wendigkeit der Erstellung eines Fahrweges von Brünnen
bis zur Kirche auf Maseschen, dann ferner die ebenso
wichtige Verbindung mittelst eineS Fahrweges der zwei Seiten-
orte Wangerberg und Steino ri,
2. gibt die Zustimmung zur Anwendung des Expropriati-
onSverfahrenS behufs der nöthigen Bodeneinlösung,
3. übernimmt die Soften der Bodeneinlösung auf die Lan-
deSkassa unter der Voraussetzung, daß diese zwei öffent!. Ge
meindewege von der Gemeinde Triesenberg ehestens erstellt And
im Stande erhalten werden.
XII. Geslfch der Gemeinden BalzerS, Vaduz,
Schaan und Gamprin wegen landschaftlicher
Uebernahme der Unterhaltungskosten für die
Rhein brücken. *
Wird der KommiffionSantrag „einstweilen auf daS Gesuch
der 4 Gemeinden nicht einzugehen" mit j3 gegen 2 Stimmen
zum Beschluß erhoben.
XIII. Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz
und Liechtenstein.
Wird nachstehender Vertrag verlesen und in allen Artikeln
einstimmig genehmigt.
Artikel l.
Die Schweiz einerseits gewährt den Angehörigen des Für-
stenthumS Liechtenstein, unter den im Artikel II angeführten
Bedingungen das Recht, sich in der Schweiz zeitweilig aufzu-
halten oder dauernd niederzulassen, Grundeigenthum zu erwer-
den oder zu veräußern, auch jedes Gewerbe, dessen Ausübung
überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu betreiben oder
betreiben zu lassen, ohne zu dem Eintritt in den Staats- oder
Gemeindeverband genöthiget und ohne anderen als den für die
Schweizerbürger geltenden Lasten unterworfen zu sein.
Anderseits gewährt das Fürstenthum Liechtenstein den An-
gehörigen der Schweiz daS Recht sich im Fürstenthume zeit-
weilig aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, Grundeigey-
thum zu erwerben oder zu ^veräußern, auch jedes Gewerbe d^>.
sen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu
betreiben oder betreiben zu lassen ohne zu dem Eintritte in b<?n
Staats- oder Gemeindeverband genöthiget und ohne anderen
als den für die Angehörigen des Fürstenthums geltenden La*
sten unterworfen zu fein.
Art. II.
Zur Erlangung des Niederlassungsrechtes sind beiderseits
erforderlich:
Die Hinterlegung eineS HeimathscheineS oder einer andern
gleichbedeutenden AuSweiSschrift und eines Zeugnisses, wodurch
von den zuständigen HeimathSbehörden des Nachsuchenden be-
scheiniget wird, daß derselbe eineS guten Leumundes genieße
und die Mittel zu seiner und seiner Familie Erhaltung besitzs
Art. III.
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, seine Ange-
hörigen, wenn ihnen im anderen vertragenden Theile daS Nie-
derlassungSrecht entzogen wird, wieder zu übernehmen, wenn
dieselben nicht in einem anderen Staate ein Bürgerrecht er-
worden und aus ihrem Heimatsstaate in gehöriger Form ent-
lassen wurden.
Art. IV.
Die beiderseitigen Angehörigen bleiben hinsichtlich der Mi-
litärpflicht, den Gesetzen des HeimatSstaateS unterworfen In
dem Staate der Niederlassung sind sie von allen hierauf be-
züglichen Leistungen befreit.
Art. V.
Die schweizerischen Eigenthümer oder Bebauer von Grund-
stücken im Fürstenthum Liechtenstein und umgekehrt, die liech-
tensteinischen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken
in der Schweiz genießen im Bezug auf die Bewirtschaftung
ihrer Güter die nämlichen Vortheile wie die am gleichen Orte
wohnenden Inländer, sind jedoch den nämlichen Besteuerungen
der von ihnen erworbenen oder benützten Liegenschaften wie
die Landesangehörigen unterworfen und haben sich wie diese
den geltenden VerwaltungS- und Polizeiverordnungen zu iilt»
terziehen.
