§ 2. Ueber die Notwendigkeit und den Umfang der Ex-
propriation entscheiden die politisch-administrativen Behörden.
8 3 Die ziffermäßige Feststellung der zu leistenden Ent
schädigung hat zunächst die Regierung unter Zuzug von we-
nigstenö zwei unparteiischen Sachverständigen im Wege der
Vereinbarung der Parteien zu versuchen.
§ 4. Bei der Ausmittlung des Entschädigungsbetrages
sind sowohl der wirkliche Werth des zu expropriirenden Eigen-
thums, welchen die Oertlichkeit und die Beschaffenheit desselben
nach den laufenden Preisen darbieten, als auch die allfälligen
neuen Lasten, welche dem Eigenthümer erwachsen, in Anschlag
zu bringen.
8 5. Gelingt eS der Regierung zwischen den Parteien ein
Abkommen zu erzielen oder wird gegen die von der Regierung
schriftlich gemachten EntschädigungSanträge innerhalb 2 Wo
chen vom Tage der Verständigung der betheiligten Parteien
durch letztere keine Einsprache erhoben, so erscheint das Ab-
kommniß eventuell der Regierungsantrag maßgebend und für
beide Theile bindend.
Im entgegengesetzten Falle hat daS fürstliche Landgericht
über Ansuchen der Partei die gerichtliche Schätzung des zu
expropriirenden Objektes zu verfügen.
§ 6. Der durch die gerichtliche Schätzung ermittelte Ent-
schädigungSbetrag ist dem Grundeigenthümer sofort auszuzahlen
oder wenn die Zahlung wegen Verweigerung der Annahme
oder auS anderen rechtlichen Gründen nicht geschehen kann,
beim gerichtlichen Depositenamte zu erlegen, wornach der Ex-
propriationSwerber in das Eigenthum des expropriirten Objek-
teS tritt und an der beabsichtigten Benützung desselben nicht
mehr gehindert werden darf.
§ 7. Sind jedoch bei der Schätzung die Vorschriften über
den gerichtlichen Kunstbefund unter Berücksichtigung des 8 5
dieses Gesetzes nicht eingehalten worden, so bleibt dem Eigen-
thümer, der auf eine höhere Entschädigung Anspruch zu machen
glaubt, in dieser Beziehung der Rechtsweg vorbehalten
8 8. Die Regierung ist berechtigt zum Zwecke der AuS-
führung eines öffentlichen Werkes die Aufnahme von Plänen
und die Vornahme von Absteckungen anzuordnen oder zu ge-
statten, auch bevor die Errichtung dieses Werkes bewilligt
wurde.
8 9. Macht die Regierung von dieser Befugniß Gebrauch,
so ist Jedermann verpflichtet, auf seinem Eigenthum solche Ver-
Messungen, Aussackungen oc. )c., welche jedoch auf den strengen
Bedarf einzuschränken sind, geschehen zu lassen, dabei aber auch
berechtiget, vollen Ersatz für allen ihm hieraus erwachsenden
Schaden zu fordern.
Baron in der Allee lustwandelnd begegnete, eben der Fremde
war.
Der Baron redete ihn an, entschuldigte eindringlich fem Be-
nehmen in der gestrigen Nacht, und schloß damit, den Fremden
in aller Form um Verzeihung zu bitten. Der Fremde meinte,
er habe gar nicht zu verzeihen, da man dem im eifrigen Spiel
begriffenen Spieler vieles zu Gut halten müsse, überdem er aber
allein sich auch dadurch, daß er hartnäckig auf dem Platze ge-
blieben, wo er den Baron geniren müssen, die harten Worte
zugezogen.
Der Baron gieng weiter, er sprach davon, daß es oft im
Leben augenblickliche Verlegenheiten gebe, die den Mann von
Bildung auf das empfindlichste niederdrückten, und gab nicht un-
deutlich zu verstehen, daß er bereit sei, das Geld, das er ge-
Wonnen, oder auch noch mehr hinzugeben, wenn dadurch vielleicht
dem Fremden geholfen werden könnte.
„Mein Herr," erwiederte der Fremde, „Sie halten mich für
bedürftig, das bin ich gerade nicht, denn mehr arm als reich,
habe ich doch so viel, als meine einfache Weise zu leben fordert.
