2.3 Lugano-Übereinkommen Das Lugano-Regime zeichnet sich auf dem Papier durch eine
zweiseiti- ge Regelungaus. Nach Art. 1 des Protokolls über die einheitliche Interpre ta tion des Übereinkommens6tragen die Gerichte jedes Vertragsstaats den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in den mass- geblichen Ent schei dungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestim mun gen des genannten Übereinkommens entwickelt worden sind. Hin zu kommen zwei Erklärungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten zur Bekräftigung dieses Grundsatzes. In der Rechtsprechung der Höchstgerichte der EFTA-Staaten zum LugÜ fin- det sich eine Fülle von Bezugnahmen auf die Spruchpraxis des EuGH zum Brüsseler Überein kom men.7Umgekehrt sind keine Urteile des EuGH bekannt, welche Rechtsprechung von Höchstgerichten der EFTA-Staaten zitieren. Gene ral anwalt
Tesaurohat im
Six-Fall die etwas erstaunliche Feststellung gemacht, die Erklärung der Vertreter der Regierung der Unterzeichner staa ten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Ge meinschaften sind, fusse auf einem «zu- mindest überraschende(n) Wunsch».8Unter dem Strich ist festzustellen, dass die Homogenitäts regeln des LugÜ auf dem Papier zwar zweiseiti- ger Natur sind, in der Praxis aber
einseitig
gehandhabtwerden. 2.4 Bilaterales Personenfreizügigkeitsabkommen EU – Schweiz Das Nein der Schweiz zum EWRA wurde u.a. mit der Angst vor frem - den Richtern begründet. Indes musste das Land im bilateralen Per so nen - freizügigkeitsabkommen (PFA) eine Vorschrift zur Sicherung der Recht - 31
Der Beitrag des EFTA-Gerichtshofs 6Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens, ABl. 1988 Nr. L 319/31. – Erwägungsgrund 4 der Präambel lautet: «In dem Bestreben, bei vol- ler Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte voneinander abweichende Ausle gun - gen zu vermeiden und zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Be stim mun - gen des vorliegenden Übereinkommens einerseits, sowie des EuGVÜ, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das vorliegende Übereinkommen übernommen wor den sind, andererseits, zu gelangen ...». 7Vgl. z.B. BGE 123 III 414; 124 III 188; 124 III 436; allgemein dazu Jan Kropholler, Euro päisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., 2002, Einl. Rz. 76. 8Slg. 1989, S. 341, Fn. 3.