Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1874)

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langte Entfernung seitens der kirchlichen Behörden nicht voll- 
zogen, so ist daS Amt oder die Pfründe als erledigt anzusehe,, 
und es haben die Staatsbehörden für Besorgung der staatlichen 
Funktionen, welche mit dem Amte deS Seelsorgers verbünd?» 
sind, das Nöthige vorzukehren." Nach § 9 ist jede Erledigung 
eines kirchlichen Amtes oder einer geistlichen Pfründe der Laü- 
deSbehörde anzuzeigen. § 14 verpflichtet die Bischöfe ihre Er« 
lasse (Verordnungen, Instruktionen, Hirtenbriefe :c) zugleich 
mit deren Publikation der politischen Landesbehörde zur Kenrit- 
nißnahme mitzutheilen. 8 15 lautet: „Findet die Regierung, 
daß einer den öffentlichen Gottesdienst betreffenden kirchlichen 
Anordnung öffentliche Rücksichten entgegenstehen, so hat sie die- 
selbe zu untersagen. Die Kirchenbehörden sind verpflichtet alle 
Anordnungen über emen öffentlich abzuhaltenden Gottesdienst, 
welche über daS Herkommen hinausgehen, vör ihrer Bekannt- 
.machung der zuständigen Staatsbehörde anzuzeigen." Nach 
8 16 darf von der kirchlichen Amtsgewalt niemals zu dem 
Zwecke Gebrauch gemacht werden, um an der Ausübung staatS- 
bürgerlicher Rechte oder an der Befolgung der Gesetze zu hin« 
dern. Nach 8 22 kann die Regierung jederzeit verlangen, daß 
kirchliche Stol-Taxordnungen, welche den örtlichen oder zeitlichen 
Verhältnissen nicht entsprechen, in angemessener Weise abgeän 
dert werden. 8 23 bestimmt, daß kein pfarramtlicher Akt von 
der Vorausbezahlung der Stolgebühr abhängig gemacht werden 
dürfe ze. 
Der zweite Gesetzentwurf behandelt die äußeren RechtSver- 
bältnisse der klösterlichen Genossenschaften. Wir heben aus den 
30 Paragrafen hier nur einige der wichtigsten heraus. Es 
heißt dort z B.: 
„Zur Errichtung einer kirchlichen Genossenschaft (eines 
Ordens, Kongregation u. dgl.), oder zu einer neuen Ansiede- 
lung einer solchen, oder eines ihrer Konvente ist die staatliche 
Genehmigung erforderlich (8 1). Die Gesuche um Ertheilung 
vtejer Geneymlgung yat der ^wzejan-Vlscyof unrer Anschluß 
der Statuten dem LqndeS-Chef und dieser dem Kultusminister 
vorzulegen (8 3), Die Genehmigung wird nicht ertbeilt, wenn 
der Zweck der Korporation der öffentlichen Ordnung, den guten 
Sitten oder staatSwirthschaftlichen Rücksichten widerstreitet (8 5). 
Die Staatsverwaltung kann von bereits bestehenden kirchlichen 
Korporationen nachträglich die Statuten und die sonstigen Sa- 
Hungen verlangen (8 6). 88 8, 9 und 10 enthalten die Be 
stimmungen über die eventuelle Aufhebung kirchlicher Korpora- 
tionen. Dieser Fall tritt ein, wenn sich Mitglieder der Kor- 
poration solcher Handlungen schuldig machen, welche die öffent- 
liche Ruhe und den Frieden der Familie stören oder bedrohen, 
oder wenn wiederholt Korporations-Vorstände verbrecherischer 
oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt wurden 
die auS Gewinnsucht entstehen, gegen die öffentliche Sittlich- 
feit verstoßen, oder sonst zu allgemeinem Aergerniß gereichen." 
Der dritte, 31 Paragrafen enthaltende, Gesetzentwurf re- 
gelt die Beiträge deS Pfründevermögens zum Religionsfonds 
behufs Bedeckung der Bedürfnisse des katholischen Kultus, und 
der vierte umfaßt 17 Paragrafen und betrifft die gesetzliche An- 
erkennung von Religionsgenossenschaften. 
AuS Frankreich, dem Lande der ersten Freiheitsbewegungen, 
bekommen wir seltsame Dinge zu hören. Die Rationalver- 
sammlung hat soeben daS von der Regierung vorgelegte Maire- 
gesetz unverändert angenommen. Nach demselben verlieren die 
Gemeinden daS bisherige Recht, die Gemeindevorstände selbst 
wählen zu dürfen und geht dasselbe auf die Regierung über. 
Findet die Regierung in einer Gemeinde daS Individuum 
nicht, das ihr unbedingt ergeben ist, so hat sie das weitere 
Recht, ein passendes Subjekt anderwärts zu requiriren. 
