Volltext: Liechtenstein - 10 Jahre im EWR

Auf Grund von Art. 8 Abs. 2 LV bedürfen Staatsverträge zu ihrer Gültig keit einer Genehmigung des Landtages. Dazu zählen die Organ - be schlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.131Der Genehmi - gungs beschluss unterliegt dem fakultativen Staatsvertragsreferendum, es sei denn, der Landtag ordnet eine Volksabstimmung von sich aus an.132 Im Gegensatz zu Gesetzen kann der Landtag «bei der Zustimmung zu einem Staatsvertrag keine Dringlicherklärung vornehmen, so dass Staats verträge immer dem Referendum offenstehen».133Die Regierung legt den Zeitpunkt der Volksabstimmung fest.134Die Volksabstimmung kann mit Beschwerde bei der Regierung angefochten 
werden.135 7. EWR-Recht und Verwaltungsrecht 7.1 Allgemeines Das Verwaltungsrecht ist eine Rechtsmaterie, die schon bisher mit frem - den Recht angereichert gewesen ist. So ist etwa das Zollvertrags recht der Schweiz Bestandteil des materiellen Verwaltungsrechts. Das Verwal - tungs verfahrensrecht, wie es im Landesverwaltungspflegegesetz ausge - formt ist, geht auf einen alten österreichischen Entwurf zu einem Ver - wal tungsverfahrensgesetz aus der Zeit von 1911–1914 zurück.136 Das liechtensteinische Verwaltungsrecht steht heute unter zuneh - men dem Einfluss des EWR-Rechts. Es berührt nicht nur das Wirt - schafts verwaltungsrecht, sondern nahezu jedes Gebiet des Besonderen Verwal tungsrechts, beispielsweise das Ausländerrecht, Beamtenrecht, 142Herbert 
Wille 131StGH 1995/14, Beschluss (Gutachten) vom 11. Dezember 1995, LES 3/1996, S. 119 (123). 132Vgl. Art. 70a, 75a und 76a VRG. 133Peter Wolff, Die Vertretung des Staates nach aussen, in: Gerard Batliner (Hrsg.), Die liechtensteinische Verfassung 1921, LPS Bd. 21 (1994), S. 267 (281). 134Art. 72 Abs. 1 i. V. m. Art. 77 Abs. 1 VRG; vgl auch Stefan Becker, Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staats ge - richts hofes des Fürstentums Liechtenstein (FN 4), S. 124. 135Vgl. die Beschwerde gegen die am 11./13. Dezember 1992 von der Regierung durch - ge führte Volksabstimmung betreffend das Abkommen über den Europäischen Wirt schaftsraum (EWRA) und dazu StGH 1993/8, Urteil vom 21. Juni 1993, LES 3/1993, S. 91 ff. 136Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts (FN 2), S. 22.
	        

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