Liechtensteinische
Dritter Jahrgang
Vaduz, Freitag
Nr. 29.
dm Iß. Juli 1875.
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Landtagsverhandlungen.
Fortsetzung deS Sitzungsberichtes.
Als vierter BerathungSgegenstand in der LandtagSsitzung
vom'3 Juli erschien ein Gesetzentwurf über die Ein-
fübrung einerneuen Maß- unvGewichtSordnung
nachdem metrischen System.
(Anmerkung der Redaktion: Der genannte Gesetzentwurf
und der darauf bezugnehmende Kommissionsbericht sind bereits
in Nr. 26 unseres Blattes erschienen und können dort einge-
sehen werden )
Sowohl die einzelnen Punkte dieses Gesetzes als auch
schließlich das Gesetz im Ganzen gelangten unverändert nach
dem Entwürfe der fürstl Regierung einstimmig zur Annahme.
V. Gesetz betreffend die Abänderung »er
Statuten der landschaftlichen Spar- und Leih-
kassa.
(Der bezügliche von der fürstl. Regierung vorgelegte Ent«
Wurf kann in Nr. 27 unseres Blattes eingesehen werden)
Die GesetzeSkommiffion, welche diesen Gegenstand einer
Vorberathung unterzogen hat, ließ durch ihren Referenten Abg.
Rheinberger nachfolgenden Gericht erstatten;
Geehrte Herren!
Zufolge eimS LandtagSbeschlußeS vom 27. Juli 1874
wurden von der fürstl.Regierunq die bereits in Ihren Hängen
befindlichen zwischen der fürst! Regierung und dem LanbeSauS-
schuffe vereinbarten „revidirten Statuten der land-
schäftlichen Spar- und Leih kassa", der GejttzeSkvM'
Mission zur neuerlichen Berathung und Antragstellung vorge-
legt.
Ich habe die Ehre Ihnen meine Herren im Auftrage der
Kommission über die Beschlüsse und Vereinbarungen derselben
Bericht zu erstatten.
Schon im vorigen Jahre kam im Landtage die Frage der
neuen Fixirung des Gehaltes deS landschastl. Spar-
kassavenraUerS zur Verhandlung, ohne hierüber eine Einigung
und endgültiges Resultat zu erzielen, fonpern man kam viel-
mehr zur Ansicht, daß überhaupt die Vornahme einer Revision
der Statuten der landschastl. Sparkassa zeitgemäß sei. ES
wurde dann auch der Beschluß gefaßt in dieser LandtagSsession
gleichzeitig mit der Revision den Gehalt der betreffenden Beam-
ten gesetzlich zu regeln. Die GesetzeSkommiffion einigte sich
nun mit dem fürstl. Herrn Kommissär dahin, den Antrag zu
stellen, bei dem vorliegenden Statutenentwurf nachfolgende
Abänderung eintreten zu lassen:
»6 § 1 und 2 verbleiben nach dem Entwürfe.
„ 8 3 der erste Satz bleibt bis „ausübt " Zweiter Satz
soll heißen: „Die Kontrollskom Mission besteht aus dem Lan-
deSverweser und drei vom Landtage ,c. zc.
sä § 4 pt. 1, 2, 3, 4, 5 sollen unverändert bleiben,
pt. 6 anstatt StaatSobligationen käme zu setzen „Werth-
cssekten " Pt. 7, 8 und 9 verbleiben.
ad § 5 die Sparkassa nimmt, Einlagen von 2 fl bis
1000 fl. an, auch größere, diese doch nur mit BewiUlgung der
LandcSkontrollkomnltssion. DaS Höchste, welches mittelst all-
mähHgen Einlagen für ein und dieselbe Partei ohne vorherige
Eindolung der Zustimmung der Kon trollSkom Mission angenom
men werden darf wird auf 2000 st festgesetzt.
ad § 6 blS 12 verbleiben nach dem Entwürfe.
„ § 13 Sowohl das EinlagSkapital als a«ch die Zinsen
werden gegen Vorweisung deS ErlagSbüchelS an den Inhaber
ohne Rücksicht auf den Namen deS ErlegerS bezahlt. Der
Inhaber wird solange für den rechtmäßigen Eigenthümer del
Büchleins gehalten, bis der Verwaltung das Gegentheil rechtS-
beständig erWefen oder- förmlich' angezeigt ist. Besingt sich der
Einleger, daß daS Kapital nur an ihn bezahlt werde, so ist
diese Bedingung vom Kaffabeamten im ErlagSbüchlein und
im Hauptbnche anzumerken, wo denn die Kapitalszahlungen
nur an ihn geleistet werden, sobald er sich im Zweifel an der
Identität der Person ausgewiesen hat. Wenn EinlaqSbüchel,
die den Vorbehalt der Einleger enthalten, daß die Rückzahlung
nur an ihre Peron stattzufinden habe, ondirt oder veräußert
werden, so hat sich der Anmelder nur die Rückzahlung solcher
Kapitalien über seine Ptrsönlichkeit auszuweisen Die Zession
solcher Einlagsbüchel, wie auch die . Vollmacht zur Erhebung
d<r Summen, worauf dieselben lauten, hat aus dem EinlagS-
büchel selbst unter Unterschrift deS ErlegerS und desjenigen,
an welchen die Abtretung stattfindet unter Mtlsenigung zweier
Zeugen zu geschehen.
»6 § 14. Der gehörig nachgewiesene Verlust eineö ErlagS-
bücllS ist von der sürstlichen Regierung in allen Gemeinden
zu verlautdaren, gleichzeitig aber auch bei der Kassaverwaltung
in Vormerkung zu nehmen. Wenn sich der Inhaber desselben
binnen 3 Monaten vom Tage der Kundmachung an nicht
meldet, so wird dem ausgewiesenen E<genthüm«r des EinlagS-
büchleins ein Duplikat ausgefertigt und dies im Hauptbuch?
vorgemerkt.
sä § 15. Der erste Satz bleibt unverändert. Zweiter Satz
der Ankauf von ausländischen Wertheffekten ist an die Zu-
stimmung der Sparkassatommission und an die Genehmigung
der Regierung gebunden
Der letzte Satz: „Loose bis neueren fätlt weg.
aä § IL Die Worte: „viertel bis zu einem halben" sind
zu streichen, soll also heißen: „auf die Dauer eines JahreS"
weiterS »6 pt. 6 mit Zusatz: Bestätigung „des OrtSvorftandeS";c.
sä § 17 und 18 bleiben nach dem Entwürfe.
„ S 19. Erster Satz bleibt bis „werden kann." Dann