5. Zweite Phase: Übernahme von EWR-relevanten EU-Rechts akten in das EWR-Abkommen27 Die EU unterrichtet die EWR/EFTA-Staaten «so bald wie möglich», dass sie einen Rechtsakt in einem unter das EWR-Abkommen fallenden Sachgebiet erlässt.28Zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Homo - ge nität im EWR soll der Gemeinsame EWR-Ausschuss die erforder - lichen Änderungen der Anhänge zum EWR-Abkommen so rechtzeitig beschliessen, dass diese zeitgleich zu neuen EU-Rechtsakten zur An - wen dung kommen können.29In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass die EU-Rechtsakte erst mit drei- bzw. sechsmonatiger Verspätung auch im EWR-Abkommen zur Anwendung gelangen.30 88Andrea
Entner-Koch 27Zur Veranschaulichung vgl. Abb. 2. 28Vgl. Art. 102 Abs. 1 EWR-Abkommen; Gittermann, S. 14. 29Vgl. Azizi, S. 59f.; Blanchet et al., S. 34. 30Verzögerungen werden vor allem durch nationale Vorbehalte der verfassungs recht - lichen Zustimmungsbedürftigkeit (Art. 103 EWR-Abkommen)
verursacht.
Abbildung 2: Vereinfachte Darstellung des Umsetzungsverfahrens Gemeinsamer EWR-Ausschuss Beschlussfassung Einstimmigkeitsprinzip
EU Kommission GenehmigungArbeitsgruppe
/ Subkoordination Genehmigung des Entwurfes des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Zuständige EFTA-Arbeitsgruppe Prüfung des EU-Rechtsaktes auf EWR-Relevanz und länder- spezifischen
Anpassungsbedarf
EU-Parlament / Rat (EU Kommission) Verabschiedung EU-Rechtsakt EU wird durch die Kommission vertretenEU-
Rechtsakt EU-VERFAHRENEFTA-VERFAHREN N, IS und FL sprechen mit einer Stimme