Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

4.6 Motorfahrzeugversicherungshaftpflicht In der Rechtssache 
Finangerwar die Beifahrerin eines alkoholisierten Autofahrers bei einem Unfall schwer verletzt worden. Sie ist deswegen schwer behindert. Die Versicherung des Fahrers lehnte eine Zahlung un- ter Berufung auf eine Vorschrift des norwegischen Haftpflichtrechts ab. Danach entfiel die Zahlungspflicht des Versicherers, wenn ein Bei fahrer wusste oder wissen musste, dass der Fahrer alkoholisiert war. In der nor- wegischen Rechtslehre wurde insoweit angenommen, der Beifah rer habe das entsprechende Risiko akzeptiert. Der vom Norwegischen Obersten Gerichtshof im Wege des Vorlageverfahrens angerufene EFTA- Gerichtshof stellte im Jahr 1999 fest, dass die europäischen Motor - fahrzeughaftpflichtrichtlinien eine Vorschrift wie die des norwe gi schen Rechts nicht zulassen.69Eine Kürzung der Entschädigungs an sprüche als Folge von Mitverschulden bezeichnete der EFTA-Ge richtshof als zuläs- sig, doch dürfe sie 
nicht unverhältnismässigsein.70In Katja Candolin u.a. legte der Finnische Oberste Gerichtshof dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der i.w. gleichlautenden Regelung des finnischen Rechts mit den besagten Motorfahrzeughaftpflichtrichtlinien vor. Generalanwalt 
Geelhoedschlug dem EuGH in seinen Schlussanträ gen vom 10. März 2005 eine Antwort dahin vor, dass eine nationale Vorschrift, welche einen Beifahrer von jedem Anspruch gegen den Versi - cherer ausschliesst, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Aller - dings sei eine teilweise Beschränkung der Entschädigungsansprüche un- ter dem Titel des Mitverschuldens zulässig.71Der Generalanwalt bezog sich mehrfach auf das 
Finanger-Urteil des EFTA-Gerichtshofs,72ohne allerdings das von diesem betonte 
Verhältnismässigkeitsprinzipzu er- wähnen. Der EuGH wird sein Urteil in Kürze verkünden. 48Carl 
Baudenbacher 69EFTA Court Report 1999, S. 119, E.-Gr. 36. 70A.a.O., Paragraph 34. 71Schlussanträge vom 10. März 2005, noch nicht in Slg. 72Fn. 14, 15 und 17.
	        

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