Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Erhöhung der Strassenverkehrssicherheit an. Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Wahl, ob sie dieses erhöhte Niveau durch einen Ausbildungslehrgang oder durch eine Prüfung sicherstellen wollen. Liechtenstein wird für eine Prüfung optieren. Bezüglich der Wei - ter bildung schreibt die Richtlinie aber einen Ausbildungslehrgang vor. Da in Liechtenstein derzeit ca. 100 Transportunternehmen mit ca. 500 Fah rern tätig sind, würde das obligatorische Anbieten eines Ausbil - dungs lehrgangs keinen Sinn machen. Daher wurde mit der EU-Kom - mission eine Liechtenstein-spezifische Anpassung verhandelt. Danach sollen die neuen LKW-Fahrer, die in Liechtenstein entweder wohnen oder arbeiten, ihre periodischen Ausbildungen auch in Österreich, Deutsch land und der Schweiz absolvieren 
dürfen.51 7. Schlussfolgerungen Der «EWR-Rechtsetzungsprozess» wird häufig als ein Verfahren mit fehlender Kongruenz der Rechte und Pflichten aller Vertragsparteien be- zeichnet. In der Literatur wird das fehlende Mitentscheidungsrecht der EWR/EFTA-Staaten im EU-Rechtsetzungsprozess bemängelt und als gravierender Nachteil der EWR-Mitgliedschaft im Vergleich zur EU- Mitgliedschaft dargestellt.52 Dieser Beitrag zeigt jedoch, dass die Abhängigkeit der EWR/ EFTA-Staaten von der EU durch einen institutionalisierten Verhand - lungs prozess bei der Weiterentwicklung des EWR-Rechts relativiert wird.53Es wurde gezeigt, dass auch Kleinstaaten wie Liechtenstein einen entscheidenden Beitrag zum EU-Rechtsetzungsprozess leisten können, indem sie aktiv vom Mitwirkungs- und Anhörungsrecht Gebrauch ma- chen. Im Vergleich zu Drittstaaten, welche wie z.B. die Schweiz den Weg 94Andrea 
Entner-Koch 51Ein weiteres Beispiel ist die zweite Geldwäschereirichtlinie 2001/97/EG (Amtsblatt Nr. L 344 vom 28.12.2001, S. 76–82), welche im Beschluss des Gemeinsamen EWR- Ausschusses Nr. 98/2003 vom 18.05.04 (LGBl. 2004 Nr. 123) mit einer alle EWR/ EFTA-Staaten betreffenden Anpassung ins EWR-Abkommen übernommen wor- den ist. 52Siehe Gemperle, S. 72, welcher in diesem Zusammenhang von der «Achillesferse des EWR-Abkommens» spricht. Haas, S. 287, spricht von einem «Hindernislauf mit la- tentem Interessenskonflikt». Vgl. auch Fischer/Köck, S. 97; Wengle, S. 15 ff. 53Gleicher Meinung Haas, S. 299. Vgl. auch Norberg et al., S. 148.
	        

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