Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Regierung definitiv darüber, welche EU-Rechtsakte gemäss dem StGH- Urteil dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt werden 
müssen. 5.2 Publikation der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Im Sinne der Transparenz wird jeder Beschluss des Gemeinsamen EWR- Ausschusses zur Änderung eines Anhanges des EWR-Abkommens im EWR-Abschnitt des Amtsblattes der EU in deutscher Sprache veröf - fent licht. Die isländischen und norwegischen Übersetzungen werden in der EWR-Beilage des Amtsblattes publiziert.43 In Liechtenstein werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR- Ausschusses im Landesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem der Be - schluss in Kraft getreten ist. Die Beschlüsse verweisen jedoch nur auf die EU-Rechtsakte, die sie betreffen, indem auf die CELEX-Nummer, den Titel und die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Bezug genommen wird. Der Rechtsakt selber ist damit im Wortlaut noch nicht veröffent- licht. Lediglich die EWR-spezifischen Anpassungen werden im Wortlaut wiedergegeben. Der gesamte Wortlaut des übernommenen EU-Rechtsaktes wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht.44 Die EWR-Rechtssammlung enthält somit den vollständigen Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, und zwar nach Massgabe der Anhänge I bis XXII des EWR-Abkommens in Form von Kopien des Amtsblattes der EU. Die EWR-Rechtssammlung wird durch ein EWR- Register ergänzt. Das EWR-Register enthält die Titel der EWR- Rechtsvorschriften nach Massgabe der Anhänge I bis XXII des EWR- Abkommens, ihre Fundstelle im Amtsblatt der EU und den Verweis auf den jeweiligen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit der Fundstelle im Liechtensteinischen 
Landesgesetzblatt.4591 
Liechtenstein im «EWR-Rechtsetzungsprozess» 43Vgl. Blanchet et al., S. 34. 44Vgl. Art. 67 Abs. 3 der Landesverfassung, Art. 4 bis 7 des Gesetzes über die Umset - zung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften (LGBl. 1995 Nr. 99), Ver - ord nung über die EWR-Rechtssammlung (LGBl. 1995 Nr. 146) und Art. 3 lit. k des Kundmachungsgesetzes (in der Fassung von LGBl. 1995 Nr. 101). 45Das EWR-Register wird einmal jährlich in einer aktualisierten Ausgabe heraus ge - geben. Die laufend aktualisierte Version ist im Internet unter www.sewr.llv.li unter «Dokumente und Publikationen» / «EWR-Register» abrufbar.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.