Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Schweizer Kantonen und Gemeinden als auch unter den deutschen Kommunen gelangten unter dem Titel Föderalismus sehr unter schied - liche Steuersätze zur An wen dung; kein Mensch käme auf die Idee, diese Dif ferenzen als unlautere Beihilfen zu bewerten. Darum sei die Beur - teilung des Falls Norwegen aus ökonomischer Sicht mehr als 
fragwürdig. Carl Baudenbacherweist darauf hin, dass die ESA und der EWR-Ge - richts hof in diesem Fall nicht ein ökonomisches Problem lösen mussten, sondern nur eine Rechtsfrage nach rechtlichen Kriterien zu beurteilen hatten. Bernd Hammermannsieht den Fall der differenzierten norwegischen Sozialbeiträge eher als Beispiel für schlechte Interessenwahrung seitens der norwegischen Regierung. Diese hätte für das ganze Land einen ein - heit lichen Tarif einführen können und dann gestaffelt nach den geo gra - phischen Lasten für einzelne Regionen Zuschläge erheben können. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, das überkommene System zu über win - den. Dabei eröffnete das EWR-Recht zahlreiche Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, wenn sie verstünden, mit dem Recht 
umzugehen. Carl Baudenbacherweist 1) darauf hin, dass für die liechtensteinischen Gerichte keine Vorlagepflicht an den EWR-Gerichtshof bestünde, wes - we gen eine gewisse Rechtsunsicherheit auftreten könne, und er fragt in diesem Zusammenhang, welche Wirkung dann den Gutachten des EFTA-Gerichtshofes im liechtensteinischen Recht zukäme. 2) hält er fest, dass vor dem EFTA-Gerichtshof nur Regierungen Partei seien, was einen gewissen Widerspruch in sich berge, da der EWR auf die Schaffung eines Marktes abziele, demgegenüber aber der Gerichtshof regierungs las - tig sei. In konkreten Streitfällen vor dem EWR-Gerichtshof versuchten die Regierungen auf den Vorwurf der Vertragsverletzung mit folgenden Ar gumentationsstrategien zu reagieren: a) der EWR-Vertrag sei auf die - sen Fall nicht anwendbar, b) der EFTA-Gerichtshof sei nicht zuständig, c) im konkreten Fall handle es sich um einen Ausnahmefall sowie d) wenn es nicht anders ginge, würden schliesslich die Entscheide des EuGH 
kritisiert. Herbert Willeerklärt zu 1), dass Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Praxis sehr wohl eine Wirkung zukäme. Es gelte jedoch zu beachten, 150Zoltán 
Tibor Pállinger
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.