Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1875)

Liechtensteinische 
Dritter Jahrgang 
Vaduz, Freitag 
Nr. 26. 
den 25. Juni 1875. 
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werden franco erbeten an die Redaktion m Vaduz. 
Landtagsverhandlungen. 
Ueber die Einführung einer neuen Maß- und 
G ew ich t» Ordnung nach dem metrischen System 
hat die fürstliche Regierung nachfolgenden Gesetzentwurf in 
Borlage gebracht. 
Art. 1. 
Das bisherige Maß und Gewicht wird nach dem metri 
schen System abgeändert und zwar in der Weife wie eS für 
die österr. Kronlander mit dem im AuSzuge beigeschlossenen 
Gesetze vom 23. Juli 137! (ReichSgesetzblatt Jahrgang 1872 
Nr. 16) in' den Artikeln 1, 2, 3, 4, 13, 14 und 17 ange 
ordnet erscheint 
Art. 2. 
Bei der fürstl. Regierung werden die benöthigten Normal- 
maße und Gewichte in Aufbewahrung gehalten, welche von der 
kais. österr. Normal-Aichungskommission in Wien auf land- 
schaftliche Kosten zu beziehen sind'. 
Art. 3. 
Zum Meßen und Wägen im öffentlichen Verkehre dürfen 
nur von einem österr. Aichamte geprüfte und' gestempelte Maße, 
Gewichte und Wagen verwendet werden. 
Die Aichung von Fässern hat entweder durch ein österr. 
Aichamt oder durch die für daS Fürstenthum ämtlich autori- 
firten Organe zu geschehen, welch letztere die fürstl. Regierung 
nach vorher erlangter Gewißheit über ihre Befähigung be- 
zeichnet. 
Art. 4. 
Die im Artikel 1 aufgeführten Maße und Gewichte stnd 
vom 1. Jänner 1876 an im öffentlichen Verkehre auSschließ- 
lich anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkte ist der Gebrauch 
jedeS andern MaßeS und Gewichtes untersagt; nur in Betreff 
der Anwendung der Flächenmaße auf die Vermeßung der Grund- 
stücke wird die fürstl. Regierung ermächtigt, den Termin nach 
Bedarf zu verlängern. 
Art. 5. 
Alle GewerbSunternehmer, welche in einem öffentlichen 
GeschäftSlokale Kauf und Verkauf betreiben, müssen sobald sie 
daS neue Maß und Gewicht anwenden, welches sie sich auf 
eigene Kosten anzuschaffen haben, die von der Regierung auf- 
gelegten, daS Verhältniß des bisherigen zu dem neuen Maß 
und Gewichte darthmnden Umrechnungstabellen in dem Ge- 
schäftSlokale an einem für Jedermann bemerkbaren Platze 
afsigiren 
Art. 6. 
Wo diese derart veröffentlichten Tabellen nicht angetroffen 
werden oder wo vom 1. Jänner 1876 an andere als die 
metrischen Maße und Gewichte im öffentlichen Verkehr gebraucht 
werden, tritt, abgesehen von der anfälligen Behandlung nach 
dem Strafgesetze, nebst dem Verfall der beanständeten Maße 
und Gewichte eine Geldbuße von 5—50 fl zu Gunsten deS 
LandeSarmenfondeS ein. Wiederholungsfälle sind beim Straf- 
auSmaße als ein erschwerender Umstand anzusehen. 
Art. 7. 
Bei Abwickelung von Verträgen, welchen noch daS alte 
Maß und Gewicht zu Grunde liegt, hat die Umrechnung auf 
das neue Maß und Gewicht nach dem im Art. IV deS österr. 
Gesetzes vom 23. Juli 1871 festgestellten Verhältnisse zu ge- 
schehen. 
Art. 8. 
Die zum Meßen und Wägen im öffentlichen Verkehre 
dienenden Maße und Gewichte sind über Regierungsanordnung 
theilS periodisch, theilS von Fall zu Fall einer neuerlichen 
Aichung zu unterziehen. 
Die fürstl. Regierung hat daS kais. österr. Aichamt zu be- 
zeichnen/wo die neuerliche Zimentirung nachzusuchen ist. 
Die Anwendung von Maßen und Gewichten im öffent- 
lichen Verkehre, deren Abweichung von dem wahren Werthe 
größer ist als die gesetzlich zulässige, wird nach den Beftim- 
mungen deS Art. 6 geahndet. 
Als gesetzlich zulässige Abweichungen werden aber die- 
jenigen erklärt, welche vom kais. österr. Ministerium in Wien 
im VerordnungSwege festgestellt werden. 
Art. 9. 
Die fürstl. Regierung erhält die Ermächtigung zum Erlasse 
jener Verordnungen, welche die Durchführung der neuen Maß- 
und GewichtSordnung nothwendig machen sollte. 
Die LandtagSkommission, welche mit der Vorberathung 
dieses Gesetzentwurfes betraut war, ließ durch ihren Referen- 
ten Abg. Rheinberger nachfolgenden Bericht erstatten. 
Meine Herrn! 
Mit 1. Januar 1876 wird in ganz Oesterreich daS alte 
Maß- und Gewichtsystem verlassen und ein neueS daS söge- 
nannte metrische System eingeführt werden. Lange schon 
wurden hiezu die nöthigen Vorbereitungen gemacht; auch bei 
uns ist in den Landesschulen die Schuljugend mit diesem ein- 
heitlichen Maß- und GettfiHtsystem vertraut gemacht worden 
und endlich rückt für Liechtenstein auch die Stunde heran und 
zwar gleichzeitig mit Oesterreich, wo dasselbe Gesetzeskraft er- 
langen soll. 
DaS Metersystem macht seinen Gang durch die Welt. 
Nicht nur unsere Grenzstaaten, sondern bald alle Länder Eu« 
ropaS, werden sich zum besseren Verständnisse dieses einzigen 
MaßeS und Gewichtes bedienen. Die große Idee einer all- 
gemeinen internationalen Maß- und Gewichtseinheit geht in
	        

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