Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Auch das insbesondere in Deutschland, neuerdings auch in Frankreich, politisch ventilierte Wunschmodell einer «privilegierten Partnerschaft» mit der Türkei (Merkel, Chirac) lehnt sich bewusst oder unbewusst an die EWR-Idee an. Selbst im Kontext der neuen Nach bar schafts politik der EU25im Verhältnis zu den Nichtmitgliedsstaaten Ost europas26und des südlichen Mittelmeerraums27, welche im vorläufig ge schei terten Ver - fas sungsvertrag eine spezielle konstitutionelle Veranke rung erfahren hat (Artikel I-57)28, taucht der EWR als Konzept begriff lich auf («Gemein - sa mer Europäischer Wirtschaftsraum»)29. Allerdings wird ein solcher Raum, welcher die Türkei, die EFTA-Staaten und sons tige europäische Länder mitgerechnet annähernd eine Milliarde Einwoh ner30umfassen würde, auf absehbare Zeit nicht auf dem Niveau einer «Binnenmarkt - assoziierung» zu verwirklichen sein. Dennoch wird dieses Ziel auch hier 166Thomas 
Bruha / Katrin Alsen 25Siehe Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament «Grös seres Europa – Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn», KOM (2003) 104 endg. vom 11. März. 2003. Dazu u.a. Waldemar Hummer, Die Union und ihre Nachbarn – Nachbarschaftspolitik vor und nach dem Verfassungsvertrag, Integration 21 (2005), S. 233 ff.; Jörn Sack, Kommission schlägt Aktionspläne im Rahmen der Neuen Nachbarschaftspolitik vor, EuZW 2005, S. 3; Stiftung Entwicklung und Frieden, Die Nachbarschaftspolitik der erweiterten EU. Stabilität und Wohlstand als realisti - sche Ziele?, SEF-News Nr. 17, Juni 2003. 26Russland und die Neuen Unabhängigen Staaten (NUS) Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Republik Moldau, Tadschikistan, Turk - menistan, Ukraine, Usbekistan, Mitteilung der Kommission, S. 2. 27Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästinensische Behörde, Syrien, Tunesien, Mitteilung der Kommission, S. 3. 28Art. I-57 lautet: Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet. (Abs. 1) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den be tref fen den Ländern schliessen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflich ten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durch - führung der Übereinkünfte finden regelmässige Konsultationen statt. (Abs. 2). 29Mitteilung der Kommission (FN 25), S. 10 (im Zusammenhang mit einer ent spre - chenden Initiative mit Russland und – als denkbare Option im Zuge der weiteren Entwicklungen – mit den westlichen NUS Ukraine, Republik Moldau und sogar Belarus). 30EU (450 Millionen), Russland, westliche NUS und Länder des südlichen Mittel - meer raums (385 Millionen), siehe Mitteilung der Kommission, S. 3. Mit der Türkei kä men weitere 70 Millionen Einwohner hinzu. Ferner die Einwohner der EFTA- Staa ten, Bulgariens und Rumäniens sowie der Beitrittsaspiranten in Süd-Ost- Europa, mit denen zur Zeit verschiedene Stabilisierungs- und Assoziierungs ab kom - men bestehen.
	        

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