Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Gerichtshof etwa Bestimmungen des norwegische Sozialversicherungs - rechts, welche eine steuerliche Begünstigung der strukturschwachen Re - gio nen Nordnorwegens beinhalteten, als unzulässige Beihilfe in Gestalt eines Systems geographisch differenzierter Steuer qualifiziert. In ande - ren Entscheidungen seien isländische Regelungen betreffend die mehr - wert steuerliche Privilegierung von Büchern in isländischer Sprache und Inlandsflügen gegenüber Auslandsflügen als Verstösse gegen die Waren- und Dienstleistungsfreiheit gewertet worden. Als ein Eingriff in die Grund freiheiten, in diesem Fall die Kapitalverkehrsfreiheit, sei schliess - lich auch eine die direkten Steuern betreffende Regelung des norwegi - schen Steuerrechts angesehen worden, welche im Inland ansässige Aktio näre von der Besteuerung von Dividenden ausnahm. Sollte der EuGH dem folgen, was nicht unwahrscheinlich sei, würde dies etwa für den deutschen Fiskus Rückzahlungsverpflichtungen an im Ausland an - säs sige Aktionäre in Milliardenhöhe nach sich 
ziehen. Hubert Büchelfügte der Diskussion über die rechtlichen Grenzen des EWR den Hinweis auf die Unterscheidung zwischen harmonisiertem und nicht harmonisiertem EWR-Recht an. So sei etwa das Sozialversi - cherungsrecht EU- wie EWR-rechtlich im Sinne der Koordinierung des staatlichen Rechts, nicht aber dessen Vereinheitlichung geregelt. Ähn - liches liesse sich in der Zukunft vielleicht auch für das Steuerrecht den - ken. Allerdings würde dies schon in der EU die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten voraussetzen, wobei auch an die zehn Neumitglieder zu denken sei. Die von diesen in der Fiskalpolitik beschlossenen Verein - fachungen und Steuersenkungen liessen es nicht gerade wahrscheinlich erscheinen, dass sich in Sachen Harmonisierung des Steuerrechts in der EU in der nächsten Zeit allzu viel tut. Hinsichtlich der bilateralen Ab - kommen der Schweiz mit der EU sei im übrigen als wesentlicher Unter - schied des EWR-Abkommens eine fast automatische, institutionalisierte Dynamik hervorzuheben, womit insbesondere mittels der vier Freihei - ten die wichtigsten Bereiche der liechtensteinischen Volkswirtschaft ab- gedeckt und aktualisiert werden. Die bilateralen Abkommen dagegen sind mehr statisch angelegt, was die Schweiz immer wieder in neue Ver - handlungssituationen bringen 
werde. Roland Marxerwies darauf hin, dass der Anpassungsdruck an die Rechtsentwicklungen der EU nicht nur im Rahmen des EWR erfolgt, 72Thomas Bruha
	        

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