Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

sondern auch «um diesen herum». Als Beispiele nannte er die Zins be - steuerungsabkommen sowie den geforderten Informationsaustausch im Zu sammenhang mit Steuerdelikten. Unter dem Titel «Europäische Zusammenarbeit» komme einiges auf Liechtenstein zu, sei es innerhalb des EWR-Abkommens oder ausserhalb. Im Übrigen komme der Anpas - sungsdruck nicht nur aus Brüssel, sondern auch aus Paris (OECD) oder vom Internationalen Währungsfonds in Washington. 
  Andrea Entner-Kochergänzte in diesem Zusammenhang, dass die EU- Kommission ihre Rechtsakte als «EWR-relevant» bezeichnet, wenn sie da von überzeugt ist, dass diese den Binnenmarkt betreffen. Die EWR/ EFTA-Staaten prüfen dann in ihren Gremien, ob sie diese Auffassung teilen. Kommen sie zur Überzeugung, dass ein EU-Rechtsakt (wie z.B. das Anti-Diskriminierungspaket) als Ganzes nicht unter das EWR-Ab - kom men fällt, so wird er nicht in das EWR-Abkommen übernommen, und die EU-Kommission wird über diese Entscheidung informiert. Fallen hingegen Teile eines EU-Rechtsakts unter das EWR-Abkommen, so können die EWR/EFTA-Staaten im Übernahmebeschluss des Ge - mein samen EWR-Ausschusses von den EWR/EFTA-Staaten entspre - chende Anpassungen verlangen, die dann in Liechtenstein, Norwegen und Island wirksam werden. Die Interpretation der EWR/EFTA- Staaten wird von der EU-Kommission nicht immer geteilt. In diesen Fällen kommt es zu Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien. Im zehnjährigen Bestehen des EWR-Abkommens hat man sich aber letzt - lich immer auf eine Kompromisslösung einigen 
können. Andreas Batlinerbetonte, dass die vom EWR-Abkommen geforderte «dynamische Homogenität» mit einem durchaus positiv zu sehenden rechtlichen Wandel in Liechtenstein verbunden sei. Hier seien gewisser - massen im Inneren «Türen geöffnet» worden. Manch protektionis - tisches Verhalten sei abgeschafft und der eine oder andere protektio - nistische Zopf sei abgeschnitten worden. Einen ganz anderen Aspekt an- sprechend wies Batliner auf die Notwendigkeit einer gründlichen EWR- rechtlichen Begründung der Urteile staatlicher Gerichte in EWR- Angelegenheiten hin. Nur wenn diese erfolge, könne die Richtigkeit der Entscheidungen im jeweiligen Instanzenzug zu den nächsthöheren in - ner staatlichen Gerichten und zu den europäischen Gerichten auch in ra- tionaler und transparenter Weise überprüft werden. 
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Zusammenfassung der Diskussion
	        

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