Volltext: Liechtensteinische Wochenzeitung (1873)

Hierauf wird zur Tagesordnung zurückgegangen, und da 
über den betreffenden Gegenstand Niemand das Wort ergreift, 
so wird zur Abstimmung der einzelnen Ansätze des Landesvor- 
anschlageS pro 1874 geschritten. DaS Ergebniß ist folgendes: 
Post. Nr 1, a 3 b des Erfordernisses, dann 
ff it 2, a, b, c, 
n it 
„ it 4, kl, b, c, d, e, f, 
„ „ 5, a, b, c gelangen einstimmig zur Annahme 
und ebenso die GesammtauSgabe mit 25,087 fl. 31 kr. 
Abstimmung über die Bedeckung: 
Post. Nr. !, dann 
„ „ 2, a, b, c werden einstimmig angenommen. 
„ „ 2, d angenommen mit 10 gegen 3 Stimmen. 
„ „ 3 und Nr. 4 einstimmig angenommen. 
Die Gesammtsumme mit 35,715 fl 27 kr. wird mit allen 
gegen eine Stjmme angenommen. 
Endlich wird noch zur Berathung des Finanzge- 
setzes pro 1874 geschritten und da Niemand über diesen 
Gegenstand zu sprechen verlangt, so gelangen die einzelnen Art. 
des Gesetzentwurfes zur Abstimmung mit nachstehendem Er- 
gebniß: 
Art. 1 einstimmig angenommen. 
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it 
it 
„ 4, Absatz 1 angenommen mit 9 gegen 4 Stim- 
men. 
Art. 4, Absatz 2 angenommen mit allen Stimmen. 
Für die Annahme des ganzen Gesetzes mit NamenSruf 
stimmen 12 Abgeordnete gegen einen — Johann Schlegel. 
Finanzgesetz 
für das Jahr 1874. 
Mit Zustimmung des Landtages verordne ich wie folgt: 
Art. 1. 
Für daS Jahr 1874 hat das Landesersorderniß für alle 
AusgabSzweige in der Summe von 25057 fl. 31 kr. zu be- 
stehen. 
Art. 2. 
Die in dem angeschlossenen Voranschlage eingesetzten Be- 
trage dürfen nur in der betreffenden Hauptrubrik und Abtheil- 
ung verwendet werden. 
Art. 3. 
DaS Landeserforderniß findet seine Bedeckung durch die im 
Voranschlag abtheilungSweise angeführten Einkommenzweige. 
Art. 4. 
AlS Grundsteuer werden 10000 fl. ausgeschrieben, und hat 
die Umlage derselben auf den Grundbesitz nach dem neuen 
Werthkataster zu geschehen. 
Die Erhebung der Gewerbe- und Klassensteuer erfolgt nach 
den Bestimmungen des prov. Steuergesetzes vom 20. Oktober 
1865. 
Die Hundesteuer beträgt 2 fl. für jeden Hund. 
Landesvoranschlag 
für das Jahr 1874. 
Post-Nro. Erforderniß. Abtheilung. Hauplrubrik. 
fl. kr. fl. fr. 
1. Für den Landtag: 
a) Taggelder ..... 300 — 
b) Bureauauslagen ... 100 — 400 — 
2, Für Administration und Gerichts- 
Wesen: 
a) Gehalte und Bezüge der 
Landesbediensteten ... 9776 38 
b) Pensionen derselben . . 1188 93 
c) AmtSerfordernisse, Taggelder 
der Landeskommissionen, 
Sträflingsverpflegung . . 1900 — 12865 81 
3. Für Schulzwecke: 
a) Subventionirung der Lan- ^ 
desschule 217 50 
b) LehrergehaltSbeiträge . . 1200 — 1417 50 
4. Für Landeskultur: 
a) Slraßenkonservirung . . 3500 — 
b) Subventionirung für Rüfe- 
bauten 400 — 
c) Viehpramien 274 — 
d) Prämien für Alpenverbes 
serung 100 — 
e) Waldaufsehergratifikationen 30 — 
' f) Deckung des Rbemdamm- 
kostenrestes ..... 3000 — 7304 — 
5) Für Finanzzwecke: 
a) Mietbzinse und Regiekosten 
für die Zollamter . . . 1000 — 
b) Beitrage zu öffentlichen 
Fonden 500 — 
c) Agiotage 1600 — 3100 — 
Gesammtsumme der Ausgaben 25087 31 
Post-Nro. Bedeckung. Abtheilung. Hauptrubrik. 
fl. kr. fl. kr. 
1. Landschaftliche Pachtgefalle . 415 27, 5 
2. Landschaftliche Steuern: 
a) Hundesteuer 300 — 
b) Salzsteuer . . . . . 3500 — 
c) Gewerbe- und Klassensteuer 1600 — 
d) Grundsteuer 10000 — 15400 — 
3 Zollgelder 15400 — 
4. Tax- und Stempelerlös . . 4500 — 
Gesammtsumme der Empfänge 
35715 27,5 
Bad uz, den 7. Juli. Der Landlag ist heute vom fürst- 
lichen Reqierungskommissar v. Hausen geschlossen worden. 
Vaduz, den 8/Juli. Vom 1. Juli an ist in ganz Oe- 
sterreich eine Briefportoermaßigung eingetreten. Bis jetzt mußte 
man bekanntlich für jeden frankirten Brief, der daS einfache 
Gewicht ( 9 / 10 Zollloth oder 15 Gramme) überstieg, für je 
9 /io Zollloth auch 5 Kreuzer mehr entrichten. Vom 1. Juli 
an zahlt nunmehr jeder frankirte Brief, der das einfache Ge- 
wicht überschreitet, bis zum Gewichte von 15 Zollloth (250 
Gramme) m ganz Oesterreich nur das doppelte Porto, d. i. 
10 Kreuzer. Briefe, die mehr als 15 Zollloth Gewicht haben, 
sind von der Beförderung mit der Briefpost ausgeschlossen und 
werden daher als Fahrpostsendungen angesehen. 
Hiernach betragt das Porto innerhalb der österreichisch- 
ungarischen Monarchie für den gewöhnlichen frankirten 
Brief diS zum Gewichte von % 0 Zollloth 5 Neukreuzer, bei 
größerem Gewichte 10 Neukreuzer; für den gewöhnlichen 
unfrankirten Brief bis zum Gewichte von 9 / 10 Zoll 
loth 10 Neukreuzer, bei größerem Gewichte 15 Neukreuzer. 
.! Füt Briefe, welche im BesttllungSbezirke deS AttHabepoft- 
amteS abzugeben sind, betragt daS Porto: 
Im Falle der Franktr^ng bis zum Gewichte von 9 / 10 Zoll 
loth 3 Neukreuzer, bei größerem Gewichte 6 Neukreuzer; im 
Falle der Unterlassung der Frankirung bis zum Gewichte von 
9 /io Zollloth 6 Neukreuzer, bei größerem Gewichte 9 Neu- 
kreuzer. 
Unzureichend frankirte Briefe unterliegen der für unfrankirte 
Briefe festgesetzten Taxe; eS ist jedoch bei Bemessung der Taxe 
der Werth der verwendeten Marken oder KouvertSstempel in 
Anrechnung zu bringen und daher nur jener Betrag als Er- 
wemheS unbedeckt bleibt. ' (Feldk, Ztg.),
	        

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