Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Über dies verfügt die Union gemäss Art. 1 Abs. 3 EU über einen «ein - heit lichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kon ti nui tät der Massnahmen zur Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wah - rung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands si - cher stellt». Dieser institutionelle Rahmen würde aber gesprengt und so- mit das Vertiefungsziel gefährdet, wollte man neue Mitglieder nur für bestimmte Bereiche der Unionspolitik zulassen.69Ist ein Beitritt also auf grund der Nichterfüllbarkeit der Beitrittskriterien nicht zulässig, kommen flexible Formen der Integration nur unterhalb der Schwelle der Mitgliedschaft in Betracht. Auch die mit dem Amsterdamer Vertrag für die EU-Mitgliedschaft eingeführten Flexibilitätsklauseln (enhanced cooperation)70sind kein In - stru ment zur Legitimierung von wie auch immer gearteten Teilbei trit ten oder «Mitgliedschaften zweiter Klasse» unterhalb der Schwelle des beim Beitritt erreichten 
Acquis. Vor allem ist aus dem Erfordernis der Offen - heit der «verstärkten Zusammenarbeit» (nur) für die Mitglied staa ten zu schliessen, dass die Flexibilitätsklausel keinerlei Abstriche vom Er for - der nis der Beitrittswilligkeit und Integrationsfähigkeit der Kandi da ten zulässt.71 Freilich bleibt abzuwarten, ob auch diese Grundsätze verworfen und bisher unzulässige Integrationsformen eingeführt werden, um den Vertrag über die EU-Verfassung nach Scheitern der Ratifikation in ein - zelnen Mitgliedstaaten wenigstens mancherorts zur Wirksamkeit zu ver- helfen.72Zwar werden Teilbeitritte wegen des damit einhergehenden 178Thomas 
Bruha / Katrin Alsen 69M.w.N. Bruha/Vogt (FN 50), S. 495 f.; Krenzler (FN 48), Rn. 50 f. 70Art. 40 ff, 43 ff. EU, Art. 11 f. EG. Dazu umfassend Daniel Thym, Ungleichzeitig - keit und europäisches Verfassungsrecht, 2004. 71Bruha/Vogt (FN 50), S. 498; Hans-Holger Herrnfeld, in: Jürgen Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, 2000, Art. 49 EU Rn. 1; Werner Meng, in: Hans von der Groeben/ Jürgen Schwarze (Hrsg.), Kommentar EUV/EGV, 2003, Art. 49 EU Rn. 1 f.; Vedder, in: Grabitz/Hilf (FN 45), Art. 49 EU Rn. 4; Werner Weidenfeld, Neue Ostpolitik – Strategie für eine gesamteuropäische Entwicklung, 1997, S. 104 f.; eben so schätzen Josef Janning/Claus Giering, Differenzierung als Integra tions kon zept der zukünf - tigen Europäischen Union, 1997, S. 8, http://cap.uni-muenchen.de/download/2000/system.doc, die gegenwärtige Rechts - la ge ein, fordern aber weitergehende Möglichkeiten der Differenzierung nach aussen. 72David Allen, The convention and the draft constitutional treaty, in: Cameron (Hrsg.) (FN 47), S. 18 (33) vermutet die Einführung einer Zwei-Klassen-Mit glied - schaft oder den Austritt einiger Staaten aus der EU; Jürgen F. Baur, in: ders./Watrin (FN 48), S. 115 (125) erachtet ein «Europa vieler Geschwindigkeiten und vieler Rechts ordnungen» in einer vergrösserten Union als vorteilhaft.
	        

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