Zudem werden Sie selbst erachten, daß ich, glauben Sie mich
8 10. Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei
einer für öffentliche Zwecke stattfindenden Vermessung oder Aus-
steckung angebracht werden, verändert, beschädigt oder beseitigt,
verfällt in eine Geldstrafe von 3 bis 20 fl, wovon dem An-
zeiger ein Drittel zukommt
8 11. Die Kosten, welche bei AusmitUung der Entschädig«
ung durch die im 8 3 erwähnte Regierungskommission auf-
laufen, hat der Expropriationswerber zu tragen, an welchen
die Abtretung stattfindet.
Jene Kosten hingegen, welche durch die Betretung des
Rechtsweges entstehen, werden vom Richter nach rechtlichem
Ermessen verlegt.
Der vorliegende Gesetzentwurf hat nachträglich die fürst-
liche Sanktion nicht erhalten.
(Fortsetzung folgt)
Vaduz, den 28. Jänner. Landesverweser von Hausen
ist am 23. d. M. von Wien zurückgekehrt und bat bezüglich
der Abzahluugsraten des von Sr. Durchlaucht zugesicherten
unverzinslichen Anlehens von 125,000 fl. sehr günstige Re-
sultate erzielt, indem das neue Anlehen mit dem alten von
50,000 fl. verschmolzen und in 20 gleichen Jahresraten vom
Jabre 1875 an zurückbezahlt werden soll.
Vaduz, 29. Jänner. Die nächste und wahrscheinlich die
letzte Sitzung der Landtages ist auf den 1. Februar anberaumt
worden. Auf der Tagesordnung steht:
Berathung des Gesetzentwurfes über Flüssigmachung und
Abzahlung der dem Lande zu Rheinschutzbauten von Sr.
Durchlaucht bewilligten Geldvorschüsse.
Politische Rundschau.
Die Wahlreform-Frage in Oesterreich (Einführung von
direkten Reichsrathswahlen) ist noch nicht gelöst. Nach dem
Berichte eines Correspondenten der„Allg. Ztg". ist jedoch das
Ministerium fortgesetzt von der unbedingtesten Zuversicht in
daS Gelingen des Reformwerkes erfüllt und steht die Sanktion
des Kaisers für die nach Maßgabe der letzten Detailberathun-
gen jetzt definitiv redigierte Vorlage in jedem Augenblick, je-
denfallS vor der alsbald stattfindenden Rückkehr des Monar-
chen nach Ofen zu erwarten. —
Ueber die Controverse Beust-Grammont schreibt die „Köln.
Ztg.": Wenn dem Grafen Beust jetzt verboten wird, den
Streit mit Grammont fortzusetzen, so mag dies vom Stand-
punkte der österreichischen Regierung gerechtfertigt sein, nur
wäre es besser gewesen, das Verbot eiuige Wochen früher zu
erlassen und den Brunnen zuzudecken, ehe das Kalb hmeinge-
beleidigt zu haben, und wollen es durch ein gut Stück Geld
abmachen, dieß unmöglich als ein Mann von Ehre würde an-
nehmen können, wäre ich auch nicht Cavalier."
„Ich glaube," erwiederte der Baron betreten, „ich glaube
Sie zu verstehen, und bin bereit, Ihnen Genugtuung zu geben,
wie Sie es verlangen."
„O Himmel," fuhr der Fremde fort, „o Himmel, wie un-
gleich würde der Zweikampf zwischen uns beiden sein! — Ich
bin überzeugt, daß Sie eben so wie ich den Zweikampf nicht
für eine kindische Raserei halten, und keinesweges glauben, daß
ein Paar Tropfen Blut, vielleicht dem geritzten Finger entquol-
len, die befleckte Ehre wieder rein waschen können. Es gibt
mancherlei Fälle, die es zweien Menschen unmöglich machen tön-
nen, auf dieser Erde neben einander zu existiren, und lebte der
eine am Caucasus und der andere an der Tiber, es gibt keine
Trennung, so lange der Gedanke die Existenz des Gehaßten er-
reicht. Hier wird der Zweikampf, welcher darüber entscheidet,
wer dem andern den Platz auf dieser Erde räumen soll, noch-
wendig. — Zwischen uns beiden würde, wie eben gesagt, der
Zweikampf ungleich sein, da mein Leben keineswegs so hoch zu