Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

licht werden. Ende 1994 galten im EWR-Abkommen 1270 EU-Rechts - akte und per 30. Juni 2005 sind es 4270 EU-Rechtsakte. Alleine in 2004 wurden insgesamt 311 neue EU-Rechtsakte übernommen. Dieser Beitrag stellt den «EWR-Rechtsetzungsprozess» aus dem Blick winkel der liechtensteinischen Praxis und anhand einiger Beispiele dar. Angesichts der grossen Anzahl der jährlich zu übernehmenden EU- Rechtsakte und der Komplexität des EWR-Abkommens, stellt sich aber auch die Frage, wie sich Liechtenstein im «EWR-Rechtsetzungsprozess» behaupten und diesen beeinflussen 
kann. 2. Charakterisierung des «EWR-Rechtsetzungsprozesses» Die Schaffung des institutionellen Systems des EWR sowie die Gestal - tung des «EWR-Rechtsetzungsprozesses» war während der Ausarbei - tung des EWR-Abkommens einer der umstrittensten und komplexesten Ver handlungsgegenstände.2Einerseits bemühten sich die Vertrags par - teien dem Ziel des homogenen Europäischen Wirtschafsraumes3mög - lichst nahe zu kommen, andererseits war die EU aus rechtlichen und poli tischen Gründen nicht bereit, auf die Autonomie in ihrem internen Entscheidungs- und Rechtsetzungsprozess zu verzichten.4Gleichzeitig wollten die EFTA-Staaten einen «blinden» Nachvollzug und bedin - gungs lose Homogenität möglichst vermeiden und Einfluss auf die künf - ti gen Rechtsakte nehmen.5 Das Resultat war ein Verfahren, welches zwar Mitwirkungsrechte der EWR/EFTA-Staaten gewährleistet, ihnen aber keine Mitsprache- oder Mitentscheidungsrechte im EU-Rechtsetzungsprozess verleiht. Der «EWR-Rechtsetzungsprozess» ist daher kein autonomer Rechtset - zungs prozess im eigentlichen Sinne. Es handelt sich um ein Beschluss - fassungs- und Entscheidungsverfahren mit eingebauten Rechtsetzungs - elementen wobei die EWR/EFTA-Staaten ein Informations- und An hö - rungsrecht innerhalb des EU-Rechtsetzungsprozesses haben.6 82Andrea 
Entner-Koch 2Vgl. Norberg et al., S. 129. 3Vgl. Art. 1 Abs. 1 EWR-Abkommen. 4Vgl. Blanchet et al., S. 33; Hummer, S. 46 f. 5Vgl. Blanchet et al., S. 34. 6Vgl. Gittermann, S. 15; Hummer, S. 47.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.