Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

deckt – in die «Abwägung» einzubringen, also Gesichtspunkte, die kei - ner lei Zusammenhang mit der Prüfung der Beitrittsfähigkeit auf 
weisen.61 4.3 Grundsatz bestmöglicher Partizipation Als drittes verfassungsrechtliches Prinzip lässt sich der Grundsatz best - mög licher Partizipation nennen. Hierunter soll die Pflicht verstanden wer den, europäischen Drittstaaten, die sich am Integrationsprozess der Ge meinschaft beteiligen wollen, aber aus den oben genannten Gründen nicht oder noch nicht in die EU aufgenommen werden können oder wol len, eine Partizipation auf einer Stufe anzubieten, welche der Voll - mit gliedschaft so nah wie möglich kommt. Um nicht missverstanden zu werden: Auch insoweit bestehen keine subjektiv-rechtlichen Ansprüche. Eher lässt sich von «legitimen Anwartschaften» auf bestmögliche Parti - zi pation sprechen, welche mit einer entsprechenden Pflicht der Gemein - schaft korrespondieren.62Eine solche zuweilen auch als «abstrakte Bei - tritts perspektive» bezeichnete Anwartschaft mag sich in einem gewissen Stadium vertraglicher Verflechtung zwischen der EU und dem Drittstaat zu einem veritablen Recht – in diesem Zusammenhang auch als «kon - krete Beitrittsperspektive» bezeichnet – verdichten.63Insbesondere kön - nen entsprechende Ansprüche vertraglich normiert sein. Das ist etwa im EWR-Abkommen der Fall, wo Art. 128 Abs. 1 jedem Staat, der Mitglied der EFTA wird, das Recht einräumt, die Vertragsmitgliedschaft im Ab - kom men zu beantragen. Im Allgemeinen wird eine derartige Verdich - tung der Anwartschaft zu einem Partizipationsrecht jedoch nicht ge ge - ben sein. Auch ohne «vertragliche Verdichtung» ist das Ziel aber verfas - sungs rechtlich klar definiert: Allen europäischen Staaten, ob klein ob 176Thomas 
Bruha / Katrin Alsen 61Allgemein zu den Tatbestandsvoraussetzungen und Zielbestimmungen als Ermes - sens grenzen Albert Bleckmann, Ermessensfehlerlehre, Völker- und Europarecht, Vergleichendes Verwaltungsrecht, 1997, S. 59; speziell zum Beitritt Zeh (FN 45), S. 55. 62Bruha/Vogt (FN 50), S. 500 f. 63Zu dieser Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Beitrittsperspektive vgl. Kempe/van Meurs (FN 53), S. 4 f., 14 f., 17: im gleichen Sinne versteht wohl auch Ernst Piehl das Recht auf (abstrakte) Beitrittsperspektive, dargestellt in: SEF- News, Die Nachbarschaftspolitik der erweiterten EU. Stabilität und Wohlstand als realistische Ziele?, Juni 2003, S. 7 f.
	        

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