Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

wieder vor, dass Liechtenstein Anpassungen verlangen muss, damit die EU-Rechtsakte überhaupt EWR-konform angewendet werden können. Das «neue Telekommunikationspaket», welches fünf Richtlinien umfasst,48hat – vereinfacht – zum Ziel, den Wettbewerb auf den natio - na len Telekommärkten zu stärken und Unternehmen mit markt be herr - schen den Stellungen durch strikte Auflagen zu einem «wettbewerbs för - dern den» Verhalten zu zwingen. Dieses Paket sieht daher eine Unter tei - lung des Telekommarktes in verschiedene Untermärkte, wie Orts- / Inlands verbindungen und Breitbandzugang vor und verlangt von den nationalen Regulatoren die Durchführung der Marktaufsplittung und Marktanalysen. Da dieses Paket auf grosse Telekommärkte abstellt, und gewisse Untermärkte in Liechtenstein gar nicht gegeben sind, wäre Liechtenstein bei einer Übernahme ohne länderspezifische Anpassung nie in der Lage gewesen, seinen Verpflichtungen aus dem EWR-Abkom - men nachzukommen. Nach Darstellung des liechtensteinischen Tele - kom marktes und der aus seiner Kleinheit resultierenden Spezialitäten konnte eine Anpassung im Beschluss Nr. 11/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufgenommen werden.49Insbesondere gilt es auch für die EFTA-Überwachungsbehörde diese Anpassungen zu berück - sich tigen, wenn sie die liechtensteinischen Umsetzungsmassnahmen zum Telekompaket auf ihre EWR-Vereinbarkeit überprüft. 6.3 Grundqualifikation und Weiterbildung von LKW-Fahrern Ein anderes Beispiel ist die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikationen und Weiterbildung von LKW-Fahrern.50 Diese Richtlinie strebt die Qualitätssicherung für den Beruf des LKW- Fahrers für neu zuzulassende LKW-Fahrer und die damit verbundene 93 
Liechtenstein im «EWR-Rechtsetzungsprozess» 48Zugangsrichtlinie 2002/19/EG (Amtsblatt Nr. L 108 vom 24.04.2002, S. 7–20), Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG (Amtsblatt Nr. L 108 vom 24.04.2002, S. 21– 32), Rahmenrichtlinie 2002/21/EG (Amtsblatt Nr. L 108 vom 24.04.2002, S. 33–50), Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG (Amtsblatt Nr. L 108 vom 24.04.2002, S. 51– 77) und Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG (Amts blatt Nr. L 201 vom 31.07.2002, S. 37–47). 49Siehe Begründungserwägung Nr. 8 sowie Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Ge mein - sa men EWR-Ausschusses Nr. 11/2004 vom 06.02.2004 (LGBl. 2004 Nr. 202). 50Amtsblatt Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4–17.
	        

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