Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

ein ba rungen Andorras mit Frankreich wurden von der Gemeinschaft eben falls toleriert und erst 1991 infolge des spanischen Beitritts im Rah - men eines Zollunionsabkommens geregelt. Grundsätzlich gilt, dass die EU-Verträge die Rechte oder Pflichten von Drittstaaten, welche diese in gutem Glauben mit einem Mit glied - staat vor dessen EU-Beitritt abgeschlossen haben, nicht berühren. Die Schweiz müsste sich bei Unvereinbarkeiten zwischen ihren Verpflich - tun gen gegenüber der EU und gegenüber Liechtenstein um eine Lösung bemühen. Dafür stehen ihr folgende Möglichkeiten offen: Neuverhand - lun gen, die rechtlich zulässige Kündigung der Verträge, die gemein - schafts konforme Auslegung der Verträge oder ein gemeinsames Vor ge - hen aller EU-Mitgliedstaaten.41Für die EU-Organe kann dabei besten - falls eine Unterstützungspflicht angenommen werden.42Im Prinzip sind jedoch aus dem bestehenden Zollvertrag keine signifikanten Vertrags - kol lisio nen zu erwarten, da sich Liechtenstein gegenüber der Schweiz verpflichtet, die schweizerische Gesetzgebung und Handelsverträge mit Dritt staaten anzuwenden. Das im Fürstentum aufgrund von Art. 4 ZV an wendbare schweizerische Zollvertragsrecht würde lediglich durch EU-Recht ersetzt. Eine solche «Übernahme» des Zollvertrags in die Ge - meinschaft hätte den grossen Nachteil, dass das liechtensteinische Mit - be stimmungsdefizit auf die europäische Ebene übertragen würde. Die Bei trittsakte der Schweiz würde zudem festlegen, dass die Abkom men der Gemeinschaft mit Drittstaaten für die Eidgenossenschaft ver bind lich sind bzw. die Schweiz ihnen beitreten muss. Diese wären dann aufgrund von Art. 7 ZV auch in Liechtenstein gültig, aber das Fürsten tum könnte sich gegenüber den Vertragsparteien nicht darauf berufen, um An sprü - che (z.B. Handelspräferenzen für Exporte) geltend zu ma chen. Dritt - staaten wären nicht verpflichtet, liechtensteinische Produkte als Gemeinschaftsware zu behandeln. 200Sieglinde 
Gstöhl 41Lopian 1994, S. 124. Die Regelung für Schweden und Finnland 1995 etwa sah vor, dass ihr Rücktritt von den Freihandelsabkommen mit den baltischen Staaten durch neue Abkommen der EU mit diesen Staaten kompensiert werden sollte. Für den Fall, dass diese beim Beitritt noch nicht in Kraft sein würden, würde die Ge - meinschaft die erforderlichen Massnahmen treffen, um den baltischen Staaten den Zugang zum schwe dischen und finnischen Markt weiterhin zu ermöglichen. 42Voss 1996, S. 187.
	        

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