Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Ungleichgewichts innerhalb der EU auch aus politischen Gründen abge - lehnt.73Dem könnte aber mit entsprechenden institutionellen Abstri - chen begegnet werden. Der Vorteil gegenüber einer blossen Assoziie - rung ist insbesondere in der mit einem Teilbeitritt verbundenen Unions - bürgerschaft zu sehen. Diese Überlegungen münden schliesslich in die Dis kussion, inwieweit es einer Neuorganisation der EU durch Ände - rung des Primärrechts bedarf.74Selbst wenn man die Änderungsfestig - keit bestimmter (Verfassungs-)Prinzipien bejaht,75könnte dadurch je - den falls soviel Flexibilität eingeräumt werden, dass ein angemessener Aus gleich zwischen Erweiterung und Vertiefung und somit ein Voran - schrei ten des Integrationsprozesses oder gar ein befriedigender konzep - tio neller Endzustand insgesamt ermöglicht wird. Denn die Gefährdung der Kohärenz steht jedenfalls hinter diesem eigentlichen Ziel der EU zu - rück, solange freilich die «Basis» der EU unangetastet 
bleibt.76 4.5 Europäischer Integrationsauftrag und Neue Nachbarschaftspolitik der EU Die den Erweiterungsprozess und das integrationsvertragliche Verhält - nis der EU zu Nicht-Mitgliedstaaten steuernden Verfassungsprinzipien sind insbesondere auch für die neue europäische Nachbarschaftspolitik der EU von Bedeutung.77Diese konkrete Dimension der Problematik sei hier abschliessend angesprochen. Im Verfassungsvertrag nach der Grund legung dieser Politik im Jahr 2003 erstmalig primärvertraglich normiert (Art. I-57)78, hat sie sowohl eine aussereuropäische (südlicher 179 
EWR, EU-Mitgliedschaft und neue Nachbarschaftspolitik der EU 73Krenzler (FN 48), Rn. 51. 74Einen guten Überblick über Gesamteuropakonzepte gibt Krenzler, Rn. 21 ff., 49 ff. 75Dafür z.B. Herrnfeld (FN 71), Art. 48 EU Rn. 8 (bejaht dies letztlich aber nur für ursprünglich mitgliedstaatliche Prinzipien); Zeh (FN 45), S. 27 m.w.N.; dagegen z.B. Armin von Bogdandy, Europäische Prinzipienlehre, in: Europäisches Verfas - sungs recht, 2003, S. 149 (199); Thym (FN 70), S. 233 m.w.N.; Vedder/Hans-Peter Folz, in: Grabitz/Hilf (FN 45), Art. 48 EU Rn. 16. 76Ähnlich dieser äussersten Grenze der «Herrschaft» der Mitgliedstaaten über die Ver träge leitet Thym (FN 70), S. 360 FN 114 ein Verbot der faktischen Aufgabe der Europäischen Union aus Art. 48 EU her, da die Norm nur eine Änderung der Verträge, «auf denen die EU beruht», erlaubt. 77Nachweise in FN 25. 78Wortlaut in FN 28.
	        

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