Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1874)

wendigkeit der Erstellung eines Fahrweges von Brünnen 
bis zur Kirche auf Maseschen, dann ferner die ebenso 
wichtige Verbindung mittelst eineS Fahrweges der zwei Seiten- 
orte Wangerberg und Steino ri, 
2. gibt die Zustimmung zur Anwendung des Expropriati- 
onSverfahrenS behufs der nöthigen Bodeneinlösung, 
3. übernimmt die Soften der Bodeneinlösung auf die Lan- 
deSkassa unter der Voraussetzung, daß diese zwei öffent!. Ge 
meindewege von der Gemeinde Triesenberg ehestens erstellt And 
im Stande erhalten werden. 
XII. Geslfch der Gemeinden BalzerS, Vaduz, 
Schaan und Gamprin wegen landschaftlicher 
Uebernahme der Unterhaltungskosten für die 
Rhein brücken. * 
Wird der KommiffionSantrag „einstweilen auf daS Gesuch 
der 4 Gemeinden nicht einzugehen" mit j3 gegen 2 Stimmen 
zum Beschluß erhoben. 
XIII. Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz 
und Liechtenstein. 
Wird nachstehender Vertrag verlesen und in allen Artikeln 
einstimmig genehmigt. 
Artikel l. 
Die Schweiz einerseits gewährt den Angehörigen des Für- 
stenthumS Liechtenstein, unter den im Artikel II angeführten 
Bedingungen das Recht, sich in der Schweiz zeitweilig aufzu- 
halten oder dauernd niederzulassen, Grundeigenthum zu erwer- 
den oder zu veräußern, auch jedes Gewerbe, dessen Ausübung 
überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu betreiben oder 
betreiben zu lassen, ohne zu dem Eintritt in den Staats- oder 
Gemeindeverband genöthiget und ohne anderen als den für die 
Schweizerbürger geltenden Lasten unterworfen zu sein. 
Anderseits gewährt das Fürstenthum Liechtenstein den An- 
gehörigen der Schweiz daS Recht sich im Fürstenthume zeit- 
weilig aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, Grundeigey- 
thum zu erwerben oder zu ^veräußern, auch jedes Gewerbe d^>. 
sen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu 
betreiben oder betreiben zu lassen ohne zu dem Eintritte in b<?n 
Staats- oder Gemeindeverband genöthiget und ohne anderen 
als den für die Angehörigen des Fürstenthums geltenden La* 
sten unterworfen zu fein. 
Art. II. 
Zur Erlangung des Niederlassungsrechtes sind beiderseits 
erforderlich: 
Die Hinterlegung eineS HeimathscheineS oder einer andern 
gleichbedeutenden AuSweiSschrift und eines Zeugnisses, wodurch 
von den zuständigen HeimathSbehörden des Nachsuchenden be- 
scheiniget wird, daß derselbe eineS guten Leumundes genieße 
und die Mittel zu seiner und seiner Familie Erhaltung besitzs 
Art. III. 
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, seine Ange- 
hörigen, wenn ihnen im anderen vertragenden Theile daS Nie- 
derlassungSrecht entzogen wird, wieder zu übernehmen, wenn 
dieselben nicht in einem anderen Staate ein Bürgerrecht er- 
worden und aus ihrem Heimatsstaate in gehöriger Form ent- 
lassen wurden. 
Art. IV. 
Die beiderseitigen Angehörigen bleiben hinsichtlich der Mi- 
litärpflicht, den Gesetzen des HeimatSstaateS unterworfen In 
dem Staate der Niederlassung sind sie von allen hierauf be- 
züglichen Leistungen befreit. 
Art. V. 
Die schweizerischen Eigenthümer oder Bebauer von Grund- 
stücken im Fürstenthum Liechtenstein und umgekehrt, die liech- 
tensteinischen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken 
in der Schweiz genießen im Bezug auf die Bewirtschaftung 
ihrer Güter die nämlichen Vortheile wie die am gleichen Orte 
wohnenden Inländer, sind jedoch den nämlichen Besteuerungen 
der von ihnen erworbenen oder benützten Liegenschaften wie 
die Landesangehörigen unterworfen und haben sich wie diese 
den geltenden VerwaltungS- und Polizeiverordnungen zu iilt» 
terziehen. 
