meinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und der Euro päischen Menschenrechtskonvention.43Aus ihnen lassen sich Ziel - vor gaben und Prinzipien ableiten, denen zu Folge die Frage des Verhält - nis ses der EU zu den ihr noch nicht angehörigen europäischen Staaten, inbegriffen das Erweiterungsdossier, als rechtlich gebunden anzu sehen ist. Entscheidungen darüber, mit welchen europäischen Nicht mit glied - staa ten die EU in welcher Form (Mitgliedschaft, Assozi ie rung, Freihan - dels system, u.a.) integrativ verbunden sein will, ist nicht Ge gen stand freien politischen Ermessens. Dieses ist ziel- und prin zi pien gebunden. Das soll zunächst dargelegt werden (4.). Dem schliessen sich einige Über legungen zur Frage einer eventuellen Mitgliedschaft des Klein - staates Liechtenstein in der EU an
(5.). 4. Europäischer Integrationsauftrag der EU 4.1. Offenheit der EU für alle europäischen Staaten Ein erstes verfassungsrechtliches Prinzip ist das der Offenheit der EU für alle Staaten Europas. Seit Beginn des europäischen Integrations pro - zes ses im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften vor mittlerweile mehr als fünfzig Jahren sind diese dem Ziel der immer engeren Vereini - gung der Völker Europas verpflichtet.44Zeitweilig verdeckt durch die fak tische Beschränkung des Integrationsprozesses auf Westeuropa bis Aus gang der 1980er Jahre, war dieser Integrationsauftrag stets gesamt - euro päisch zu verstehen. Entsprechend sah schon Art. 98 des mitt ler - weile ausser Kraft getretenen Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) von 1951 vor, dass «jeder euro päische Staat» einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen kann. An die- ser Formulierung ist auch in den Römer Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen 171
EWR, EU-Mitgliedschaft und neue Nachbarschaftspolitik der EU 43Siehe Hans-Joachim Schütz/Thomas Bruha/Doris König, Casebook Europarecht, 2004, S. 27 ff. m.w.N.; grundlegend Anne Peters, Elemente einer Theorie der Verfas - sung Europas, 2001. 44Siehe bereits die Schumann-Erklärung von 1950 sowie die Präambel des mittler - weile aufgehobenen EGKS-Vertrages von 1951, Textauszüge in Schütz/Bruha/ König, S. 12 f.