Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

bila teralen Abkommens auf EWR-Niveau sind verschiedene Formen vor stellbar. So empfiehlt die CEPS-Studie von 2000, als Gegenleistung für den Ver zicht auf die Vorteile der EWR-Mitgliedschaft eine privi le - gierte bila te rale Beziehung zur EU auszuhandeln, «in der die wichtigs- ten Merk male, wie garantierter Zugang zu EU-Entscheidungsträgern bevor Ent schei dungen getroffen werden, sowie Teilnahme an formellen und infor mellen Arbeitsgruppen im Abkommensbereich, erhalten blei- ben».50 Assoziationsabkommen beispielsweise, welche auch die Errich - tung einer Zollunion vorsehen können (wie z.B. mit Malta, Zypern und der Türkei), sind «mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsa - mem Vorgehen und besonderen Verfahren» (Art. 310 EGV) ausgestattet. Sie besitzen in der Regel einen Assoziationsrat, einen Assoziations aus - schuss und die Möglichkeit, bei Streitigkeiten ein ad hoc-Schiedsgericht zu bestellen oder den EuGH anzurufen. Manche sehen zudem ein bera - ten des parlamentarisches Organ vor. Auch der Verfassungsvertrag kon - zi pierte für die neue Nachbarschaftspolitik der EU, dass solche Über - einkünfte «gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglich keit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen» (Art. I-57 VV). Zur Durchführung würden regelmäßige Konsultationen stattfinden. Neben einer Beteiligung am decision-shaping wären somit für ein «EWR-Nachfolgeabkommen» beispielsweise ein gemischter Ausschuss und Treffen auf Ministerebene denkbar. Die Überwachungsaufgaben könnten je nach angestrebtem Umfang und gewünschter Dynamik von der Europäischen Kommission bzw. vom Europäischen Gerichtshof oder von nationalen Organen unter Rückgriff auf eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit wahrgenommen werden. Inhaltlich würde eine solche «Binnenmarktunion» einem «bilateralisierten» EWR-Abkom - men am nächsten kommen. Die offene Grenze zur Schweiz könnte bei einer Regelung der Mehrwertsteuer aufrechterhalten werden, da auf - grund der Zollunion keine Warenkontrollen und aufgrund des Schen - gen-Acquis keine Personenkontrollen erforderlich wären. Bezeichnenderweise stiess der Wunsch San Marinos, ein Assozia - tions abkommen nach Art. 310 EGV abzuschliessen, bei der Kommis - sion bisher auf Widerstand, da dies umfassender wäre als ein Handels- 206Sieglinde 
Gstöhl 50Ludlow 2000, S. viii, 35.
	        

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