Schweiz. Das Volk des Kanton Bern hat die von der 
Berner Regierung in Anregung gebrachten Kirchengesetze, welche 
die äußern Rechtsverhältnisse zwischen der katholischen Kirche 
und dem Kanton Bern |im ^Sinne der liberalen Partei re 
gelt, mit 70,000 gegen t 6.000 Stimmen angenommen Von 
90.000 Stimmberechtigten haben 86,000 ihre Stimmen ab 
gegeben. 
Spanien. Was schon Castelar versucht hatte, nämlich 
die Concentration der Streitkräfte auf einen Punkt, um einmal 
in diesem Carlistenkrieg zu einem wirklich entscheidenden Schlage 
zu kommen, unternimmt Serrano aufs Neue Das Kommando 
der Armeen von Valencia und Aragonien wurde dem glückli 
chen Sieger von Carthagena, Lopez Dominguez, übertragen u. 
eS soll nun diese „Armee deS Centrumswelche auS zwei 
Divisionen von je 4000 Mann, 20 Kanonen und 250 Mann 
Kavallerie besteht, mit vereinten Kräften gegen den Feind rü- 
cken. Nach Bekämpfung der Insurrektion hat die Regierung 
die Hände wieder frei. Die Carlisten ihrerseits geberden sich 
in der Umgebung ^von Barcelona als die Herren und Meister 
und fahren fort, Steuern einzutreiben, als ob sie daS beste 
Recht dazu hatten. 
Amerika. Bedenkliche Nachrichten kommen aus dem We- 
sten der Ver. Staaten. In Folge der andauernden Verdienst- 
losigkeit ist die Aufregung der arbeitenden Klassen eine unge 
heure. In Chieago hielten die Sozialisten-Sektionen tumultua- 
rifche Versammlungen und ihr Organ stellt ein Programm auf, 
worin zur Abhülfe des NothsiandeS folgende Mittel vorgeschla 
gen werden: 1. Besitzergreifung deS Bodens von Seiten deS 
Staates und Benutzung des Pachtertrags zu StaatSausgaben; 
2. Abschaffung deS Erbrechts; 3. KonsiSkauon deS Vermögens 
von allen Rebellen und Auswanderern; 4. Centralisation deS 
Kredits in Händen deS Staats durch eine mit Staatskapitalien 
und ausschließlichem Monopole ausgestattete Nationalbank; 5. 
Centralisation des Transportes in Händen deS Staates; 6. 
Gleichmäßiger Zwang Aller zum Arbeiten und Bildung von 
Jnoustrie-Heeren, besonders für landwirtschaftliche Zwecke; 7. 
Unentgeltliche StaatSerziehung aller Kinder und 8. Abschaffung 
der Arbeit m ihrer jetzigen Gestalt für Kinder. Einige andere 
verwandte Vereine sind freilich etwaS mäßiger in ihrer Forde- 
rung und begnügen sich mit dem Verlangen gleicher politischer 
und sozialer Rechte für Alle und Abschaffung verschiedener lä- 
stiger Gesetze. 
Asien. Ueber den Akt der GroßjährigkeitSerklärung deS 
Königs von Siam und den Beginn einer neuen EntwicklungS- 
ära für daS siamesische Reich wird der „Times" von einem 
ihrer Correspondenten folgendes gemeldet: 
„Der jetzige König war bereits vor sechs Jahren, als fein 
Vater starb, gekrönt worden, mußte jedoch, da er damals erst 
13 Jahre alt war, die hauptsächlichsten Regierungsgeschäfte 
einem Regenten überlassen. Dieser war, was von orientali 
schen Regenten nicht oft gesagt werden kann, ein durchaus 
pflichtgetreuer Mann. Die Festlichkeiten, welche Bangkok in 
der Mitte deS MonatS November sah, galten der Wiederkrö- 
innig deS jungen KönigS, der jetzt seine Großjährigkeit erreicht 
hat. Vor der KrönungSceremonie mußte der König nach siame 
sischem Gesetze dem Priesterthum sich anschließen und als No 
vize auf feine künftigen Pflichten vorbereitet werden. AlS 
dies geschehen war, wurde er am 16. November von den Prie- 
stern zum zweitenmal gekrönt, und dieses Ereigniß dem Volke 
durch 101 Kanonenschüsse, auf welche 21 von einer französt- 
schen Fregatte folgten, dem Volk angekündigt. Um 10 Uhr 
bestieg der Monarch den königlichen Thron, prachtvoll gekleidet 
und umgeben von den Vertretern seines Adels, welche die Ab- 
zeichen der Macht trugen. Eine glänzende Versammlung, dar- 
unter Vertreter fast aller civilisirten Nationen, hatte sich vor- 
her bereits vor dem Thron aufgestellt. Gleich nachdem der 
König seinen Sitz eingenommen hatte, las er eine Proclama- 
tion vor, in welcher er daS Kriechen und Sichniederwerfen in 
Gegenwart Höhergestellter für abgeschafft erklärte. Seit un 
denklichen Zeiten ist es bekanntlich in Siam Gebrauch, daß 
selbst die vornehmsten Edelleute nur auf ihren Knieen dem
	        

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