Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

und Kooperationsabkommen nach Art. 133 EGV und dem assoziierten Staat auch mehr Mitwirkungsrechte einräumen würde.51Liechtenstein hätte aufgrund seiner EWR-Mitgliedschaft jedoch bessere Chancen, ein umfassendes Abkommen zu erzielen. Die Schweiz hat bislang die Mög - lich keit eines Assoziationsabkommens mit der EU nicht diskutiert; der Ständerat hält ein derartiges Rahmenabkommen aber für vorstellbar.52 Option 4b: Assoziationsabkommen, EU-Beitritt der Schweiz («bilatera- lisierter EWR» ohne Zollvertrag) Eine Variante der Assoziierung wäre der Abschluss eines Assoziations - abkommens mit der EU mit einem direkten Zollanschluss an die Ge - mein schaft im Falle eines EU-Beitritts der Schweiz, d.h. eine Kom bi na - tion der Optionen 4a und 3b. Allerdings wäre es in dieser Konstellation erwägenswert, zusammen mit der Schweiz ein Beitrittsgesuch zu stellen (Option 5b). 3.3 EU-Beitrittsgesuch Liechtensteins Der Gedanke an einen möglichen EU-Beitritt Liechtensteins zieht un - wei gerlich die Frage der «Grössenverträglichkeit» nach sich, eine Dis - kus sion die teilweise bereits mit Blick auf die EWR-Mitgliedschaft (und davor beim UNO-Beitritt) geführt wurde. Ob Liechtenstein zu klein für eine EU-Mitgliedschaft ist, bleibt grundsätzlich eine Frage von Ver hand - lungen (bzw. intensiver Abklärungen im Vorfeld). Die Meinun gen dazu divergieren. Bisher hat sich nur der aussenpolitische Experten rat der Regierung für einen möglichen EU-Beitritt ausgesprochen.53Das Euro - päische Parlament schloss 1989 die Möglichkeit eines Beitritts von Mi - kro staaten nicht aus, aber «das starke historische Bewusstsein dieser Län der in Verbindung mit ihrem wirtschaftlichen Wohlstand erlaubt es nicht, einen eventuellen Antrag auf Beitritt zur EG zu erwarten, vor al- lem, wenn diese Staaten die Quelle ihres Reichtums dank der Sonder ab - 207 
Liechtensteinische Integrationsoptionen «nach dem EWR» 51Stapper 1999, S. 50–51. 52Schweiz 2002, S. 6333. 53Liechtensteiner Vaterland 2003.
	        

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