Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

4.4 Umpacken von Pharmazeutika und Verwendung eigenen Designs Im Jahr 2003 hatte der EFTA-Gerichtshof in 
Paranova./. Merck56über die Frage zu entscheiden, ob ein Parallelimporteur das Recht hat, nach er folg ter rechtmässiger Umpackung der Medikamente beim Marktauf - tritt eigene Designelemente zu verwenden. Der EFTA-Gerichtshof stell- te fest, der Markeninhaber könne sich dagegen nur wehren, wenn 
seine Marke beeinträchtigtwird. Das könne der Fall sein bei Be schä digung seines Rufs oder des Rufs der Marke, bei Schaffung einer Gefahr der Degeneration der Marke, einer Verwechslungsgefahr dahin, dass Kon - sumen ten annehmen, Hersteller und Parallelimporteur seien recht lich verbunden oder einer Täuschungsgefahr insoweit als Konsu men ten an - nehmen, der Parallelimporteur sei der Hersteller. Die Absicht des Paral - lel importeurs, sich durch einheitliches Design eine eigene, sofort zu identifizierende, Produktpalette zu schaffen, reiche für sich ge nom men für die Annahme einer Rufschädigung noch nicht aus. Der EFTA-Ge - richts hof betonte, dass es um verschreibungspflichtige Medi ka mente geht, bei denen die Entscheidung über die Verwendung von Ärzten und Apothekern getroffen wird. Eine zweite Frage nach der Anwendbarkeit des vom EuGH im Zusam menhang mit der Frage des Umpackens selbst 
entwickelten Erfor der lichkeitstests57auf die Verwendung eigenen Designs durch den Paral lel importeur beantwortete der EFTA-Gerichtshof dahin, dass eine me cha nistische Anwendung dieses Tests nicht ausreicht. Das nationale Gericht hat vielmehr eine umfassende Interessenabwägung vorzuneh - men. Damit wird dem Parallelimporteur, den der EFTA-Gerichtshof als Garanten des Freihandels und des freien Wettbewerbs bezeichnet, eine starke rechtliche Stellung zugebilligt. Der EFTA-Gerichtshof anerkennt, dass der Parallelimporteur nach erfolgter Einfuhr und dem Umpacken von Medikamenten dem Markeninhaber grundsätzlich gleichgestellt ist. Insoweit ist man an die Rechtsfigur des Einzelnen als 
Funktionär der Gesamtrechtsordnungerinnert.5845 
Der Beitrag des EFTA-Gerichtshofs 562003 EFTA Court Report, 101. 57Slg. 1996, I-3457 Bristol-Myers Squibb. 58Vgl. Ludwig Raiser, Rechtsschutz und Institutionenschutz im Privatrecht, in: Summum ius summa iniuria, Tübingen 1963, S. 145 ff.; Carl Baudenbacher, Sug ges - tiv werbung und Lauterkeitsrecht, Bern 1978, S. 136.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.