Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Ausschuss.38Ebenso wird eine Bevorzugung von EWR/EFTA-Bürgern gegenüber EU-Bürgern vermieden.39In der Praxis sind daher beide Ver - trags parteien an einer Teilstilllegung meistens nicht interessiert und versu chen daher auf dem Wege der Verhandlungen zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung zu kommen. Ein Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses tritt, falls er diesbezüglich ein Datum enthält, grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt in Kraft und ist gemäss Art. 104 EWR-Abkommen ab diesem Zeitpunkt für alle Vertragsparteien verbindlich. Allerdings enthält Art. 103 EWR- Abkommen einen Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Zustimmungs - be dürftigkeit. Soweit für eine Vertragspartei nach ihrem internen Verfassungsrecht ein besonderes Genehmigungsverfahren für das In- Kraft-treten von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vor- gesehen ist, tritt der betreffende Beschluss erst nach Verständigung der übrigen Vertragsparteien von der Erfüllung der verfassungs recht lichen Voraussetzungen in Kraft.40 Jeder Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist völker - recht lich als ein Staatsvertrag einzustufen.41Gemäss Art. 8, Abs. 2 der Liech tensteinischen Landesverfassung sind Staatsverträge, durch die über Staatshoheitsrecht verfügt werden soll, immer dem Landtag vor - zulegen. In welchen Fällen es sich im EWR-Kontext um einen so gear - te ten Be schluss bzw. Staatsvertrag handelt, der somit der Zustimmung des Land tages bedarf, hat der Staatsgerichtshof im Gutachten vom 11. De zem ber 1995 StGH 1995/14 detailliert geschildert.42Dieses Gut - ach ten wird immer herangezogen, wenn zu entscheiden ist, ob ein Vor - be halt ge mäss Art. 103 EWR-Abkommen seitens Liechtensteins ge - macht werden soll. Bevor ein Rechtsakt vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss ver - abschie det wird, prüft die Stabsstelle EWR, ob ein Vorbehalt gemäss Art. 103 EWR-Abkommen angebracht ist. Ihren Vorschlag unterbreitet sie der Liechtensteinischen Regierung. Schliesslich entscheidet die EWR-Kom mission des Landtages in einer gemeinsamen Sitzung mit der 90Andrea 
Entner-Koch 38Vgl. Fischer/Köck, S. 97. 39Vgl. Gittermann, S. 15. 40Vgl. Azizi, S. 66; Norberg et al., S. 146. 41Vgl. Haas, S. 291. 42Publiziert in LES 3/96, S. 119–124.
	        

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