setz gebung.37Liechtenstein wird dadurch aber nicht zum «partiellen Ver tragspartner»; es handelt sich vielmehr um eine einseitige Verbind - lich keit, denn Liechtenstein hat keinen Anspruch auf reziproke Behand - lung durch die EU. Jede Regelung, die Liechtenstein aus den bilateralen Ab kommen Rechte gegenüber den Vertragsparteien einräumen soll, be - darf des Einverständnisses aller
Beteiligten. Option 1b: Liechtenstein ohne EWR-Ersatz, EU-Beitritt der Schweiz («Modell Monaco») Im Aussenpolitischen Bericht 2000 erklärte der Bundesrat seine Absicht, den EU-Beitritt so weit vorzubereiten, dass er in der laufenden Legisla - tur periode (2003–2007) über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen entscheiden kann.38Seine Präferenzen sind eindeutig: «Die Stellung der EU in Europa ist heute so stark und umfassend, dass ein Land wie die Schweiz mit seiner Abhängigkeit von der Union im Fall eines weiteren Fernbleibens das Risiko wachsender Fremdbestimmung auf sich nimmt und letztlich erpressbar wird. So betrachtet bedeutet der Beitritt zur Europäischen Union neue Chancen und Dynamik, mehr Einflussnahme, mehr Mitgestal - tung und damit einen Souveränitätsgewinn.»39 Auch wenn ein konkreter Zeitplan aussteht, muss Liechtenstein doch damit rechnen, dass die Schweiz eines Tages der EU beitreten wird. Dies muss nicht das Ende des schweizerisch-liechtensteinischen Zollvertrags bedeuten. Auch die Zollanschlüsse Monacos an Frankreich und San Mari nos an Italien (bis zum Zollunionsabkommen mit der EU 1991) blie ben aufgrund von Art. 307 EGV in Kraft.40Die zollrechtlichen Ver - 199
Liechtensteinische Integrationsoptionen «nach dem EWR» 37Eine solche mittelbar-sektorielle Verbindlichkeit wurde auch für den Fall eines schwei zerischen EWR-Beitritts bei einem Fernbleiben Liechtensteins festgestellt, s. Bruha 1992b, S. 3–6. 38Schweiz 2000, S. 43, 45. 39Schweiz 2000, S. 44. 40Stapper 1999, S. 34, 47; Gstöhl 2001, S. 97–107. Allerdings herrschte damals noch die mittlerweile überholte Rechtsmeinung vor, der EU-Vertrag sei via Art. 299(4) EGV (Wahr nehmung der auswärtigen Beziehungen durch einen Mitgliedstaat) auf die beiden Mikrostaaten anwendbar.