Art. VI.
Der gegenwärtige Vertrag soll einen Monat nach dem
Austausche der Ratifikations-Urkunden in Kraft treten und
während eines Zeitraumes von zehn Jahren in Kraft bleiben
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate
vor dem Ablaufe des gedachten Zeitraumes seine Absicht die
Wirksamkeit deS Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben
haben wird, so bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe
eines JahreS von dem Tage ab, an welchem der eine oder
- andere der vertragenden Theile denselben gekündigt haben wird.
XIV. Wahl einer Spezialkomm ission von 5
Mitgliedern für den SanitätSgesetzentwurf.
Wurde gewählt: Ehrne, Keßler, Dr. Schädler, Dr. Schlegel
und Wanger.
/Mit Erledigung dieser Wahl wird die Sitzung geschlossen.)
Politische Rundschau.
Deutschland. Am I. Juli verläßt der bisherige Gesandte
der Vereinigten Staaten in Berlin, der berühmte Gelehrte und
Historiker Bancroft Davis seinen seit 1867 besetzten Po-
sten , um ihn seinem Neffen gleichen NamenS zu hinterlassen.
AuS Anlaß seines Scheidens aus Berlin gaben ihm die ersten
Manner der Wissenschaft, mit denen er immer im intimsten
Verkehr gestanden, dieser Tage ein Festmahl. Der Rektor der
Universität hielt die Ansprache und sagte dabei u. A.: Die
Vereinigten Staaten find niemals wirksamer auf deutschem
Boden vertreten gewesen als durch diesen Gesandten, der zu-
gleich auch außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister seiner Heimat bei der deutschen Wissenschaft war.
Bancroft erwiederte in fließender deutscher Rede, worin er er-
klärte, daß er sich um diese Gesandtschaft nicht beworben, aber
den aufsteigenden Morgen für Deutschland vorhergesehen habe.
Er habe den schönsten Lohn aller Mühen gefunden in dem
Wiedererwachen des deutschen Volkes nach zweihundertjährigem
Schlaf zu voller Jugendkraft, das Wiedererwachen einer großen
Nation , welche den ihr zukommenden Platz in der Welt wie
die ihr zukommende Handelsflagge unter den handeltreibenden
Nationen in gebührendem Maße eingenommen hat. „Mein
Glaube an die Zukunft dieser Nation hat sich verwirklicht in
vollstem Maße, die Sache der Freiheit, die Sache der Mensch-
heit, die höchsten Bestrebungen der Wissenschaft wird sie auch
in Zukunft vertreten für die ganze Welt." Es werde ihm die
schönste Erinnerung seines Alters sein, von den Studien seiner
Jugend an, die deutsche Hauptstadt begleitet zu haben bis zur
Entwicklung ihrer Blüthe zur Weltstadt deS deutschen Reiches
und der Wissenschaft.
Schweiz. Die geographische Lage des FestorteS St. Gallen
berechtigt zu der Hoffnung, es werde das diesjährige eidgenös-
fische Schützenfest (v. 19 —27. Juli) namentlich auch von den
Schützen aus Deutschland und Oesterreich zahlreich besucht.
Sämmtliche Schützen, seien sie Schweizer oder Ausländer,
haben in sämmtlichen Kehrscheiben, sowie in den 4 Hauptscheiben
„Freiheit", „Bildung", „Wahrheit" und „Fortschritt" gleiche
Berechtigung. ES haben somit auch die ausländischen Schützen
das unverkümmerte Recht auf sämmtliche diesen Scheiben zu-
getheilte Gaben und Prämien^
Neben dem ausnahmsweise günstigen Gabenplan wird auch
das freundliche St. Gallen, das sich den Gästen im schönsten
Festkleide zeigen wird, und die malerische Umgebung mit ihren
lieblichen Höhen die Fremden zur Reise nach St. Gallen er-
muntern.
— Graubünden. Am 23. Juli 1873 verschwand in
Pontresina im Ober-Engadin der englische Geistliche C B.