Liechtensteinische
Zweiter Jahrgang«
Vaduz, Freitag
Nr. 52.
den 25. Dezember 1874.
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Landtagsverhandlungen.
IV. Sitzung des Landtags Dienstag, den 227 Dezember.
Anwesend sind:
Der Fürst! Herr RegierungSkommissär v. Hausen, dann
sämmlliche Landtagsabgeordnete.
Nachdem vom Präsidenten die Sitzung als eröffnet erklärt
wurde, machte der fürstl. Reg.-Kommissär der Versammlung
bekannt, daß er von S. Durchlaucht beauftragt sei, mit der
heutigen Sitzung den Landtag zu schließen.
Hierauf wird zur Tagesordnung geschritten.
1 Gegenstand.
Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung. Dasselbe
wird genehmigt und gefertigt.
2. Gegenstand:
Verlesung der Einlaufe:
1. Schreiben der fürstl Regierung dat. 16. Okt. 1874,
detreffend die hochsürstliche Resolution die vom Landtage bean-
tragte Revision des SparkassagesetzeS.
2. Schreiben der fürstl. Regierung dat. 16. Okt. 1874
über die hochfürstl. Genehmigung der vom Landtage beantrag-
ten Regelung des SanitätSwesenS.
3. Schreiben der fürstl. Regierung dat. 26. Nov., betref-
fend die Bekanntgabe des h. Entschlusses Sr. Durchlaucht
über die vom Landtage beantragte Regelung der Münzverhält-
nisse.
4. Schreiben der h. Regierung, dat. 26. Nov., betreffend
die h. Resolution über die Kündigung und Revision des Zoll-
vertrageS.
Im Zusammenhange mit vorbezeichneter h. Resolution wird
hierauf vom fürstl. RegierungSkommissär ein Schreiben Sr.
Durchlaucht an den k. f. österr. Ministerpräsidenten Anorassy
die ZollvertragSkündigung resp. Revision betreffend verlesen.
5. Hierauf werden verschiedene Petitionen — von F.
Schlegel von Tn'esnerberg eingereicht — verlesen; dieselben
betreffen eine neue Revision deS Jagdgesetzes.
a) Petition der Gemeindevorsteher von Eschen, Ruggell,
Gamprin, Planken, Mauren und Schellenberg,
d) Petition deS GemeinderatheS von Schaan.
c) „ „ „ „ Triefen.
d) f , t f » * Triesnerberg.
6. Ein auf diese Petitionen sich stützender Antrag
Abg. Wanger kommt hierauf zur Verlesung
Derselbe bezweckt eine Revision deS Jagdgesetzes und
zwar:
1. Durch Aufnahme einer Bestimmung, daß im Falle
eines JadgvergehenS von Seite des Jagddienstper-
sonalS von der Waffe nicht mehr Gebrauch gemacht
werden dürfe.
2. Durch Vorlage einer Dienstinstruktion für das
. .Jagdpersonal.
3. Durch eine besondere Erklärung, daß dem Lande
resp. dem Landtage jederzeit daS freie BerfügungS-
recht über die Jagd zustehe.
Herr RegierungSkommissär ergreift nun daS Wort um zu
erklären, daß das Jagdpersonal schon feit 1863 eine genügende
und im Sinne deS Antrages verfaßte Instruktion hätte, und
daher keiye Erneuerung derselben dringend nothwendig erschei-
nen lasse. Der bezügliche 8 rücksichtlich „ausdrücklichem Ber-
bot deS Waffengebrauches der Jagdangestellten gegen Men
schen" wird verlesen.
Wang er erwiedert, daß er bereits von einer vorhandenen
Instruktion gewußt hätte, dennoch müsse er auf seinem Antra-
ge beharren.
Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wird WangerS An-
trag mit nur 3 Stimmen unterstützt
Wang er motivirt seinen Antrag noch weiter und hebt
hauptsächlich hervor, daß derselbe ganz dem Wunsche deö
Volkes entsprechend gestellt sei.
Malser Ferd. erwiedert, daß diebestehenden Gesetze schon
dasjenige im vollen Umfange enthalten, was der Antrag
WangerS wolle und daher in seinen Augen überflüssig er-
scheine. Wenn der Landtag auf den vorliegenden Antrag ein-
treten und denselben genehm heißen würde, müßte die Bevöl-
kerung und Auswärtige zu unserer Schande daraus entnehmen,
daß bisher diese Mängel in unserer Gesetzgebung bestanden
hätten, was in Abrede gestellt werden müsse.
Wang er will mit seinem Antrage auf dem kürzesten
Wege die Parteimeinungen vermitteln und die aufgeregte Be-
völ kerung beruhigen.
F. Schlegel von Triesnerbcrg äußert sich auch noch in
gleichem Sinne um den Antrag WangerS zu empfehlen.
Hierauf wird über diesen Antrag abgestimmt.
Derselbe wird mit 10 Stimmen gegen 5 (Wanger, Oehri,