Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

3.1«Nichtstun» Liechtensteins nach dem EWR Entscheidet sich Liechtenstein bei einer Auflösung des EWR für ein «Nichts tun», ergeben sich unter Beibehaltung des Zollvertrags mit der Schweiz folgende zwei Szenarien. Einerseits könnte das Fürstentum als «Nutzniesser» zumindest teilweise an manchen bilateralen Verträgen Schweiz-EU indirekt partizipieren (Option 1a). Andererseits könnte Liechtenstein bei einem EU-Beitritt der Schweiz – ähnlich wie Monaco mit Blick auf Frankreich – auf das Weiterbestehen des Zollvertrags mit der Schweiz vertrauen und keine weiteren Schritte unternehmen (Op - tion 1b). In beiden Fällen hätte Liechtenstein keine direkte vertragliche Bindung mit der EU und wäre künftig auf das Wohlwollen der Schweiz und der EU angewiesen. Beide Optionen sind aufgrund fehlender Mit - spra che politisch und aufgrund fehlender Reziprozität auch wirt schaft - lich wenig attraktiv. Überdies treten gemäss Art. 127 des EWR-Ab - kommens im Falle einer Kündigung die Vertragsparteien unverzüg lich zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, «um zu erwägen, in wel- chen Punkten das Abkommen geändert werden muss». Das Fürs ten tum hätte folglich gewiss die Gelegenheit, seine Wünsche gegen über der EU zu vertreten. Dafür spricht auch, dass es aus EU-Sicht dem euro päi schen Integrationsgedanken zuwider laufen würde, wenn ein Land unter ein bereits erreichtes Integrationsniveau zurückfiele – ausser Liech ten stein würde sich explizit dafür entscheiden. Der Vollständigkeit halber wer- den aber die beiden Strategien kurz 
diskutiert. Option 1a: Liechtenstein ohne EWR-Ersatz, Schweiz-EU Bilateralis - mus («Nutzniesser») Im Allgemeinen begründet ein völkerrechtlicher Vertrag für Drittstaaten ohne deren Zustimmung keine Rechte und Pflichten. Trotzdem kann über die im Zollvertrag begründeten Rechtsetzungs- und Vertretungs be - fug nisse der Schweiz das in den bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU vereinbarte Recht z.T. indirekt in Liechtenstein Anwendung fin- den. Dies gilt insbesondere für die direkt anwendbaren Bestim mun gen, die den Warenverkehr betreffen oder so eng mit ihm verknüpft sind, dass sie unter den Anwendungsbereich des Zollvertrags fallen, als auch für die aufgrund der Abkommen erlassene schweizerische Anpassungs ge - 198Sieglinde Gstöhl
	        

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