Art. VI. 
Der gegenwärtige Vertrag soll einen Monat nach dem 
Austausche der Ratifikations-Urkunden in Kraft treten und 
während eines Zeitraumes von zehn Jahren in Kraft bleiben 
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate 
vor dem Ablaufe des gedachten Zeitraumes seine Absicht die 
Wirksamkeit deS Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben 
haben wird, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe 
eines JahreS von dem Tage ab, an welchem der eine oder 
- andere der vertragenden Theile denselben gekündigt haben wird. 
XIV. Wahl einer Spezialkomm ission von 5 
Mitgliedern für den SanitätSgesetzentwurf. 
Wurde gewählt: Ehrne, Keßler, Dr. Schädler, Dr. Schlegel 
und Wanger. 
/Mit Erledigung dieser Wahl wird die Sitzung geschlossen.) 
Politische Rundschau. 
Deutschland. Am I. Juli verläßt der bisherige Gesandte 
der Vereinigten Staaten in Berlin, der berühmte Gelehrte und 
Historiker Bancroft Davis seinen seit 1867 besetzten Po- 
sten , um ihn seinem Neffen gleichen NamenS zu hinterlassen. 
AuS Anlaß seines Scheidens aus Berlin gaben ihm die ersten 
Manner der Wissenschaft, mit denen er immer im intimsten 
Verkehr gestanden, dieser Tage ein Festmahl. Der Rektor der 
Universität hielt die Ansprache und sagte dabei u. A.: Die 
Vereinigten Staaten find niemals wirksamer auf deutschem 
Boden vertreten gewesen als durch diesen Gesandten, der zu- 
gleich auch außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter 
Minister seiner Heimat bei der deutschen Wissenschaft war. 
Bancroft erwiederte in fließender deutscher Rede, worin er er- 
klärte, daß er sich um diese Gesandtschaft nicht beworben, aber 
den aufsteigenden Morgen für Deutschland vorhergesehen habe. 
Er habe den schönsten Lohn aller Mühen gefunden in dem 
Wiedererwachen des deutschen Volkes nach zweihundertjährigem 
Schlaf zu voller Jugendkraft, das Wiedererwachen einer großen 
Nation , welche den ihr zukommenden Platz in der Welt wie 
die ihr zukommende Handelsflagge unter den handeltreibenden 
Nationen in gebührendem Maße eingenommen hat. „Mein 
Glaube an die Zukunft dieser Nation hat sich verwirklicht in 
vollstem Maße, die Sache der Freiheit, die Sache der Mensch- 
heit, die höchsten Bestrebungen der Wissenschaft wird sie auch 
in Zukunft vertreten für die ganze Welt." Es werde ihm die 
schönste Erinnerung seines Alters sein, von den Studien seiner 
Jugend an, die deutsche Hauptstadt begleitet zu haben bis zur 
Entwicklung ihrer Blüthe zur Weltstadt deS deutschen Reiches 
und der Wissenschaft. 
Schweiz. Die geographische Lage des FestorteS St. Gallen 
berechtigt zu der Hoffnung, es werde das diesjährige eidgenös- 
fische Schützenfest (v. 19 —27. Juli) namentlich auch von den 
Schützen aus Deutschland und Oesterreich zahlreich besucht. 
Sämmtliche Schützen, seien sie Schweizer oder Ausländer, 
haben in sämmtlichen Kehrscheiben, sowie in den 4 Hauptscheiben 
„Freiheit", „Bildung", „Wahrheit" und „Fortschritt" gleiche 
Berechtigung. ES haben somit auch die ausländischen Schützen 
das unverkümmerte Recht auf sämmtliche diesen Scheiben zu- 
getheilte Gaben und Prämien^ 
Neben dem ausnahmsweise günstigen Gabenplan wird auch 
das freundliche St. Gallen, das sich den Gästen im schönsten 
Festkleide zeigen wird, und die malerische Umgebung mit ihren 
lieblichen Höhen die Fremden zur Reise nach St. Gallen er- 
muntern. 
— Graubünden. Am 23. Juli 1873 verschwand in 
Pontresina im Ober-Engadin der englische Geistliche C B.
	        

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