleibt bis „ausübt " Zweiter Satz 
soll heißen: „Die Kontrollskom Mission besteht aus dem Lan- 
deSverweser und drei vom Landtage ,c. zc. 
sä § 4 pt. 1, 2, 3, 4, 5 sollen unverändert bleiben, 
pt. 6 anstatt StaatSobligationen käme zu setzen „Werth- 
cssekten " Pt. 7, 8 und 9 verbleiben. 
ad § 5 die Sparkassa nimmt, Einlagen von 2 fl bis 
1000 fl. an, auch größere, diese doch nur mit BewiUlgung der 
LandcSkontrollkomnltssion. DaS Höchste, welches mittelst all- 
mähHgen Einlagen für ein und dieselbe Partei ohne vorherige 
Eindolung der Zustimmung der Kon trollSkom Mission angenom 
men werden darf wird auf 2000 st festgesetzt. 
ad § 6 blS 12 verbleiben nach dem Entwürfe. 
„ § 13 Sowohl das EinlagSkapital als a«ch die Zinsen 
werden gegen Vorweisung deS ErlagSbüchelS an den Inhaber 
ohne Rücksicht auf den Namen deS ErlegerS bezahlt. Der 
Inhaber wird solange für den rechtmäßigen Eigenthümer del 
Büchleins gehalten, bis der Verwaltung das Gegentheil rechtS- 
beständig erWefen oder- förmlich' angezeigt ist. Besingt sich der 
Einleger, daß daS Kapital nur an ihn bezahlt werde, so ist 
diese Bedingung vom Kaffabeamten im ErlagSbüchlein und 
im Hauptbnche anzumerken, wo denn die Kapitalszahlungen 
nur an ihn geleistet werden, sobald er sich im Zweifel an der 
Identität der Person ausgewiesen hat. Wenn EinlaqSbüchel, 
die den Vorbehalt der Einleger enthalten, daß die Rückzahlung 
nur an ihre Peron stattzufinden habe, ondirt oder veräußert 
werden, so hat sich der Anmelder nur die Rückzahlung solcher 
Kapitalien über seine Ptrsönlichkeit auszuweisen Die Zession 
solcher Einlagsbüchel, wie auch die . Vollmacht zur Erhebung 
d<r Summen, worauf dieselben lauten, hat aus dem EinlagS- 
büchel selbst unter Unterschrift deS ErlegerS und desjenigen, 
an welchen die Abtretung stattfindet unter Mtlsenigung zweier 
Zeugen zu geschehen. 
»6 § 14. Der gehörig nachgewiesene Verlust eineö ErlagS- 
bücllS ist von der sürstlichen Regierung in allen Gemeinden 
zu verlautdaren, gleichzeitig aber auch bei der Kassaverwaltung 
in Vormerkung zu nehmen. Wenn sich der Inhaber desselben 
binnen 3 Monaten vom Tage der Kundmachung an nicht 
meldet, so wird dem ausgewiesenen E<genthüm«r des EinlagS- 
büchleins ein Duplikat ausgefertigt und dies im Hauptbuch? 
vorgemerkt. 
sä § 15. Der erste Satz bleibt unverändert. Zweiter Satz 
der Ankauf von ausländischen Wertheffekten ist an die Zu- 
stimmung der Sparkassatommission und an die Genehmigung 
der Regierung gebunden 
Der letzte Satz: „Loose bis neueren fätlt weg. 
aä § IL Die Worte: „viertel bis zu einem halben" sind 
zu streichen, soll also heißen: „auf die Dauer eines JahreS" 
weiterS »6 pt. 6 mit Zusatz: Bestätigung „des OrtSvorftandeS";c. 
sä § 17 und 18 bleiben nach dem Entwürfe. 
„ S 19. Erster Satz bleibt bis „werden kann." Dann
	        

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