Liechtensteinische
Vaduz, Freitag
Dritter Jahrgang.
Nr. 28.
den 9. Juli 1875..
Plenarversammlung
des Garantievereins für die liechtensteinische Wochen-
zeitung, Sonntag, den 11. Juli, Nachmittags 4 Uhr
in der Schloßwirthschaft in Vaduz.
Die verehrlichen Mitglieder werden ersucht,
recht zahlreich zu erscheinen.
B a d u z, den 6. Juli 1375.
Die Redaktion.
Landtagsverhandlungen.
IL Sitzung des Landtags SamStag, den 3. Juli. Beginn
'Borm. 9% UQt. Anwesend der fürst!. LandtagSkommöffär und
sämmtliche Abgeordnete.
1. Gegenstand:
Verlesung deS Protokolls der letzten Sitzung.
Wird genehmigt und unterfertigt.
2. Gegenstand:
Berathung und Beschlußfassung bezüglich der
Prüfung eventuell Genehmigung der Landes-
rechnungen.
a. Der StaatSrechnung pro 1874.
(Anm. d. Red. Der bezügliche Kommissionsbericht ist bereits
in Nr. 25 der Wochenzeitung erschienen werden.)
Wird der Antrag der^Finanzkommiffion: „Der Staatsrech-
nung pro 1874 die Genehmigung zu ertheilen" einstimmig und
ohne Debatte angenommen.
b. der öffentlichen FondSrechnungen.
Dieselben werden auf Antrag deS Finanzausschusses ein-
stimmig genehmigt.
v. der Sparkassarechnung pro 1374.
(Anmerkung der Redaktion. Der bezügliche Kommissions
bericht kann in Nr. 25 unseres Blattes eingesehen.)
Erhält ebenfalls einstimmige Genehmigung.
M. Berathung und Beschlußfassung bezüglich
Abänderung deS politischen Ehekonsenses.
Der ursprüngliche von der fürstl. Regierung eingebrachte
diesbezügliche Entwurf lautet wie folgt:
Mit Zustimmung deS Landtages verordne Ich
Art. 1.
Liechtensteinische Landesangehörige bedürfen bei Eheschlie-
ßungen von nun an keines Konsenses von Seite der politischen
Behörde, und ebensowenig haben sie die Zustimmung der Ver-
tretung ihrer Zuständigkeitsgemeinde einzuholen.
Im Fürstenthum domicilirende Fremde müssen bei dem
Pfarramte ihres Wohnortes eine Bestätigung ihrer Heimachs-
behörde vorweisen und einlegen, daß der vorhabenden Vereh-
lichung riflch den dortigen Gesetzen kein Hinderniß im Wege
stehe, soferne sie hierlandS getraut werden wollen.
Art. 2.
Mit der Aufhebung der VerehlichungSlizenzen hat auch die
landschäftliche HeirathStaxe hinwegzufallen.
Art. &
Durch dieses Gesetz wird die fürstl. Verordnung vom 12.
November 1842 und die Regierungsverordnung vom 11. Juli
1868 (Landesgesetzblatt Jahrgang 1863 Nr. 3) außer Wirk-
samkeit gesetzt.
Die Gesetzgebungskommission, welche diesen Entwurf in .
Vorberathung gezogen hat, ließ durch ihren Referenten Abg.
Rheinberger nachfolgenden Bericht erstatten.
Geehrte Herrn Abgeordnete!
Die HeirathSbewilligungttv rar Fürsteirthum Liechtenstein
sollen durch ein neues Gesetz geregelt werden. Bis jetzt wa-
ren die HeirathSwerber noch an die Einholung von Vereh-
lichungSlizenzen oder politischen jEhekonsensen gebunden. sJn
Zukunft aber soll den Landesangehörigen nur in ganz beschränk-
ten Fällen die HeiratSbewilligung vorenthalten werden. Diese
Fälle werden im vorliegenden Gesetzentwurfe bezeichnet und eS
wird der hochfürstl. Regierung fürderhin als polit. Behörde das
Recht eingeräumt, zu entscheiden und zu konstatiren ob hinrei-
chende stichhältige Gründe zur Perweigerung einer HeirathSbe-
willigung vorliegen oder nicht. In dem Regierungsschreiben an
den Landtag sind die Gründe, welche daS neue Gesetz empfeh-
len, näher angegeben. Die Heirathtare von 10 fl soll bleiben,
aber nicht mehr wie früher in die landschaftl. Fonde, sondern
in die Gemeinde-Armenfonde fruchtbringend eingelegt werden.
Zur Verwaltung dieser Gelder wird die Sparkasse empfohlen.
Die Kommission hat nemlich nach Berathung über den
Ihnen bereits schriftlich mitgetheilten Ehegesetz - Entwurf die
Dringlichkeit einer Aenderung in der bis jetzt bestehenden und
maßgebenden fürstl. Verordnung vom 12. Nov. 1842 und
vom 11. Juli 1868 anerkannt und nach eingehender Erörte-
rung im Einverständniß mit dem fürstl Herrn RegierungS-
Kommissär von Hausen —- aber beschlossen den bereits in Jh-
ren Händen befindlichen Gesetzentwurf fallen zu lassen und
dem h. Landtage einen neuen etwas geänderten Entwurf in
nachstehender Fassung zur Annahme zu empfehlen; derselbe
lautet:
Einverständlich mit dem Landtage bestimme Ich:
1. Daß von nun an nur mehr solchen Landesangehörigen
der politische EhekonsenS vorenthalten werden darf,
a. welche eine Armenunterstützung genossen, dieselbe jedoch nicht
wieder zurückvergütet haben,
b. welche durch Verschwendung ihreS Vermögens oder vernach-