Regierung definitiv darüber, welche EU-Rechtsakte gemäss dem StGH- Urteil dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt werden
müssen. 5.2 Publikation der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Im Sinne der Transparenz wird jeder Beschluss des Gemeinsamen EWR- Ausschusses zur Änderung eines Anhanges des EWR-Abkommens im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der EU in deutscher Sprache veröf - fent licht. Die isländischen und norwegischen Übersetzungen werden in der EWR-Beilage des Amtsblattes publiziert.43 In Liechtenstein werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR- Ausschusses im Landesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem der Be - schluss in Kraft getreten ist. Die Beschlüsse verweisen jedoch nur auf die EU-Rechtsakte, die sie betreffen, indem auf die CELEX-Nummer, den Titel und die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Bezug genommen wird. Der Rechtsakt selber ist damit im Wortlaut noch nicht veröffent- licht. Lediglich die EWR-spezifischen Anpassungen werden im Wortlaut wiedergegeben. Der gesamte Wortlaut des übernommenen EU-Rechtsaktes wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht.44 Die EWR-Rechtssammlung enthält somit den vollständigen Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, und zwar nach Massgabe der Anhänge I bis XXII des EWR-Abkommens in Form von Kopien des Amtsblattes der EU. Die EWR-Rechtssammlung wird durch ein EWR- Register ergänzt. Das EWR-Register enthält die Titel der EWR- Rechtsvorschriften nach Massgabe der Anhänge I bis XXII des EWR- Abkommens, ihre Fundstelle im Amtsblatt der EU und den Verweis auf den jeweiligen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit der Fundstelle im Liechtensteinischen
Landesgesetzblatt.4591
Liechtenstein im «EWR-Rechtsetzungsprozess» 43Vgl. Blanchet et al., S. 34. 44Vgl. Art. 67 Abs. 3 der Landesverfassung, Art. 4 bis 7 des Gesetzes über die Umset - zung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften (LGBl. 1995 Nr. 99), Ver - ord nung über die EWR-Rechtssammlung (LGBl. 1995 Nr. 146) und Art. 3 lit. k des Kundmachungsgesetzes (in der Fassung von LGBl. 1995 Nr. 101). 45Das EWR-Register wird einmal jährlich in einer aktualisierten Ausgabe heraus ge - geben. Die laufend aktualisierte Version ist im Internet unter www.sewr.llv.li unter «Dokumente und Publikationen» / «EWR-Register» abrufbar.