wurden. Inhaltlich würde dies einem Zollanschluss nahe kommen, da grösstenteils auch der über das Zollrecht hinaus gehende
Acquisim Warenverkehr umgesetzt werden müsste. Von Seiten der EU bestünde jedoch, wie bereits in Option 2a ausgeführt, kein Interesse daran, den statischen und kostspieligen schweizerischen Bilateralismus mit einem wirtschaftlich unbedeutenden Kleinststaat zu wiederholen. Hingegen wäre der Anreiz gross, dem Fürstentum stattdessen z.B. ein Zollunions - ab kommen anzubieten. 3.2.2Zollanschluss Liechtensteins an die EU Option 3a: Zollanschluss an die EU, Schweiz-EU Bilateralismus («Partnerwechsel») Ein Ersatz des Zollvertrags mit der Schweiz durch eine Zollunion mit der Gemeinschaft ohne dass die Schweiz der EU beitritt, ist politisch aus liechtensteinischer Sicht wenig wahrscheinlich, nicht zuletzt weil Grenz kontrollen am Rhein unvermeidlich wären. Wirtschaftlich wäre ein solcher «Partnerwechsel» bei einem Ende des EWR nicht unattrak - tiv, da aufgrund der Handelsströme der EU-Binnenmarkt wichtiger ist als der schweizerische Markt. Die EU würde sich bei der Vertrags ge - staltung wohl an den bestehenden Zollunionsabkommen mit San Mari - no und Andorra orientieren, eventuell ergänzt um ein Koopera tions - abkommen, das eine etwas stärkere Annäherung an die EWR-Materie brächte. Um mit der Schweiz wenigstens Freihandelsbeziehungen wahren zu können, müsste das Fürstentum von der EU explizit in deren bilate - ra le Abkommen mit der Schweiz einbezogen werden. Falls auch der Währungsvertrag «ausgetauscht» würde, könnte anstelle des Schweizer Fran kens der Euro – gegebenenfalls mit der Prägung eigener liechten - steinischer Münzen – eingeführt werden. Um den heutigen Integrations - stand zu wahren, würde ein Zollanschluss jedoch nicht ausreichen; zu - sätzliche (aber wenig wahrscheinliche) bilaterale Abkommen mit der EU wären erforderlich. Bei einem schweizerischen EU-Beitritt hingegen, wäre ein Zollanschluss an die EU eine denkbarere
Option.203
Liechtensteinische Integrationsoptionen «nach dem EWR»