Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1874)

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Zweiter Jahrgang. 
Vaduz, Freitag 
Nr. 33. 
den 14. August 1874. 
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Vaterländisches. 
Landtagsverhandlunge«. 
(Fortsetzung und Schluß.) 
Bezüglich der Gesetzesvorlage über das SanitötSwesen gab 
hauptsächlich 8 3 deS Entwurfes Veranlassung zu verschieden- 
artigen Meinungsäußerungen. Wie schon der Kommissionsbe 
richt mithetheilt hat, hatten sich 3 Mitglieder der jtommifsion 
für einen ständigen LandeSphyfikuS mit einem fixen Ge- 
halte ausgesprochen, während die übrigen 2 Mitglieder für 
die Fassung deS RegierungSantrageS eingetreten waren. So- 
mit , kann auch der Antrag der Kommissionsmehrheit dahin 
lauten: „Der LandeSphyfikuS, dessen Wohnort am Sitze der 
Regierung sein soll, wird vom Fürsten ernannt und hat für 
seine. Amtshandlungen einen fixen Gehalt zu Recht" zunächst 
zur Berathung. 
Nachdem der Abg. Keßler für den Antrag und Kind 
dagegen gesprochen hatten, kam derselbe zur Abstimmung und 
wurde mit 9 gegen 4 Stimmen abgelehnt. 
Bei der nun folgenden Berathung über den genannten 
Paragraphen, wie er in der Regierungsvorlage erscheint, ent- 
spann sich eine längere Debatte über die Zweckmäßigkeit und 
Unzweckmäßigkeit der Bestimmung: „dessen Wohnort am Sitze 
der Regierung sein soll" und wurde schließlich der Antrag des 
Abg. Wanger, die eben genannte Bestimmung zu streichen und 
den Paragraphen in folgender Fassung: „Der LandeSphyfikuS 
wird vom Fürsten auf die AmtSdauer von 6 Jahren ernannt, von 
der Regierung beeidet und hat für feine Amtshandlungen die 
im III. Abschnitt aufgeführten Bezüge zu Recht" anzunehmen, 
mit allen Stimmen genehmigt. Die weitern Paragraphe des 
Entwurfes § 4 bis einschließlich § 31) werden hierauf ohne 
Debatte unverändert angenommen. 
Bei der namentlichen Abstimmung über den Gesetzentwurf 
im Ganzen haben sich alle Abgeordneten mit „Ja" ansge- 
sprochen. 
VI. Gesetzentwurf betreffend die obligatorische 
Schutzpockenimpfung. 
Die bezügliche Regierungsvorlage lautet: 
Wir Johann II. ic. ic. regeln mit Zustimmung deS Land- 
tageS das Verfahren zur Durchführung der obligatorischen 
Schutzpockenimpfung durch nachstehendes Gesetz: 
Art. t. 
Der Schutzpockenimpfung find zu unterziehen: 
alle Hierlands gsbornen Kinder im 1. und 2. Lebens 
alter, wenn nicht besondere arztlich bescheinigte bedeutende 
KraniheitSumstände die Verschiebung der Impfung nothwendig 
machen; 
d. alle auswärts gebornen Kinder, welche vor Erfüllung 
lhreS 6. AlterSjahreS nach Liechtenstein gebracht werden, inner 
halb deS ersten halben JahreS nach ihrem Einzüge, foferne ste 
nicht auch schon geimpft sind oder die natürlichen Blattern ge- 
habt haben. 
Art. 2. 
ES steht jedem LandeSbewohner frei, sich und feine Angehö- 
tigen von einem beliebigen Arzte impfen zu lassen, jedoch muß 
dieser zur Ausübung der Praxis berechtigt und in Liechtenstein 
wohnhaft fein. 
Wer von diesem Rechte nicht bis Ende Aprit Gebrauch 
macht oder darüber sich nicht auszuweisen vermag, daß er die 
wahren Blattern gehabt habe, von dem wird angenommen, 
daß er sich bei der alljährlich im Monate Mai stattfindenden 
allgemeinen Innung impfen lassen wolle. 
Geschieht dieS auch nicht, dann muß er sich der zwanA-- 
weisen Schutzpockenimpfung unterziehen, deren Vornahme im 
Auftrage der Regierung dem LandeSphyfikuS obliegt. 
Art. 3. 
ES ist die Obliegenheit der Regierung, den Gemeindeärzten 
stets guten, frischen Impfstoff zum Gebrauche zu? Verfügung 
zu stellen. 
Bon einem geimpften Kinde dorf ohne Vorwissen, seines 
beigezogenen JmpsarzteS kein anderer Impfstoff nehmen. Hin- 
gegen sind die Eltern verpflichtet, auf Verlangen deS Impf- 
arzteS tauglichen Stoff von dem geimpften Knide nehmen 
zu lassen. 
Art. 4. 
Die Pfarrämter und DrtSvorstehungen baben gemeinschaft- 
lich alljährlich im Monat Jänner Verzeichnisse aller im abge- 
Wicheyen Jahre geborenen und noch lebenden oder in 
die Gemeinde eingezogenen imp Wichtigen Kinder aufzunehmen 
und dieselben an die Regierung einzusenden. 
Dieselben werden den Gemeindeärzten mitgetheilt und diese 
haben bis Ende Juni eines jeden JahreS nominelle Ausweise 
über die vorgenommenen einzelnen oder allgemeinen Jmpfun- 
gen der Regierung vorzulegen. Diese Ausweise sollen den 
Tauf- und GeschlechtSnamen deS Impflings, den Namen und 
Wohnort seiner Eltern, daS Alter deS ersteren (mit Angabe 
deS Geburtstages), den Tag der vorgenommenen Impfung, die 
Art der Impfung (von Arm zu Arm oder woher der Impf- 
stoff) endlich die Unterschrift deS JmpfarzteS enthalten. 
Art. 5. 
Eltern und Vormünder, welche sich weigern ihre impfflich- 
tigen Kinder impfen zu lassen, werden nach vorausgeschickter 
fruchtloser Ermahnung wegen ihrer PZidersetzlichkeit mit 2—20 fl. 
bestraft. Abgesehen von dieser Bestrafung sollen die betreffen- 
den Kinder vom LandeSphyfikuS geimpft werden. 
Art. 6. 
Die Honorirung deS ArzteS bei Einzelimpfungen bleibt le-
	        

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