sicht nahme von Seiten der EU kann sicherlich nicht als «überbordend» beschrieben werden. Eher ist das Gegenteil der Fall, und die Klein staa - ten müssen zuweilen ungewollte Direktiven nolens volens akzeptieren. Dennoch, die EFTA-Staaten sind immer wieder in der Lage, aufgrund eines überlegten und sachlich ausgewogenen Argumentariums entspre - chen de Verhandlungserfolge zu erzielen. Ein gutes Beispiel ist die Übernahme der sog. Zugangsrichtlinie14in den EWR-Acquis. Diese Richtlinie reguliert zum einen den Zugang und die Zusammenschaltung der nationalen Telekommunikationsnetze. Zum anderen soll ein Rechtsrahmen für die Beziehung zwischen Netzbetrei - bern und Diensteanbietern geschaffen werden. Laut dem erzielten An - pas sungstext zur Übernahme werden Liechtenstein und seine nationale Regulierungsbehörde nur verpflichtet, alle angemessenen Anstrengun - gen zu unternehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie umzuset - zen.15Es wird interessant sein zu beobachten, ob sich ein Markt teil - nehmer gegenüber den liechtensteinischen Behörden auf die Einhaltung der Zugangsrichtlinie berufen wird und gegebenenfalls Klage führt. Ich möchte kein Geheimnis daraus machen, dass wir uns in der EFTA- Über wachungsbehörde mit derart offenen Klauseln recht schwer tun. Obige Ausführungen berühren die Interessenwahrung zwischen den Kleinstaaten und den EU-Mitgliedstaaten bzw. der EU-Kommis - sion. Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Mitgliedschaft im EWR den Regierungsvertretern der EFTA-Staaten eine Vielzahl von infor mel - len wie institutionalisierten Kontakten mit den verschiedensten Re prä - sen tanten der EU-Staaten und EU-Institutionen ermöglicht, Interessen - wahrung in der Form des «political networking». Ein ganz anderer – zweiter – Aspekt ist die Interessenwahrung der EFTA-Staaten den eigenen EFTA-Institutionen, dem EFTA-Gerichshof und der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber. Mit Blick auf den Ge richtshof will ich mich mit dem Hinweis begnügen, dass m.E. alle 103
Kleinstaatlichkeit und EWR-Mitgliedschaft 14Richtlinie 2002/19/EG vom 7.März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kom - mu nikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammen schal - tung (Zugangsrichtlinie). 15S. Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004 vom 6. Februar 2004 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zer ti - fi zierung), des Anhangs X (Audiovisuelle Dienste) und des Anhangs XI (Tele kom mu - ni kationsdienste) des EWR-Abkommens. Fundstelle: http://secretariat.efta.int/ Web/EuropeanEconomicArea/EEAAgreement/AdoptedJCDecisions/DE/JCD2004.