Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1874)

Zweiter Äahrgang, 
Vaduz, Freitag 
Ikr. 31. 
den 3 l. Juli 1874. 
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Vaterländisches. 
Landtagsverhandlungen. 
III. Sitzung Montag den 27. Juli. Anwesend: der fürst- 
liche RegierungS - Eommissär von Hausen und 13 Ab- 
geordnete. 
Nach Vorlesung und Genehmigung veS Protokolls der letz- 
ten Sitzung folgte die Bekanntmachung der Einlaufe seit der 
letzten Sitzung und zwar. 
1. Schreiben der fürstlichen Regienmg an das LandtagS- 
präsidium, in welchem dieselbe zur Anzeige bringt, daß Seine 
Durchlaucht den Gesetzentwurf wegen Erhöhung der Land- 
weibel-Entlohnung sanktionirt habe und dem LandtagSbeschlusse 
vom 27 Juni, wonach die Reaierunaermäcktiat tmVh. 
Ausführung dringender Binnendammarbeiten 7090 fl aus 
den laufenden diesjährigen Einnahmen der LandeSkasse zu ver- 
wenden, die landesherrliche Genehmigung ertheilt habe. 
2. Schreiben der fürstl. Regierung an daS LandtagSbureau, 
mit welchem dieselbe einen Gesetzentwurs, betreffend die obliga- 
torische Schutzpockenimpfung, dem Landtage zur verfassungS- 
mäßigen Behandlung vorlegt. 
U RenumemaMm» deS S p arkassa rechnungS- 
führerS 
Bezüglich dieses Gegenstandes wmde folgender Antrag der 
Finanzkommission einstimmig angenommen: 
„Der LandeSauSschuß hat im Einvernehmen mit der H.Re- 
„gierung eine den gegenwärtigen Zeitverhaltnissen Rechnung 
„tragende Revision deS SparkassagesetzeS vom 31. Decem- 
„ber 1864 vorzunehmen und hierüber dem nächsten Land- 
„tage Bericht zu erstatten. 
„Der Landtag beschließt ferner: ES habe der mit der 
„Verwaltung der liechtenft. Sparkasse betraute landschastl. 
„Kassabeamle vom Jahre 1874 an bis zum JnSlebentreten 
„neuer, die organische Einrichtung der Sparkassa betreffen» 
„den gesetzlichen Bestimmungen für seine Mühewaltung statt 
„der in K 3 deS Gesetzes vom 31. December 1864 zu- 
„gesicherten 10 Procent eine jährliche Remuneration von 
„700 fl. aus den Reinertragnissen der Sparkassa zu be- 
„ziehen. 
„Endlich wird der Landes - Ausschuß ermächtiget, den 
„Ankauf von ausländischen StaatSpapieren in den Fällen 
„zu bewilligen, wenn die f. Regierung die Nothwendigkeit 
„einer solchen auSnahmSweifen Verwendung der Einlagen- 
„baarschaft nachweist und um die ZustimmungS-Ertheilung 
„nachsucht." 
Ein weiterer Antrag deS fürstl. RegierungS-KommiffärS, 
der ebenfalls die einstimmige Genehmigung deS Landtages er- 
hält, lautet: 
„Der Landtag ermächtigt die fürstl. Regierung, die der. 
„malen vorhandene Baarschaft der landschaftlichen Sparkassa 
„im Betrage von 5- 6000 fl., welche weder gegen gesetz- 
„licheS Faustpfand noch gegen pupillarmäßige Unterpfänder 
„fruchtbringend angelegt, noch als Kreditdarlehen an Mann 
„gebracht werden können, zum Ankauf von österreichischen 
„StaatSpapieren mit Silberrente zu verwenden." 
III. Gesetzesvorlage, betreffend die Alpen- 
wirthsch aftS-Ver besser» ng. 
Der bezügliche von der fürstlichen Regierung vorgOleate 
Entwurf lautet: 
AlS Anhang zu dem Gesetze vom 27. August 1867, wel- 
cheS die Verbesserung der Alpenwirthschaft im Fürstenthum 
Liechtenstein anstrebt, verordne Ich mit Zustimmuna deS Land- 
»wyv avn tiiiuu|j| »ntiKt 
Artikel 1. 
Die im § 5 angeordnete Säuberung der Alpen darf von 
nun an nur im Taglohn oder im Akkord, nicht aber km Ge- 
meinde- und GenossenfchaftSwerke ausgeführt werden, jedoch 
wird der in diesem Paragraphen festgesetzte KostenvertheilungS- 
Maßstab beibehalten. 
Artikel 2. 
DaS zur Verhütung von Unglücksfällen nothwendige Ein- 
frieden der Weidsplätze muß auf allen Alpkomplexen derart 
durchgeführt werden, daß ein Verfallen deS BieheS unter ge 
wöhnlichen Umständen nicht eintreten kann. 
Hierüber zu wachen obliegt insbesondere der LandeSalpen- 
Commission. 
Die solcherart nöthige Versicherung der Abhänge, Felsen, 
köpfe, Erdrutsche u. hat aber noch vor dem allgemeinen Vieh- 
auftrieb zu geschehen. Wird dieS von Seite der Älpvorstände 
rechtzeitig unterlassen, so ist eS dann die Sache der fürstlichen 
Regierung, die Zäumung im Akkord oder im Tagelohn auf 
Kosten der säumigsn Alpeneigenthümer bewerkstelligen zu lassen 
und verfallen die Alpvorstäude noch überdies in die im § 24 
des obenerwähnten Gesetzes festgesetzte Geldbuße. 
Artikel 3. 
Mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftrage Ich 
Meinen Landesverweser. 
Die GesetzgebungS-Kommission^ welcher diese Vorlage zut 
Vorberathung überwiesen worden war, ließ durch ihren Be- 
richterstatter Abg Keßler folgenden CommisfionS-Bericht er- 
statten: 
Geehrte Herren! \ 
Die Obsorge für die Interessen der Alpwirthschaft hat die 
fürstliche Regierung bewogen, ein Nachtragsgesetz zu dem Ge- 
setze vom 27. August 1867 bei dem Landtage einzubringen 
Die Erfahrungen, welche man feit Erlassung deS AlpgesetzeS
	        

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