Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

scheide mit der dynamischen Homogenität des Acquis vereinbar seien. Der EuGH könne mit der Zeit mitgliederspezifische Ausnahmeklauseln aufgrund der Rechtsfortentwicklung im Sinne der dynamischen Homo - ge nität kassieren. Die ESA würde im Hinblick auf die EFTA-Staaten gerne wissen, ob die dynamische Homogenität auch im Hinblick auf den EWR gelte. In diesem Punkt träfen wir auf eine Schnittstelle zwischen europarechtlichem und völkerrechtlichem Ansatz, bei der eine einheit - liche Richtschnur für die Regelung der Konfliktfälle fehle. Problematisch würde diese Konstellation, wenn etwa sekundärrechtliche Regelungen (Richtlinien), deren Acquis von den EFTA-Staaten als nicht relevantbe - zeichnet würden, dennoch geprüft werden müssten, weil sie auch Sach - ver halte aus internationalen Verträgen oder den Grundrechtsschutz beträfen, welche ihrerseits Teil des primärrechtlichen 
Acquis commu - naut airebildeten. Derartige Zweifelsfälle könnten z.B. dadurch vermie - den werden, wenn für den Fall der Nichtübernahme einer EU-Richtlinie in den EWR-acquis die Beweggründe dafür von den Vertragsparteien fest gehalten 
würden. Herbert Willeerklärt zu 2), dass der StGH öfters zum Kerngehalt der Verfassung Stellung genommen habe. Der StGH überprüfe EWR-Recht nicht, ausser es bestünde ein Verdacht auf eine besonders krasse Miss ach - tung des Grundrechtsgehalts der Verfassung oder der EMRK. Weiters habe der StGH ausgeführt, dass die Grundprinzipien und Kerngehalte der Verfassung durch die Vorrangregel des EWR-Abkommens nicht tan- giert seien, weil das Recht der EG und insbesondere auch das EWR- Recht die Grundrechte, speziell die EMRK anerkennten, so dass mit einem solchen Konfliktsfall kaum einmal zu rechnen sei. Auch die Lehre stütze diese pragmatische 
Praxis. Thomas Bruhawendet ein, dass diese Sichtweise zwar für die Grund - rechte gelten möge, aber die Frage der Kompetenzen, ob ein Sachverhalt überhaupt unter den EWR-Vertrag falle, ausser Acht 
liesse. Thomas Straubhaarist erstaunt, dass im Bereich des Sozialver siche - rungs rechts von der ESA argumentiert werde, dass die steuerliche Begünsti gung der nördlichen norwegischen Gebiete gegenüber der Region von Oslo das Homogenitätsprinzip des EWR-Rechts verletze und deshalb als unlautere Beihilfe taxiert werde. Sowohl unter den 149
	        

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