Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Di mension wird häufig verkannt. Die unmittelbare Begründung subjek- tiver Rechte (und Pflichten) für Private und Unternehmen durch das Gemeinschaftsrecht – und damit auch das EWR-Recht – ist eines seiner hervorstechendsten Merkmale und ein wesentlicher Grund für den bis- herigen Erfolg der Integration.39Ein «Ausstieg» aus einem er reich ten Integrationsniveau ist mit der Rücknahme grundrechtlicher Positionen verbunden. Davon sind nicht nur wirtschaftliche Belange betroffen, son- dern auch berufliche oder gar persönliche Lebenspla nun gen (Europäischer Bildungsraum, allgemeine Freizügigkeit, u.a.). Aus gutem Grund sehen die Gemeinschaftsverträge daher bislang auch kein «Austrittsrecht» aus der EU vor,40was sich aufgrund der unter schied - lichen Rechtsnatur allerdings nicht unmittelbar auf das EWR-Abkom - men übertragen lässt.41 Für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft Liechtensteins ist es daher von vitalem Interesse, beizeiten auszuloten, welche Möglichkeiten schritt haltender, d.h. flexibler und insbesondere nach oben hin offener Integration auf der Basis des erreichtem Niveaus sich bei einer Ver än de - rung des integrationspolitischen Umfeldes ergeben. Dies ist zum einen eine politische Frage, welche es geboten erscheinen lässt, verschiedene denkbare Szenarien in den Blick zu nehmen.42Zum anderen stellt sich die Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen der Integrations po - litik und der Suche nach neuen Lösungen, der in diesem Beitrag nach ge - gangen werden soll. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass diese Rahmen - be dingungen in der EU auch ohne Inkraftsetzung des Verfassungs ver - trages auf verfassungsrechtlicher Ebene vorgegeben sind. Zumindest im materiellrechtlichen Sinne verfügt die EU bereits über europäisches Ver - fas sungsrecht in Gestalt der Kerngehalte der Gründungsverträge, der ge - 170Thomas 
Bruha / Katrin Alsen 39Siehe grundsätzlich zur Bedeutung subjektiver Rechte als Instrument zur «dezen - tra len Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts» Claus-Dieter Classen, Der einzelne als Instrument zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts?, VerwArch 1997, S. 645 ff. 40Zur umstrittenen Einführung eines derartigen Rechts in den Verfassungsvertrag der EU (jetzt Art. I-60) siehe Thomas Bruha/Carsten Nowak, Recht auf Austritt aus der Euro päischen Union? Anmerkungen zu Artikel I-59 des Entwurfs eines Ver tra - ges über eine Verfassung für Europa, Archiv des Völkerrechts (42) 2004, S. 1 ff., 17 ff. («Subjektivrechtliche Dimension der Austrittsklausel»). 41Gemäss Art. 127 kann jede Vertragspartei während einer Zwölf-Monats-Frist vom EWR-Abkommen zurücktreten. 42Dazu der Beitrag von Sieglinde Gstöhl (in diesem Band).
	        

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