Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Restamark den EFTA-Gerichtshof aufgefordert hatte, das Prinzip der Direktwirkung des EWR-Rechts anzuerkennen.32Wie im Gemein - schafts recht hängt die konkrete Haftbarkeit eines Staates von 
drei Vor - aus setzungenab: Die verletzte Norm bezweckt den Schutz der Ein zel - nen; die Verletzung ist hinreichend qualifiziert; zwischen Verletzung und Schaden besteht ein Kausalzusammenhang. Die Beurteilung des Vor liegens dieser Voraussetzungen überliess der EFTA-Gerichtshof dem na tio nalen Gericht. In der Folge gewährte das vorlegende Distriktsge - richt Reykjavík Frau 
SveinbjörnsdóttirSchadenersatz, und der Isländi - sche Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil.33 Der EFTA-Gerichtshof bekräftigte seine Staatshaftungsrechtspre - chung vier Jahre später im Fall 
Karlsson.34Island hatte in Verletzung von Art. 16 EWRA sein 
Alkohol-Import-Monopol nicht am 1. Januar 1994, dem Tag des Inkrafttretens des EWR-Abkommens, abgeschafft, sondern erst am 1. Dezember 1995. Die Importeursfirma Karlsson war dadurch zu Schaden gekommen. Was die Voraussetzungen der Staatshaftung an - langt, so beurteilte der EFTA-Gerichtshof die beiden ersten Fragen selbst und bejahte sie. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der EuGH – in einer nicht ganz konstanten Rechtsprechung – die Linie entwickelt hat, dass er die in Rede stehenden Fragen dann selbst beant - wortet, wenn er über Informationen verfügt, welche ihm ein Urteil da- rüber erlauben, ob die entsprechenden Kriterien erfüllt sind.35Eine Auf - forderung der norwegischen Regierung, die 
Sveinbjörnsdóttir-Recht - sprechung zu ändern und festzustellen, dass Staatshaftung nicht Teil des EWR-Rechts ist, wies der EFTA-Gerichtshof zurück. Dabei be zog er sich ausdrücklich auf das Rechberger-Urteil des EuGH.36In dieser Entscheidung hatte der EuGH seine Zuständigkeit zur Beurtei lung der 37 
Der Beitrag des EFTA-Gerichtshofs 32Report for the Hearing, 1994–1995 EFTA Court Report, S. 35, Paragraph 96. 33Urteil vom 16. Dezember 1999 in C-236/99. 34Oben. 35EuGH Köbler, Slg. 2003, I-10239 Paragraph 101 f.; vgl. auch EuGH Larsy, Slg. 2001, I-5063, Para graph 40: «[I]n Bezug auf das Ausgangsverfahren verfügt der Gerichtshof jedoch über alle Informationen, die für die Beurteilung der Frage er- forderlich sind, ob der vorliegende Sachverhalt einen hinreichend qualifizierten Verstoss gegen das Ge mein schaftsrecht erkennen lässt.» 36Slg. 1999, I-3499; vgl. zu EuGH Rechberger John Forman, The EFTA Court Five Years On: Dynamic homogeneity in practice and its implementation by the two EEA Courts, CMLR 1999, S. 751 ff.; Editorial comments, EEA and EC: Homo - geneity of legal orders?, CMLR 1999, S. 697 ff.
	        

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